Satz 2 AO ist gegeben, wenn der Aufenthalt über diese Zeitspanne hinaus erfolgt; kurzfristige Unterbrechungen werden bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Der "äußerlich erkennbare Zusammenhang" dieses Aufenthalts ist nicht durch eine konkrete und in ihrem Maß an der 6-Monats-Grenze orientierten Zeitgrenze für die (unschädliche) Abwesenheit zu ergänzen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unterbrechung unter Berücksichtigung der Dauer
Gesamtaufenthalts maßgebend . 1 I. Streitig ist, ob A in den Streitjahren 1996 bis 1998 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. 2 A, die mit ihrer Familie in der Schweiz lebte, produzierte in den Streitjahren als Moderatorin zusammen mit einem Fernsehunternehmen (X) eine wochentägliche Show. Nach dem "Vertrag für Mitwirkende" war sie verpflichtet, an den Proben und Produktionssitzungen zu dieser Show teilzunehmen. Je Produktionswoche sollten fünf Produktionen erfolgen (es wurden insgesamt 180 Folgen pro Jahr produziert, teilweise wurden an einem Produktionstag mehrere Sendungen aufgezeichnet), die wegen der genauen Terminierung mit A abzusprechen waren. Bei der Terminabsprache war sie nicht weisungsgebunden. In den Monaten Juni bis August war eine zeitlich nicht genauer definierte Sommerpause vereinbart. Darüber hinaus bestand keine Anwesenheitspflicht in Deutschland. Die Laufzeit
mit einem außerordentlichen Kündigungsrecht für X versehenen Vertrags war --beginnend mit dem
Einkommensteuergesetzes (EStG 1991/1997) unterworfen worden waren: … DM
jeweils zeitlich zusammenhängenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten Dauer im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--). 12
Satz 2 AO ist gegeben, wenn der Aufenthalt über diese Zeitspanne erfolgt; dabei werden kurzfristige Unterbrechungen bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Damit kommt es --im Gegensatz zu Satz 1
AO und insoweit von einem Vereinfachungszweck getragen (Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 9 AO Rz 10; Schwarz, AO, § 9 Rz 7; Herlinghaus in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 1 EStG Rz 104)-- auf die objektive Dauer
Aufenthalts an, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Plänen
Steuerpflichtigen. Die Frist, die bei einer Überschreitung rückwirkend auf den ersten Aufenthaltstag als Anknüpfungspunkt für den Tatbestand unbeschränkter Steuerpflicht dient, muss nicht innerhalb eines Kalenderjahres bzw. Veranlagungszeitraums überschritten werden; der
FG Baden-Württemberg vom 7. September 1990 IX K 96/88, EFG 1991, 102; zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 9 AO Rz 44; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 9 AO Rz 12). Bei § 9 Satz 2 AO, der auch als unwiderlegliche Vermutung verstanden wird, handelt es sich in der Sache um einen gesetzlichen Tatbestand, der nach Maßgabe seiner Voraussetzungen zwingend zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führt (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 53; wohl auch Musil in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 9 AO Rz 13). 14 aa) Wenn für diese auf die objektive Dauer
Aufenthalts bezogene Frist
Satz 2 AO kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben (§ 9 Satz 2 Halbsatz 2 AO), ist für eine Abgrenzung erheblich, ob der Aufenthalt trotz der Unterbrechung nach den objektiven Umständen (z.B. der Fortdauer
Anlasses für den Aufenthalt) noch als zusammenhängend angesehen werden kann (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 48, m.w.N.; Deppe, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1982, 332, 335). Dabei ist anerkannt, dass bei den insoweit maßgebenden Gesamtumständen z.B. übliche Familienheimfahrten und urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten einem zusammenhängenden Aufenthalt nicht entgegenstehen (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 49; Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 9 AO Rz 25; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 9 AO Rz 11; Gosch in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 1 Rz 8; Heinicke in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 1 Rz 27; s.a. Senatsurteil vom 4. Juni 1975 I R 250/73, BFHE 116, 150, BStBl II 1975, 708). Teilweise wird allerdings dieser "äußerlich erkennbare Zusammenhang"
Aufenthalts (Deppe, StuW 1982, 332, 335) durch eine konkrete Zeitgrenze für die Abwesenheit ergänzt, so dass von einer kurzfristigen Unterbrechung bei einer Dauer von mehr als zwei bis drei Wochen nicht mehr gesprochen werden könne (Schwarz, a.a.O., § 9 Rz 9; in der Tendenz wohl auch Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 1 EStG Rz 77; Lehner/Waldhoff in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1 Rz B 193; gegen eine "feste zeitliche Grenze" aber Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 49; Koenig in Pahlke/Koenig, AO,
