STRE201150565 BFH 11. Senat 20110628 XI B 18/11 Beschluss § 33 Abs 1 AO, § 34 Abs 3 AO, § 34 Abs 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 15a UStG 2005 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2010, Az: 2 K 152/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuerliche Folgen der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke - Geltendmachung eines Vorsteuerberichtigungsanspruchs durch Steuerbescheid gegenüber dem Zwangsverwalter 1. NV: Im Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke tritt neben den Vollstreckungsschuldner der Zwangsverwalter als Steuerpflichtiger, soweit seine Verwaltung reicht . 2. NV: Das FA kann einen Vorsteuerberichtigungsanspruch, der dadurch entsteht, dass der Zwangsverwalter das Grundstück abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, durch Steuerbescheid gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen. Die Grundsätze der Rechtsprechung zum Insolvenzverwalter (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86) gelten insoweit entsprechend . 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. 2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für ihre Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.). 3 Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob der Grundstückseigentümer (Zwangsverwaltungsschuldner) oder der Zwangsverwalter zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt oder verpflichtet ist, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse nach der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens ändern, ist nicht klärungsbedürftig. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.