G ist, kann nicht die tatsächlichen ("speziellen") behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG abziehen und daneben noch den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG i.H.
1.420 € wegen seiner 100%-igen Erwerbsminderung für "allgemeine" behinderungsbedingte Aufwendungen beanspruchen. Der Pauschbetrag des § 33b EStG ist nicht in verschiedene, nach dem Grad der Behinderung gestaffelte "allgemeine" und "spezielle" Pauschbeträge zu unterteilen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist querschnittsgelähmt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2005 bis 2007) machte er den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe
3.700 € sowie den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe
924 € geltend. Außerdem erklärte er Pflegeaufwand (unter Abzug erhaltener Versicherungsleistungen) sowie Fahrtkosten und Reisekosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung für die Streitjahre als außergewöhnliche Belastungen an. Es kürzte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen um den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe
3.700 € und den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe
924 €. Daneben gewährte es jedoch beide Pauschbeträge. 2 Die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um den Behindertenpauschbetrag begründete das FA damit, dass die geltend gemachten Pflegeaufwendungen nach § 33 EStG und der erhöhte Pflegeaufwand gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Konkurrenz zueinander stünden. Würden Pflegeaufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht, sei es unzulässig, neben den häuslichen Pflegeaufwendungen anstelle des erhöhten Behindertenpauschbetrages den Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG entsprechend dem Grad der Behinderung geltend zu machen. Der Steuerpflichtige müsse sich entscheiden, welche Steuervergünstigung er wähle. 3 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG) und wandte sich gegen die Kürzung der außergewöhnlichen Belastung um den vollen Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe
3.700 €, da nach seiner Auffassung lediglich die Differenz zum Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG (3.700 € - 1.420 € = 2.280 €) abgezogen werden dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die geltend gemachten Pflegekosten nicht nur um den "erhöhten Pflegepauschbetrag", sondern auch um den "allgemeinen Freibetrag" wegen der 100%-igen Erwerbsminderung in Höhe
1.420 € gekürzt werden sollten. Die Klage blieb erfolglos. Das FG stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass neben dem Abzug
Pflegeaufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG der Behindertenpauschbetrag auch nicht beschränkt auf die Höhe des Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG geltend gemacht werden könne. § 33b Abs. 3 EStG enthalte in seinen Sätzen 2 und 3 nur einen einzigen und nicht zwei verschiedene Pauschbeträge. 4 Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und diene der Rechtsfortbildung. 5 II. Die Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, denn sie ist unbegründet. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). 6 1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung
der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G ist, die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden können und daneben noch der "allgemeine" Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG wegen der 100%-igen Erwerbsminderung in Höhe
1.420 Euro gewährt werden kann, ist diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. 8 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass über diese Rechtsfrage bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Die Frage hat aber gleichwohl keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt. Sie ist damit eindeutig und offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat. 9
2 Nr. 2 1. Alternative FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung
Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41). Daran fehlt es im Streitfall aus den unter II.1. genannten Gründen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150609&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.