STRE201150591 BFH 3. Senat 20110630 III B 17/11 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. September 2010, Az: 6 K 4460/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung NV: Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt u.a. voraus, dass die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Daran fehlt es z.B., wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist. 1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sofern die Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 2 1. Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. 3 Soweit die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) geltend gemacht wird, fehlt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung, was der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ohne eine solche (von ihm angenommene) Verletzung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233). Der Kläger trägt lediglich vor, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass "hier" keine Beweislastumkehr gelte und er die Erkrankung seines Sohnes nachzuweisen habe. Er hätte in seiner Beschwerde aber zumindest ausführen müssen, ob und wie es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre nachzuweisen, dass sein Sohn X im Streitzeitraum (ab Juli 2008) i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande gewesen ist, sich selbst zu unterhalten. Soweit er in diesem Zusammenhang als weiteren Verfahrensfehler sinngemäß rügt, dass das Finanzgericht (FG) seinen Vortrag hierzu nicht zur Kenntnis genommen habe, wendet er sich gegen die Sachverhaltswürdigung des FG, das den im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Vortrag des Klägers nicht so gewertet hat, wie von ihm begehrt. Darin liegt kein Verfahrensfehler. 4 2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) begehrt, genügt sein Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Insoweit fehlt es für die Zulassung zur Rechtsfortbildung schon an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, und zur Zulassung wegen Divergenz an der Nennung einer (vermeintlichen) Divergenzentscheidung, von der das FG abgewichen sein soll. 5 3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.