STRE201150575 BFH 6. Senat 20110712 VI B 28/11 Beschluss § 128 Abs 1 FGO, § 74 FGO, § 155 FGO, § 251 ZPO, § 73 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. Januar 2011, Az: 8 K 4655/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe - Ermessensentscheidung des FG - Fortsetzung zwecks Zusammenlegung von Verfahren 1. NV: Die Entscheidung des FG, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist eine Ermessensentscheidung, die vom BFH nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann . 2. NV: Betrifft das Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht die Zweckmäßigkeit der Verfahrensfortsetzung selbst, sondern mögliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs im weiteren Verfahren, kann eine Beschwerde gegen die Beendigung einer Verfahrensruhe keinen Erfolg haben . 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 21. Juli 2009 das Ruhen des Verfahrens 8 K 2249/09 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 8 K 1704/07 angeordnet. Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das FG den Beteiligten mit, dass es die Wiederaufnahme des Verfahrens 8 K 2249/09 für sachgerecht halte. Des Weiteren sei eine Verbindung der Verfahren 8 K 1704/07, 8 K 5602/08 sowie 8 K 2249/09 beabsichtigt. Letztlich beschloss das FG am 20. Januar 2011, das bisher ruhende Klageverfahren unter dem neuen Az. 8 K 4655/10 fortzusetzen. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass eine Verfahrensruhe nicht mehr zweckmäßig sei. Wegen des Schriftwechsels in den beiden Parallelverfahren und den Anhörungen im Erörterungstermin sei zu befürchten, dass eine Beweisaufnahme sehr streitig verhandelt würde. Folglich sei es zweckmäßig, nur eine Beweisaufnahme für alle drei Verfahren zusammen durchzuführen. Denn bei getrennter Verhandlung sei zu befürchten, dass die Beweisaufnahme nach Abschluss der anderen Verfahren faktisch wiederholt werden müsse, um die Entscheidungsreife des vorliegenden Falls herbeizuführen. Im Interesse der Zeugin und wegen der zu erwartenden Mehrbelastungen auf Seiten des Gerichts sei eine doppelte Beweisaufnahme zu vermeiden. Ein berechtigtes Interesse des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) an der Durchführung von zwei Beweisaufnahmen zum selben Beweisthema könne das FG nicht erkennen. 2 Der Kläger legte gegen den Beschluss zur Wiederaufnahme des Klageverfahrens Beschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Diese begründete er damit, dass die Wiederaufnahme letztlich nur das Ziel habe, eine Zusammenlegung der drei Verfahren zu ermöglichen. Gerade diese Zusammenlegung wolle der Kläger aber verhindern. Zwar möge es aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll sein, da allen Verfahren ein paralleler Sachverhalt zu Grunde liege. Allerdings verletze das FG in den Verfahren 8 K 1704/07 und 8 K 5602/08 massiv seit Jahren den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Das FG komme seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts seit mehreren Jahren nicht nach. Denn aus sachfremden Erwägungen heraus blockiere das FG die vom Kläger wiederholt beantragte Beiziehung der Steuerfahndungsakte, obwohl die Voraussetzungen für diese Beiziehung aus Klägersicht erfüllt seien. Durch die Zusammenlegung der drei Verfahren wären letztlich alle Verfahren von mangelnder Sachaufklärung geprägt. Dies sei dem Kläger nicht zuzumuten. 3 II. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft (Seer bzw. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 24, § 74 FGO Rz 22), aber unbegründet. Die Entscheidung des FG, das Klageverfahren fortzusetzen, ist rechtmäßig. 4 Nach § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO hat das FG das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.