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BFH VIII B 66/10

STRE201150570 BFH 8. Senat 20100830 VIII B 66/10 Beschluss § 129 AO, § 233a Abs 1 AO, § 233a Abs 5 AO, § 236 Abs 1 AO, § 236 Abs 2 AO, § 236 Abs 4 AO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 23. Febru

§ 233aAbs. 1 AO geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VII R 6/01, BFHE 198, 389, BSt

Bl II 2002, 677).

  1. NV: Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1
  2. Halbsatz AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Voraussetzung ist eine Korrektur der vorangegangenen Steuerfestsetzung, selbst wenn diese keine Zinsfestsetzung enthielt (BFH-Urteil vom
  3. Mai 2005 VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735).
  4. NV: Der Erstattungsanspruch entsteht mit Ablauf

Veranlagungszeitraum (BFH-Urteil vom

  1. März 2002 XI R 81/00, BFHE 198, 473, BStBl II 2002, 503 m.w.N.). 1 Die Beschwerde ist zwar zulässig; hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil seine Bevollmächtigte krankheitsbedingt ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. 2 Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil liegen nicht vor. 3
  2. Entgegen der Auffassung

Klägers ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

halb zuzulassen, weil die Fortbildung

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung

Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern. 4 Die Einwendungen

Klägers gegen die Anrechnung von Erstattungszinsen nach § 236 Abs. 4, § 233a Abs. 1, 2, 3 und 5 der Abgabenordnung (AO) lassen die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Fortbildung

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Anwendungsbereich

§ 233aAO nicht erkennen.

5 a) Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht aufgrund der Regelung in § 236 Abs. 1 und Abs. 2 AO mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Unanfechtbarkeit

Verwaltungsakts, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit erledigt hat; auf ihn sind nach § 236 Abs. 4 AO Erstattungszinsen gemäß § 233a AO anzurechnen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, weil die Steuerfestsetzung für diesen Zeitraum zu einem die Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S.

§ 233aAbs. 1 AO geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VII R 6/01, BFHE 198, 389, BSt

Bl II 2002, 677). 6 b) Wird die Steuerfestsetzung wie im Streitfall aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1

  1. Halbsatz AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO ist für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer maßgeblich, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer. Nach seinem Wortlaut setzt § 233a Abs. 5 AO bei einer Korrektur der vorangegangenen Steuerfestsetzung an (vgl. BFH-Urteil vom
  2. Juli 2004 V R 76/01, BFHE 207, 1, BStBl II 2005, 236), selbst wenn diese keine Zinsfestsetzung enthielt (BFH-Urteil vom
  3. Mai 2005 VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735). 7 Die Vorschrift regelt --als lex specialis zu den §§ 172 ff. AO-- abschließend die Folgen einer Änderung der Steuerfestsetzung für die Zinsfestsetzung (vgl. Heuermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 233a AO Rz 66, m.w.N.; Kögel in Beermann/ Gosch, AO § 233a Rz 96; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 233a AO Rz 49, m.w.N.). Materiell-rechtliche Bedeutung hat § 233a Abs. 5 AO insoweit, als er die Berechnung

Unterschiedsbetrags regelt. Die Regelung knüpft in der Weise systematisch an § 233a Abs. 3 AO an, dass Abs. 3 allgemein die Maßstäbe für die Zinsberechnung bestimmt, während Abs. 5 diese Maßstäbe speziell für die dort genannten Fälle der Korrektur der Steuerfestsetzung modifiziert (BFH-Urteil in BFHE 210, 1, BStBl II 2005, 735). 8 c) In der Rechtsprechung ist ebenfalls bereits geklärt, dass der Erstattungsanspruch jeweils mit Ablauf

Veranlagungszeitraums entsteht (BFH-Urteil vom

  1. März 2002 XI R 81/00, BFHE 198, 473, BStBl II 2002, 503, m.w.N.); dies gilt gleichermaßen in Fällen der Zusammenveranlagung (vgl. BFH-Urteil vom
  2. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453). 9
  3. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen Verfahrensmängeln i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 FGO zuzulassen. 10 Insbesondere hat das Finanzgericht zu Recht für die Berechnung

nach § 236 Abs. 4 AO auf die streitigen Prozesszinsen anrechenbaren Erstattungsanspruchs § 233a AO in der für das Jahr 2006 geltenden Fassung angewendet, weil der Anspruch sich gemäß Abs. 5 der Vorschrift aus dem in diesem Jahr ergebenden Unterschiedsbetrag zwischen der Steuerfestsetzung für 1992 im Änderungsbescheid vom

  1. Oktober 2006 und derjenigen im Änderungsbescheid vom
  2. Oktober 2004 ergab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150570&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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