Landes Sachsen-Anhalt, 9. Oktober 2008, Az: 3 K 93/03, Urteilnachgehend Finanzgericht
Landes Sachsen-Anhalt,
Lagefinanzamtes verlegt und damit dasselbe Finanzamt für die Einkommensteuerveranlagung zuständig geworden ist. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) eröffnete am
landwirtschaftlichen Betriebs sowie das hierfür zuständige Finanzamt, den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--), angab. Ein Gewinn war nicht eingetragen. Das Finanzamt B setzte im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 19. Juli 1995 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an. 3 Ende
Jahres 1995 verlegte die Klägerin ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich
FA. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1997 reichte sie beim FA u.a. Gewinnermittlungen nach § 13a
Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Wirtschaftsjahre 1992/93 und 1993/94 (abweichendes Wirtschaftsjahr vom
G in der im Streitjahr geltenden Fassung in Höhe von 53.400 DM. Weil dieser über der nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Streitjahr geltenden Grenze von 32.000 DM lag, versagte der Prüfer die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ab dem Wirtschaftsjahr 1993/
Ersatzwirtschaftswerts auf den
FG war bei Erlass
Änderungsbescheids die Festsetzungsfrist abgelaufen. Auch wenn die Klägerin im Zusammenhang mit der Abgabe der Steuererklärung 1993 am
Jahres 1999, so dass der Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2001 nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden sei. Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1082 veröffentlicht. 9 Mit der Revision rügt das FA die fehlerhafte Anwendung von § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. 10 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 11 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 12 II. Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung entfällt, wenn der Steuerpflichtige seine unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren richtigstellt. 13 1. Der Änderung
ursprünglichen Einkommensteuerbescheids vom 19. Juli 1995 steht nicht entgegen, dass zu keinem Zeitpunkt eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt ist. Eine gesonderte Feststellung war nicht (mehr) erforderlich, da durch den Umzug der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich
FA Ende
Jahres 1995 das Lagefinanzamt zugleich Wohnsitzfinanzamt geworden ist. 14 a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festzustellen, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss
Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Weicht das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, sind die Verhältnisse am Schluss
Wirtschaftsjahres maßgebend (Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 72). 15 Nach den Verhältnissen zum 30. Juni 1994 hätte das FA als gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO zuständiges Lagefinanzamt die Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft gesondert feststellen müssen, da es nicht auch für die Steuern vom Einkommen der Klägerin zuständig war. Die Klägerin wohnte, wie sich den in Bezug genommenen Steuererklärungen entnehmen lässt, zumindest bis Ende
Jahres 1995 im Bezirk
(Wohnsitz-)Finanzamts B. 16 b) Eine gesonderte Feststellung hat jedoch nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO --auch in den Fällen
1 Nr. 2 Buchst. b AO-- zu unterbleiben, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein Fall von geringer Bedeutung liegt vor, wenn dasselbe Finanzamt durch die Verlegung
Wohnsitzes nach Ablauf
Wirtschaftsjahres in den Bezirk
Lagefinanzamts für die Einkommensteuerveranlagung zuständig geworden ist. Die Durchführung eines eigenständigen Gewinnfeststellungsverfahrens wäre in derartigen Fällen "unnötiger Formalismus" (so auch ausdrücklich Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/1514, S. 47, unter "Zu Buchstabe b"; vgl. außerdem Tz. 4 zu § 180
Anwendungserlasses zur Abgabenordnung). Der Zweck der gesonderten Feststellung, dass das "betriebsnähere" Finanzamt, welches mit den Verhältnissen vor Ort besser vertraut ist (BTDrucks VI/1982, S. 156 f.), zuständig sein soll, entfällt, wenn dasselbe Finanzamt auch für die Besteuerung
Einkommens örtlich zuständig ist. 17 Im Streitfall bezog das FA im Änderungsbescheid vom 27. Januar 1998 erstmals die landwirtschaftlichen Einkünfte der Klägerin in den Einkommensteuerbescheid 1993 ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin ihren Wohnsitz bereits in
