Landes Sachsen-Anhalt, 16. Februar 2011, Az: 2 V 1172/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Außenprüfung NV: Kommt ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung
Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann ein Verzögerungsgeld gem. § 146 Abs. 2b AO verhängt werden (Anschluss an den BFH-Beschluss vom
Prüfungsbeginns sollte dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt werden. Auf
sen Antrag hin verschob das FA telefonisch den Prüfungsbeginn auf den
Schreibens vom
Antragstellers auf den
Prüfungsbeginns. Daraufhin gewährte das FA wiederum Fristverlängerung bis Mitte/Ende September 2009 und bat um Mitteilung eines möglichen Termins. Dieses Schreiben
FA vom
Antragsstellers jemanden an. Am 16. Dezember 2009 erklärte ein Vertreter
FA dem Antragsteller in einem persönlichen Gespräch die Vorgehensweise während der Außenprüfung unter Berücksichtigung seiner beruflichen und gesundheitlichen Besonderheiten. Vereinbarungsgemäß teilte das FA dem Antragsteller am
Datenzugriffs und zur Erteilung von Auskünften bis dahin nicht nachkommen werde. 7 Nachdem der Antragsteller dem FA die angeforderten Unterlagen auch am
Verzögerungsgeldes erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) bislang noch nicht entschieden. 9 Noch vor Beantragung der AdV beim FG hat das FA den Bescheid über die Festsetzung
Verzögerungsgeldes aufgrund einer ihm vorliegenden Einzugsermächtigung vollzogen. 10 Das FG hat dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung stattgegeben. Es erscheine zweifelhaft, ob eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bestehe. Zwar sehe § 146 Abs. 2b AO unter anderem vor, dass ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 € und 250.000 € festgesetzt werden könne, wenn ein Steuerpflichtiger innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S.
1 AO im Rahmen einer Außenprüfung nicht nachkomme. Die systematische Stellung dieser Vorschrift spreche jedoch dafür, dass ein derartiges Verzögerungsgeld nur solchen Steuerpflichtigen auferlegt werden könne, denen die zuständige Finanzbehörde die Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der europäischen Union gemäß § 146 Abs. 2a AO gestattet habe. Auch wenn der Gesetzeswortlaut
2b AO keine ausdrückliche Beschränkung
Verzögerungsgeldes auf Steuerpflichtige enthalte, denen eine Bewilligung nach § 146 Abs. 2a AO erteilt worden sei, und die Gesetzesbegründung ebenfalls davon ausgehe, dass bei einer Verletzung der in § 146 Abs. 2b AO genannten Mitwirkungspflichten ein Verzögerungsgeld auch gegen Steuerpflichtige verhängt werden könne, die ihre Buchführung nicht ins Ausland verlagert hätten, sei doch die Rechtsfrage ungeklärt und könne im summarischen Verfahren nicht geklärt werden. Die Vollziehung
Bescheids über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sei
halb aufzuheben. 11 Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, der Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sei rechtmäßig. Der Antragsteller gehöre zum Kreis der Normadressaten
2b AO und auch ansonsten begegne der Festsetzungsbescheid keinen rechtlichen Bedenken. 12 Das FA beantragt, den Beschluss
FG aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung
Bescheids über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes als unbegründet abzulehnen. 13 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. 14 II. 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung anordnen. 15 a) Die Aussetzung/Aufhebung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 7 FGO). Ernstliche Zweifel i.S.
2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung
angefochtenen Verwaltungsaktes neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
sen Eilbedürftigkeit aufgrund
Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde und präsenten Beweismitteln ergibt (BFH-Beschluss vom
Bescheides über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von 2.500 € (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen). 19 Das FA hat den Bescheid wegen Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen zu Recht auf § 146 Abs. 2b AO gestützt. 20 a) Nach der Regelung
2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung
Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S.
1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert. 21 Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8
Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom
Verzögerungsgeldes stand im engen Kontext mit der ebenfalls durch das JStG 2009 eingeführten Regelung in § 146 Abs. 2a AO. Danach kann das FA dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen, seine Buchführung in das Ausland zu verlagern. Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Bewilligung widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung verlangt werden (§ 146 Abs. 2a Satz 3 AO). Um den Steuerpflichtigen in diesem Fall zu einer zeitnahen Rückverlagerung der Buchführung anzuhalten, ist die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes normiert worden. 22 Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld aber auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung
Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom
Verzögerungsgeldes, wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung mit einem Verzögerungsgeld im Zusammenhang mit anderen Verpflichtungen zu verbinden. Sie hätte, worauf Drüen in Tipke/Kruse (Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 146 AO Rz 51) zutreffend hinweist, besser in § 200 AO verortet werden sollen. Angesichts
eindeutigen Wortlauts kann aber allein aus der unzureichenden systematischen Verortung nicht darauf geschlossen werden, ein Verzögerungsgeld dürfe nur im Zusammenhang mit einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland oder einer unterbliebenen Rückverlagerung der Buchführung aus dem Ausland festgesetzt werden (so aber Drüen in Tipke/ Kruse, a.a.O.). Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Danach soll das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 81). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Erstreckung
Verzögerungsgeldes auch auf Fälle sonstiger Mitwirkungsverletzungen aus Gründen der Gleichbehandlung überhaupt erforderlich gewesen wäre (ablehnend Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O.). 23 b) Der Tatbestand
2b AO ist vorliegend erfüllt. Die Außenprüfung gegenüber dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom
halb den Antragsteller auffordern, die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies geschah mit Schreiben vom 23. Oktober 2008, dem Antragsteller zusätzlich in Kopie ausgehändigt am 14. November 2008, und mit einem nahezu wörtlich identischen Schreiben vom 7. Januar 2010. Die noch im Januar 2010 eingeräumte Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 1. März 2010 bzw. letztlich bis 8. März 2010 war angemessen. 25
Verzögerungsgeldes und sein Auswahlermessen im Hinblick auf die Höhe
Verzögerungsgeldes (es wurde der Mindestbetrag in Höhe von 2.500 € festgesetzt) zutreffend ausgeübt hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150562&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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