BFH, Beschluss vom 29.06.2011 – X B 59/10 – Ansparrücklage bei Existenzgründern - Keine Divergenz bei Abweichung von einem bereits aufgehobenen anderen FG-Urteil NV: Auch…
STRE201150592 BFH 10. Senat 20110629 X B 59/10 Beschluss § 7g Abs 3 EStG 2002 vom 19.10.2002, § 7g Abs 7 EStG 2002 vom 19.10.2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO vorgehend FG Münster, 24. Februar 2010, Az: 7 K 2454/07 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ansparrücklage bei Existenzgründern - Keine Divergenz bei Abweichung von einem bereits aufgehobenen anderen FG-Urteil NV: Auch bei Existenzgründern (§ 7g Abs. 7 EStG i.d.F. des VZ 2002) kann im Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung eine Ansparrücklage nur gewährt werden, wenn das Investitionswirtschaftsgut im Rücklagenjahr verbindlich bestellt worden ist. Eine Bestellung im Folgejahr ist nicht ausreichend .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
2 1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
3 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die tragenden Ausführungen des Finanzgerichts (FG) in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage voneinander abweichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--). Keine relevante Abweichung ist gegeben, wenn das angefochtene Urteil des FG von den Ausführungen im Urteil eines anderen FG abweicht, das vom BFH inzwischen aufgehoben worden ist (BFH-Beschluss vom 26. April 2006 III B 113/05, BFH/NV 2006, 1469).
4 Nach diesen Maßstäben liegt die von den Klägern geltend gemachte Divergenz nicht vor:
5 Sie machen sinngemäß geltend, das angefochtene Urteil weiche von den finanzgerichtlichen Urteilen ab, die Gegenstand der Revisionsverfahren X R 16/08, X R 21/08 und X R 22/08 seien. In diesen Urteilen sei abweichend vom hier angefochtenen Urteil nicht verlangt worden, dass im Falle der Gründung eines noch zu eröffnenden Betriebs bzw. bei einer wesentlichen Betriebserweiterung eine Ansparrücklage i.S. des § 7g des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Jahr 2006 geltenden Fassung (EStG a.F.) nur gewährt werden könne, wenn die Investitionsabsicht durch eine verbindliche Bestellung im Rücklagenjahr nachgewiesen sei.
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8 Das Finanzgericht ist im Ausgangspunkt ebenso wie das hier angefochtene Urteil des FG der ständigen BFH-Rechtsprechung gefolgt, wonach bei noch zu eröffnenden Betrieben oder im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung die Bildung einer Ansparrücklage die verbindliche Bestellung des Investitionswirtschafsguts voraussetzt.
9 In den Verfahren des FG Nürnberg gehörten die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nach Auffassung sowohl des FG als auch des Senats zu einem bereits seit vielen Jahren bestehenden Gewerbebetrieb, der mittels der Investition nicht wesentlich erweitert werden sollte. Die Frage, ob die Bildung einer Ansparrücklage im Falle einer wesentlichen Betriebserweiterung die verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts voraussetzt, stellte sich daher nicht.
10 2. Die Kläger haben auch keine ausreichenden Gründe dafür dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen ist.
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12 Ungeachtet der im Schrifttum geäußerten Kritik am Erfordernis der verbindlichen Bestellung für die Inanspruchnahme der Ansparrücklage im Fall noch zu eröffnender Betriebe und im Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung (Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7g Rz 64, der darauf hinweist, dass nach der Gesetzesbegründung die Vorlage von Investitionsplänen nicht erforderlich sei), hat der BFH am Erfordernis der verbindlichen Bestellung festgehalten.
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