Aufenthalts unschädlich, da sie das objektiv nach außen erkennbare, einheitliche Gesamtbild
Aufenthalts nicht störten. Jenes zeichne sich dadurch aus, dass A regelmäßig montags nach Deutschland gereist sei, um an redaktionellen Sitzungen teilzunehmen und teilweise mehrere Sendungen am Tag zu produzieren, und donnerstags oder freitags nach Abschluss der Arbeiten dieser Produktionswoche in die Schweiz zurückgekehrt sei. Bei den wöchentlichen Reisen handele es sich damit nicht um voneinander unabhängige Dienstreisen zur Erfüllung unterschiedlicher Zwecke, sondern um ein einheitliches Ganzes. Ob die langen Sommerpausen von eineinhalb bis zwei Monaten zu einer schädlichen Unterbrechung der Aufenthaltsfrist
Satz 2 AO führten, könne offenbleiben, da die Sechs-Monats-Frist nicht innerhalb eines Kalenderjahres überschritten sein müsse. Vielmehr sei ein gewöhnlicher Aufenthalt "von Beginn an" anzunehmen, sobald die Frist überschritten werde. Demnach habe der gewöhnliche Aufenthalt von A jedenfalls am
FG lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 17 aaa) Das FG hatte über die von ihm getroffenen Feststellungen zu den Anwesenheitstagen von A in Deutschland hinaus keine weiteren Ermittlungen zu einem "Schwerpunktaufenthalt" anzustellen. Zwar ist aus dem Wortlaut
Gesetzes ("den" gewöhnlichen Aufenthalt) abzuleiten, dass eine Person nicht gleichzeitig verschiedene gewöhnliche Aufenthalte i.S.
AO, sondern zu einer bestimmten Zeit immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (Senatsurteile vom
Aufenthalts an zwei bis drei Tagen für ein Wochenende noch durch übliche Urlaubspausen bzw. die vertraglich vereinbarte Sommerpause berührt. Denn ohne Rückkehr sei eine Vertragserfüllung ausgeschlossen. Insoweit werde auch die Dauer der Anwesenheitsunterbrechung infolge der Sommerpause durch die langfristige Anwesenheitsplanung überlagert. 23 bb) Der Senat kann offenlassen, ob das FG die Voraussetzungen
Denn im Streitfall ist auch die vertraglich vereinbarte Sommerpause eine "kurzfristige Unterbrechung" i.S.
Satz 2 Halbsatz 2 AO, so dass der Tatbestand
Satz 2 AO schon mit der ersten Einreise der A zur Arbeitsausübung und damit bezogen auf den gesamten Veranlagungszeitraum 1996 erfüllt ist. 24 Denn der "äußerlich erkennbare Zusammenhang"
Aufenthalts i.S.
Satz 2 AO ist nicht durch eine konkrete Zeitgrenze für die (unschädliche) Abwesenheit zu ergänzen. Vielmehr schließt sich der Senat der oben (II.1. zu b aa) dargestellten Auffassung an, dass eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der "kurzfristigen Unterbrechung" unter Berücksichtigung der Dauer
Gesamtaufenthalts maßgebend ist (s. Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., § 9 AO Rz 49; Koenig in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 9 Rz 17; Mössner in Mössner u.a., a.a.O., Rz B 33). Daraus folgt für den Streitfall, dass angesichts der beruflich bedingten und auf die Vertragslaufzeit von vier Jahren bezogenen langfristigen Anwesenheitsplanung auch die vertraglich vereinbarte Sommerpause eine "kurzfristige Unterbrechung" im Rahmen
25 2. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte von A aus selbständiger Arbeit stand gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung
Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1971/1992-- für die Streitjahre Deutschland zu. 26 Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 kann Deutschland eine Person ungeachtet anderer Bestimmungen
Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern, wenn sie --als in der Schweiz ansässige Person (im Streitfall nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992)-- in Deutschland z.B. ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr gehabt hat. Dazu hat das FG ohne Rechtsfehler auf den zwar durch Heimreisen unterbrochenen, aber tatsächlichen und durch einen einheitlichen Zweck geprägten gewöhnlichen Aufenthalt von A von mindestens sechs Monaten im jeweiligen Kalenderjahr (dem jeweiligen Streitjahr) verwiesen. Da dies unter den Beteiligten nicht in Streit ist, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen. 27 3. Auch zur Höhe der gemäß § 162 Abs. 1 AO geschätzten Besteuerungsgrundlagen sind keine weiteren Ausführungen notwendig. Die Höhe --abgeleitet aus der Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Besteuerung nach § 50a Abs. 4 EStG 1991/1997-- ist zwischen den Beteiligten unstreitig. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150571&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.