STRE201150596 BFH 3. Senat 20110708 III B 7/10 Beschluss § 56 FGO, § 94 FGO, § 116 Abs 3 FGO, § 160 ZPO, § 164 ZPO, § 165 ZPO vorgehend FG München, 4. Dezember 2009, Az: 1 K 2871/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fristwahrung bei fristgebundenen Schriftsätzen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. NV: Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann eine Protokollberichtigung oder Protokollergänzung nicht erreicht werden . 2. NV: Eine Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist . 3. NV: Der Eingangzeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts. 4. NV: Neuer Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unbeachtlich . 1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 2 1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2010 als Verfahrensfehler, dass die Faxschreiben vom … der Vertreterin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zwar übergeben worden seien, dass sich dem Sitzungsprotokoll aber nicht entnehmen lasse, dass der Inhalt der Schreiben und die in diesen Schreiben gestellten Anträge mit der Vertreterin des FA erörtert worden seien und dass diese, wie das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil ausführe, einem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt habe; auch lasse sich dem Sitzungsprotokoll die Stellungnahme der Vertreterin des FA zu den einzelnen Punkten in den Schreiben nicht entnehmen. 3 Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensfehler nicht schlüssig geltend gemacht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft: § 94 FGO i.V.m. § 165 der Zivilprozessordnung --ZPO--) wurde die Sach- und Rechtslage mit der Vertreterin des FA erörtert. Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll unrichtig ist, haben weder die Kläger substantiiert vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Abgesehen davon hätten die Kläger eine etwaige Unrichtigkeit des Protokolls gemäß § 94 FGO i.V.m. § 164 ZPO mit einem Antrag auf Protokollberichtigung, eine etwaige Ergänzungsbedürftigkeit mit einem Antrag auf Protokollergänzung nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO geltend machen müssen. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann eine Protokollberichtigung oder -ergänzung nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2008 VII S 56/07 (PKH), BFH/NV 2008, 809, und vom 25. November 2010 II B 3/10, BFH/NV 2011, 415). 4 Es stand den Klägern und ihrem Bevollmächtigten frei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und so etwaige von der Vertreterin des FA dort abgegebene Erklärungen zu erfahren und ggf. zu ihnen Stellung zu nehmen. Dass das FG den Vortrag der Kläger bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat oder diese auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie --die Kläger-- nicht rechnen mussten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 5 2. Die erstmals im Schriftsatz vom 12. März 2010 geltend gemachten Rügen können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn sie wurden erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese Frist beträgt nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO grundsätzlich zwei Monate, endete aber im vorliegenden Fall, da das Urteil des FG am 12. Dezember 2009 zugestellt und die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO um einen weiteren Monat verlängert wurde, mit Ablauf des 12. März 2010. Neuer Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unbeachtlich (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2010 VIII B 117/09, BFH/NV 2010, 2091). Die Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist. 6 Daran fehlt es. Denn der vom 12. März 2010 datierende Schriftsatz ging beim BFH erst am 13. März 2010 um 00:02 Uhr ein. Das ergibt sich aus dem maschinellen Empfangsbericht des Telefaxgeräts beim BFH. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat zwar vorgetragen, aus den von ihm vorgelegten Nachweisen des Faxversands ergebe sich, dass jedenfalls die erste Übersendung des Schriftsatzes, mit der er nach seinem "Nachweis Faxversand" um 23:58 Uhr begonnen habe, noch vor Ablauf des 12. März 2010 eingegangen sein müsse, da er ausweislich des entsprechenden "Nachweises Faxversand" mit der zweiten Übermittlung bereits um 23:59:16 Uhr begonnen habe. Der Eingangszeitpunkt bestimmt sich jedoch nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Januar 2010 VIII B 88/09, BFH/NV 2010, 919, m.w.N.). Abgesehen davon hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst vorgetragen, dass er nach dem Einscannen des Schriftsatzes, das er mit "ca. 23.40 Uhr" angibt, durch dringende Anrufe seiner Lebensgefährtin die Zeitkontrolle verloren habe und es zudem eine "nicht erklärbare fehlerhafte Zeitangabe seiner PC-Uhr" gegeben habe. 7 3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der mithin versäumten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten müssen sich die Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). 8
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