STRE201150600 BFH 4. Senat 20110601 IV B 33/10 Beschluss § 47 Abs 1 S 1 FGO, § 55 Abs 1 FGO, § 55 Abs 2 S 1 FGO, § 68 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 18. November 2009, Az: 3 K 199/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Benennung anderer als der tatsächlich vorliegenden Zulassungsgründe - Rüge eines zu Unrecht ergangenen Prozessurteils - Unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung bei widersprüchlichen Angaben - Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung 1. NV: Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden, weil es unzutreffender Weise von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen sei, liegt darin die Rüge eines Verfahrensmangels . 2. NV: Der Kläger wird über die Klagefrist nicht zutreffend belehrt, wenn eine mit der Einspruchsentscheidung verbundene formularmäßige Rechtsbehelfsbelehrung zwar die erforderlichen Hinweise enthält, jedoch in dem gleichzeitig übersandten Anschreiben davon abweichend ausgeführt wird, die Einspruchsentscheidung werde zum Gegenstand eines bereits laufenden Klageverfahrens. In einem solchen Fall ist die Einlegung der Klage grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer OHG, die einen …markt betrieb. Die übrigen Gesellschafter der OHG schieden mit Vereinbarung vom 26. Februar 2008 gegen Abfindung aus der OHG aus. Der Kläger führt den Betrieb als Einzelkaufmann fort. Die Änderungen wurden im April 2008 im Handelsregister eingetragen. 2 Der Kläger nahm in den Streitjahren (2000 und 2001) auf Einladung eines Geschäftspartners der OHG an sog. Incentive-Reisen teil. Die OHG berücksichtigte den Wert der Reisen in ihren Steuererklärungen nicht. 3 Den Steuererklärungen folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA nach einer Betriebsprüfung mit Bescheiden vom 21. Juli 2004 auf. 4 Aufgrund von Kontrollmitteilungen erfasste das FA den Wert der Reisen als Betriebseinnahmen und erließ im Jahr 2006 u.a. geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre. Dagegen legte die OHG Einspruch ein. Der Änderung habe wegen der Betriebsprüfung § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung entgegengestanden. Eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung liege nicht vor, weil dem Kläger als steuerlichem Laien nicht erkennbar gewesen sei, dass die Teilnahme an den Reisen zu Betriebseinnahmen geführt habe. 5 Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung war an die OHG gerichtet und wurde der steuerlichen Beraterin und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gegeben. Dagegen richtete sich die Klage vom 30. Dezember 2008 (Az. des Finanzgerichts --FG-- 3 K 443/08). 6 Am 5. März 2009 erließ das FA eine inhaltlich übereinstimmende Einspruchsentscheidung, die an den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der OHG gerichtet war. Die Einspruchsentscheidung enthält eine formularmäßige Rechtsmittelbelehrung mit den nach § 55 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Angaben. Das FA übersandte sie mit einem Anschreiben an die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Darin wies das FA darauf hin, dass die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 unter einem Bekanntgabefehler leide und daher unwirksam sei. Deshalb werde die beiliegende Einspruchsentscheidung bekannt gegeben. Diese werde gemäß § 68 Satz 4 Nr. 2 FGO zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens. 7 Auch dem FG gegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass die Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009 zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei. Daran hielt es in einem weiteren Schreiben fest, nachdem es vom FG aufgefordert worden war, die Voraussetzungen des § 68 FGO darzulegen. Der Kläger nahm dazu nicht Stellung. 8 Im Verfahren 3 K 443/08 hob das FG mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2009 die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 auf und wies die Klage im Übrigen durch Prozessurteil ab. Es entschied, die Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009 sei nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 sei wegen fehlerhafter Bekanntgabe nichtig. Der Gerichtsbescheid wurde den Beteiligten am 2. Juni 2009 (FA) bzw. 8. Juni 2009 (Kläger) zugestellt und rechtskräftig. 9 Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 erhob der Kläger die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009 (Az. des FG 3 K 199/09). Er machte geltend, diese Einspruchsentscheidung sei mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden, weil das FA im Schreiben vom 5. März 2009 darauf hingewiesen habe, dass sie zum Gegenstand des seinerzeit laufenden Klageverfahrens (Az. 3 K 443/08) geworden sei. Deswegen finde die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO Anwendung. Jedenfalls sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung zu gewähren, da der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Der Irrtum darüber, dass die Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009 gesondert angefochten werden musste, sei entschuldigt, weil die Rechtslage nicht abschließend geklärt sei, wie auch das FG im Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2009 3 K 443/08 ausgeführt habe. Auch das FA habe die nunmehr erhobene Klage mit vertretbaren Argumenten für zulässig gehalten. 10 Das FG wies diese Klage als unzulässig ab. Die Klagefrist von einem Monat sei abgelaufen. Die Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009 habe eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die weder unrichtig noch unvollständig gewesen sei. Der --unzutreffende-- Hinweis im Schreiben des FA an das FG vom 5. März 2009 sei unschädlich, denn er befinde sich weder in der Rechtsmittelbelehrung noch in räumlicher Nähe dazu (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Januar 2003 XI R 84/00, BFH/NV 2003, 1330). 11 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist komme nicht in Betracht, weil die Bevollmächtigte des Klägers die Klagefrist schuldhaft versäumt habe und dies dem Kläger zuzurechnen sei. Der Irrtum eines berufsmäßigen Vertreters über die Verfahrensrechtslage könne grundsätzlich nicht als unverschuldet gelten. Die Prozessbevollmächtigte hätte bei einer ihrem eigenen Vortrag nach unsicheren Rechtslage nicht darauf vertrauen dürfen, dass der rechtliche Hinweis des FA im Schriftsatz vom 5. März 2009 zutreffend gewesen sei, sondern entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die der Einspruchsentscheidung beigefügt war, Klage erheben müssen. Durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung verursachte Kosten hätte ohnehin das FA tragen müssen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. 12 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die mit der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2009 ausgelöste Rechtsmittelfrist habe nicht nur einen Monat, sondern ein Jahr betragen. Es seien zwei widersprüchliche Rechtsmittelbelehrungen erteilt worden, einmal die offensichtlich aus der vorangegangenen Einspruchsentscheidung mitkopierte auf deren Seite 2 und zum anderen die in dem individuellen Anschreiben. Das angefochtene Urteil verletze den Kläger in seinem Recht, Klage zu führen, indem es seine Klage als verfristet und damit unzulässig verwerfe. 13 Der Kläger beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen. 14 Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. 15 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das FG zu Unrecht von einer Versäumung der Klagefrist ausgegangen ist und die Klage als unzulässig abgewiesen hat. 16 1. Die Beschwerde ist zulässig, auch wenn der Kläger als Grund für die Zulassung der Revision nicht ausdrücklich das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) benannt hat. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.