Beteiligungsbuchwertes der X-GmbH (derzeit = 10.000.000 DM)" zu. 5 Am 8. Dezember 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, den Einbringungswert der Geschäftsanteile an der X-GmbH im Nominalwert von 2,7 Mio. DM auf 10 Mio. DM festzusetzen. Dadurch entstand bei der einbringenden KG bzw. deren Anteilseignern ein steuerlicher --nach §§ 16, 34
Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) begünstigter-- Einbringungsgewinn in Höhe von 6.838.938,39 DM. Den die Kapitalerhöhung übersteigenden Wertansatz von 9.950.000 DM stellte die Klägerin entsprechend der Regelung im Einbringungsvertrag in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4
Handelsgesetzbuches (HGB) ein; gliederungsrechtlich ordnete sie diesen Betrag dem EK 04 zu. 6 Am folgenden Tag beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin, die Kapitalrücklage wieder aufzulösen und den entsprechenden Betrag von 9.950.000 DM der KG unverzüglich gutzuschreiben. In der Handelsbilanz der Klägerin zum
Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (KStG a.F.) vom
Gewinns
Jahres 1999 in Höhe von 4.561.034,62 DM (insgesamt 10 Mio. DM) vorzunehmen. Aufgrund der Steuerfreiheit der Einkünfte der X-GmbH erfolgte die Ausschüttung an die Klägerin aus dem EK
G a.F., so dass es für die Ermittlung
Verrechnungsstichtags darauf ankomme, wann die Ausschüttung erfolgt, d.h. wann der Betrag bei der Klägerin abgeflossen sei. Ein tatsächlicher Abfluss sei aber vor dem
G a.F. sei die Ausschüttung vorrangig mit dem zum
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung
erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die Ausschüttung an die KG sei mit dem vEK zum
Eigenkapitals (Tarifbelastung), das nach § 28 KStG a.F. als für die Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes von 30 v.H.
Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung). Die Ausschüttungsbelastung nach § 27 Abs. 1 KStG a.F. ist auch herzustellen, wenn eine Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei den Empfängern Einnahmen i.S.
G 1997 sind (§ 41 Abs. 1 KStG a.F.). Grundsätzlich führen alle sonstigen Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, es sei denn, sie stammen aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, für die Eigenkapital i.S.
G a.F. (EK 04) als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1997). 15 b) Welche Teilbeträge
vEK als verwendet gelten, richtet sich gemäß § 28 Abs. 3 KStG a.F. grundsätzlich nach der in § 30 KStG a.F. vorgesehenen Reihenfolge der Gliederung
verwendbaren Eigenkapitals. Danach gilt zunächst das belastete und erst anschließend das unbelastete Eigenkapital in der Reihenfolge
G a.F. als ausgeschüttet. Das EK 04 gilt erst dann als verwendet, wenn kein anderes belastetes oder unbelastetes positives Eigenkapital vorhanden ist. 16 c) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, sind mit dem vEK zum Schluss
letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluss abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu verrechnen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG a.F.). Andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen i.S.
G a.F. sind mit dem vEK zu verrechnen, das sich zum Schluss
Wirtschaftsjahres ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt bzw. die Leistung bewirkt wird (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.). Für sonstige Leistungen folgt dies aus § 41 Abs. 1 KStG a.F., der u.a. § 28 Abs. 2 KStG a.F. für entsprechend anwendbar erklärt. Da sich sonstige Leistungen nicht wie offene Gewinnausschüttungen auf ein bestimmtes bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr beziehen, ist hierauf § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. entsprechend anzuwenden, d.h. sie sind mit dem vEK zu verrechnen, das sich zum Schluss
Wirtschaftsjahres ergibt, in dem die Leistung bewirkt wird. 17 2. Im Streitfall ist --da eine Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB aufgelöst wurde-- kein den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr gegeben, sodass der Rückzahlungsbetrag mit dem vEK zu verrechnen ist, das sich zum Schluss
Wirtschaftsjahres ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt ist. Eine andere Ausschüttung i.S.
G a.F. ist erst mit dem entsprechenden Vermögensabfluss bei der Kapitalgesellschaft verwirklicht (Senatsurteil vom
FG ist die aufgelöste Kapitalrücklage zwar in der Handelsbilanz zum
G a.F. umfasst danach abweichend vom Handelsrecht jeden Leistungstransfer, durch den die Gesellschaft mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis an einen Gesellschafter Vermögen abfließen lässt, sofern nicht die Auszahlung von Liquidationsraten oder die Auskehrung von Grund- oder Stammkapital vorliegen (Kerssenbrock, Der Betrieb --DB-- 1987, 1658, m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat auch eine Kapitalrückzahlung im Urteil vom 29. Juli 1992 I R 31/91 (BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369) als andere Ausschüttung i.S.
