STRE201150579 BFH 9. Senat 20110628 IX B 11/11 Beschluss § 58 Abs 1 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 56 Abs 1 ZPO, § 160 ZPO vorgehend Thüringer Finanzgericht, 28. Oktober 2010, Az: 2 K 552/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prozessfähigkeit - grundsätzliche Bedeutung - Sachaufklärungspflicht 1. NV: Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. 2. NV: Hinsichtlich der Rechtsfrage der Prozessfähigkeit eines Klägers entscheidet nicht der Sachverständige oder Arzt abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei sind in solchen Fällen gerade die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die generell nicht grundsätzlich bedeutsam sind. 3. NV: Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn angesichts der vorgelegten Unterlagen, der Einvernahme des behandelnden Arztes als (sachverständigen) Zeugen und dem tatsächlichen Verhalten des Klägers in der (ersten) mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines --im Gegensatz zu den vorliegenden (zeitnahen) Unterlagen und Aussagen weniger aktuellen--Sachverständigen-Gutachtens für das FG nicht veranlasst und damit entbehrlich war. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben. 2 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Auf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es im Streitfall nicht an; auch hat das Finanzgericht (FG) die vom Kläger behaupteten Rechtssätze zu einer "bipolaren Persönlichkeitsstörung" bzw. zu einer "psychophysischen Erkrankung" nicht aufgestellt. Vielmehr hat das FG in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens einschließlich Beweisaufnahme die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) gewonnen, dass der Kläger in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 15. April 2010 verhandlungs- und prozessfähig gewesen war und so für die Streitjahre (1996, 1997) wirksame Erklärungen zur tatsächlichen Verständigung und zur Erledigung der Rechtsstreite hat abgeben können. Im Übrigen entscheidet nicht der Sachverständige oder Arzt (bzw. deren Gutachten) über die Rechtsfrage der Prozessfähigkeit abschließend, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes (im Wege des Freibeweises; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1988 5 B 123/86, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 20). Dabei sind in solchen Fällen gerade die besonderen Umstände des Einzelfalls --hier in der Person des Klägers (und seinem Verhalten)-- zu berücksichtigen, die generell nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind. 3 2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht gegeben. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.