sen Zuständigkeitsbereich verlegt. Somit waren vor der erstmaligen Berücksichtigung von landwirtschaftlichen Einkünften im Einkommensteuerbescheid Lage- und Wohnsitzfinanzamt identisch und damit eine gesonderte Feststellung entbehrlich. Für den nachfolgenden, hier streitigen Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2001 kann nichts anderes gelten. Liegt --wie im Streitfall-- ein Fall von geringer Bedeutung vor, braucht das Finanzamt dies nicht in einem "Negativbescheid" nach § 180 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO ausdrücklich auszusprechen (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289). 18 c) Die vorstehende Rechtslage war auch im Streitfall zu Grunde zu legen. Die in § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AO angeordnete sinngemäße Anwendung auch für Fälle
1 Nr. 2 Buchst. b AO ist zwar erst mit Art. 17 Nr. 11 Buchst. b
Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung auf alle bei Inkrafttreten
Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anhängige Verfahren im Sinne der Norm sind alle noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 25/87, BFHE 164, 1, BStBl II 1991, 496). Bis zum Inkrafttreten
StBereinG 1999 war keine gesonderte Feststellung durchgeführt worden. Das Feststellungsverfahren war also zu diesem Zeitpunkt noch anhängig. 19 2. a) Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf
Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich auf zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). 20 b) Im Streitfall begann die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1993 mit Ablauf
Jahres 1995, da die Klägerin in diesem Jahr die Steuererklärung 1993 abgegeben hat. Die Frist würde daher bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung mit Ablauf
Jahres 2005 enden. Der Änderungsbescheid vom 18. Oktober 2001 wäre rechtzeitig ergangen. Aber auch bei Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung wäre der Änderungsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen worden. Die verlängerte Festsetzungsfrist endete regulär mit Ablauf
Jahres
FG würde die Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung durch den Berichtigungsantrag der Klägerin vom 11. Dezember 1997 nicht entfallen, auch wenn dieser eine Selbstanzeige i.S.
22 aa) Die verlängerte Festsetzungsfrist setzt eine (objektiv und subjektiv) tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung i.S.
AO oder leichtfertige Steuerverkürzung i.S.
Bl II 1988, 213; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530). Demgegenüber führt eine den Anforderungen
AO genügende Selbstanzeige (lediglich) als Strafausschließungsgrund zur Straffreiheit und lässt die verlängerte Festsetzungsfrist unberührt (BFH-Urteil vom
9 AO aus. Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO erstattet. Die Regelung gibt der Finanzbehörde bei kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingehenden Anzeigen zumindest ein Jahr Zeit, um die berichtigten Angaben auszuwerten. Der Hemmungstatbestand kommt dementsprechend nicht zum Tragen, wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der --bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung stets verlängerten-- Festsetzungsfrist endet (BFH-Urteile vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595; vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583). Die fünf- oder zehnjährige Festsetzungsfrist ist eine Mindestfrist, die durch eine Selbstanzeige nicht abgekürzt werden kann. 24 bb) Entgegen der Ansicht
FG entfällt mit der Richtigstellung der Angaben nicht die Rechtfertigung für eine verlängerte Festsetzungsfrist. Mit der Fristverlängerung wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt. Es soll nicht nur den mit der Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der Sachverhaltsaufklärung Rechnung getragen, sondern auch festgelegt werden, wann Rechtsfrieden zwischen dem Abgabeberechtigten und dem Steuerpflichtigen einkehrt. Der Steuerunehrliche, der selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt hat, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben werden, darf je nach Maß seiner Unehrlichkeit die "Rechtswohltat" der Verjährung erst nach fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659; vgl. bereits BFH-Urteile vom 14. Juli 1964 VII 165/62 U, BFHE 80, 55, BStBl III 1964, 493, und in BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530). 25 Zu Unrecht verweist das FG für seine Ansicht auf die Entscheidung
Reichsfinanzhofs (RFH) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.