G a.F. beurteilt. Im Übrigen wäre --wie ausgeführt-- § 28 Abs. 2 Satz 3 KStG a.F. auch dann einschlägig, wenn --wie die Klägerin meint-- die Rückzahlung der Kapitalrücklage nicht als sonstige Ausschüttung, sondern als Leistung i.S.
G a.F. zu beurteilen wäre. Denn auch in diesem Fall wäre die Leistung mit dem vEK zu verrechnen, das sich zum Schluss
Wirtschaftsjahres ergibt, in dem die Mittel abgeflossen sind. 19
G a.F. nicht bedacht haben könnte. Hätte er gewollt, dass die Rückzahlung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB unmittelbar das EK 04 mindern, hätte er eine entsprechende ausdrückliche Regelung getroffen. Da er dies nicht getan hat, sondern das EK 04 in die Verwendungsfiktion
G a.F. einschränkungslos einbezogen hat, ist davon auszugehen, dass es entsprechend dem Wortlaut
G a.F. auf die handelsrechtliche Einordnung der Leistung als Einlagenrückgewähr nicht ankommen soll, dass vielmehr allein § 28 Abs. 3 KStG a.F. bestimmt, welche Teile
vEK für die Ausschüttung als verwendet gelten. 20
Nennkapitals einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Um eine solche geht es im Streitfall nicht. Im Senatsurteil in BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369 ging es um die Einziehung eigener Anteile einer GmbH und damit ebenfalls um die Herabsetzung von Nennkapital, das nicht Teil
vEK ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.). Gegenstand
Senatsurteils vom 30. Mai 1990 I R 41/87 (BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588) war der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegen seine GmbH unter der auflösenden Bedingung, dass im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben soll. Nur für den Fall, dass eine Einlage unter einer auflösenden Bedingung gewährt wird und die auflösende Bedingung eintritt, hat der Senat entschieden, dass sich das Eigenkapital wieder in Fremdkapital umwandelt, ohne dass
halb eine Ausschüttung anzunehmen wäre. Auch im Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 58/99 (BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168) sind keine Aussagen zu der hier streitgegenständlichen Frage enthalten, ob bei einer Rückzahlung einer Einlage aus der Kapitalrücklage von der Verwendungsreihenfolge
G a.F. abgewichen werden kann. 21 Das Urteil
Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 1999 VIII R 60/96 (BFH/NV 1999, 1200) enthält zwar die Aussage, dass die Auskehrung einer Kapitalrücklage an die Gesellschafter Verteilung von Vermögen der Gesellschaft und nicht Gewinnausschüttung sei und es sich um eine Ausschüttung aus dem EK 04 der GmbH handele. Streitgegenständlich war aber nicht ein Bescheid über die Gliederung
verwendbaren Eigenkapitals. Überdies finden sich weder im Sachverhalt noch in den Gründen dieses Urteils Ausführungen dazu, wie sich das vEK der ausschüttenden GmbH in diesem Verfahren zusammensetzte. Dem Urteil kann daher nicht die Aussage entnommen werden, die Rückzahlung einer Kapitalrücklage sei auch dann als Einlagenrückgewähr zu behandeln, wenn nach der Regelung
G a.F. vorrangig zu verwendendes anderes vEK vorhanden ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass in dem in BFH/NV 1999, 1200 entschiedenen Fall außer EK 04 kein weiteres für die Ausschüttung verwendbares Eigenkapital zur Verfügung gestanden hatte. 22 5. Soweit die Klägerin geltend macht, auch die Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen i.S.
2
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindere nach Abschn. 95 Abs. 3 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 unmittelbar das EK 04, kann offenbleiben, ob es sich insoweit um eine Billigkeitsmaßnahme --so das FA in der mündlichen Verhandlung-- oder um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt und ob für den letztgenannten Fall der Senat sich dieser Auffassung anschließen könnte. Denn die Rückzahlung von zuvor vorbehaltlos und ohne bestimmte Zweckbestimmung geleisteter Einlagen ist nicht mit der Rückzahlung von Gesellschafternachschüssen vergleichbar. 23 6. Das Urteil
FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es ist daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150573&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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