STRE201150614 BFH 10. Senat 20110519 X R 30/10 Urteil § 10 Abs 3 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 10c Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 126 FGO vorgehend FG Münster, 22. Juli 2010, Az: 3 K 3464/08 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft - Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils 1. NV: Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erwirbt eine allein ihm gewährte Versorgungszusage nicht ausschließlich durch eigene Beitragsleistung, sondern auch zu Lasten seiner Mitgesellschafter, selbst wenn er bei einer anderen, nicht die Versorgungszusage gewährenden Kapitalgesellschaft auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche verzichtet . 2. NV: Ein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Kapitalgesellschaft ein selbständiges Steuersubjekt ist (sog. Trennungsprinzip) . 3. NV: Eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" führt nicht zur Behandlung von Pensionszusagen zweier Gesellschaften gegenüber ihren jeweiligen Gesellschaftern wie solche einer Gesellschaft gegenüber ihren jeweils zur Hälfte beteiligten Gesellschaftern, da unterschiedliche Gesellschaften verschiedene rechtliche Schicksale erleiden können . 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) der T-GmbH, der U-GmbH und der V-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An den Gesellschaften bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse: 2 An der T-GmbH waren der Kläger und sein Bruder jeweils zu 50 % beteiligt; beide waren Geschäftsführer. Beteiligte der W-GmbH sind der Kläger und sein Bruder zu jeweils 45 %; die weiteren 10 % der Anteile wurden von der U-GmbH gehalten, an der wiederum der Kläger und sein Bruder zu jeweils 50 % beteiligt waren. Geschäftsführer der U-GmbH und der W-GmbH waren ebenfalls der Kläger und sein Bruder. Zudem waren der Kläger und sein Bruder an der V-GmbH beteiligt. 3 Dem Kläger ist von der T-GmbH eine Pensionszusage erteilt worden, nach der er ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine jährliche Rente in Höhe von 23.004 € erhält. Seinem Bruder hat die W-GmbH eine Pensionszusage gewährt, wonach dieser ab Vollendung des 65. Lebensjahres eine jährliche Rente von 23.008 € beanspruchen kann. Die U-GmbH und die V-GmbH haben dem Kläger und seinem Bruder keine Pensionszusagen erteilt. 4 In den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 kürzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG n.F.) i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Alternative 2 und § 10c Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. bis zum 31. Dezember 2004 (EStG a.F.) auf 0 €. Infolgedessen wirkten sich die Vorsorgeaufwendungen in geringerem Umfang steuermindernd aus. 5 Einsprüche und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Kläger habe die Pensionszusage der T-GmbH nicht vollständig durch eigene Beitragsleistung, sondern auch zu Lasten seines Bruders und Mitgesellschafters erworben. Denn die T-GmbH habe seinem Bruder keine gleich lautende Pensionszusage erteilt. Die Pensionszusage der W-GmbH könne in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden. Sie sei von einer rechtlich eigenständigen Gesellschaft erteilt worden, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ein eigenes Steuersubjekt sei und nach dem sog. Trennungsprinzip ihre Einkünfte unabhängig von dem Gesellschafter zu versteuern habe. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise dahingehend, dass für die Frage, ob der Kläger seine Pensionszusage auf Kosten seines Bruders erlangt habe, die Versorgungszusage der W-GmbH an den Bruder miteinbezogen werden könne, verbiete das Trennungsprinzip. Auch bei einem Konzernverbund zwischen den beiden Gesellschaften könnten sich diese unterschiedlich entwickeln, beispielsweise könnte eine der Gesellschaften veräußert oder insolvent werden. Schließlich berührten Versorgungszusagen allein die Gesellschaft als Arbeitgeber und den GF als Arbeitnehmer; deshalb könne es nur auf das direkte Verhältnis zwischen diesen beiden Rechtspersonen und nicht auf Absprachen innerhalb eines Konzernverbunds ankommen. 6 Während des Revisionsverfahrens hat das FA für das Streitjahr 2006 Änderungsbescheide erlassen. Die Änderungen betrafen nicht die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. 7 Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 10 Abs. 4a EStG n.F., 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Alternative 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) entschieden, hinsichtlich der Frage, ob ein GF seine Pensionszusage durch eigene Beitragsleistung erworben habe, komme es darauf an, dass das Anwartschaftsrecht bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich durch einen der Beteiligungsquote des GF entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben werde. Sofern daher eine GmbH ihren beiden zu gleichen Teilen beteiligten GF eine gleich hohe betriebliche Altersversorgung zusage, beruhe diese auf eigener Beitragsleistung. Auch nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22. Mai 2007 IV C 8-S 2221/07/0002 (BStBl I 2007, 493) sei für den Vergleich zwischen der persönlichen Beteiligungsquote des GF und dem auf seine Altersversorgungszusage entfallenden Anteil am Gesamtaufwand für die Altersversorgungszusagen aller GF eine typisierende Betrachtungsweise anzustellen. Im Streitfall sei eine konzernbezogene weite Betrachtung angebracht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe der Kläger die Beiträge zu seiner Altersversorgung selbst in voller Höhe aufgebracht, denn er habe für seine Pensionszusage durch die T-GmbH bei der W-GmbH auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche in Höhe seiner Beteiligungsquote verzichtet, während sein Bruder seine Versorgungszusage bei der W-GmbH unter Verzicht auf eigene gesellschaftsrechtliche Ansprüche in Höhe seiner Beteiligungsquote bei der T-GmbH erworben habe. Die geringe Abweichung von 4 € sei auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen, die nach Tz. 22 des BMF-Schreibens in BStBl I 2007, 493 unbedeutsam seien. 8 Die Kläger beantragen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 dahingehend abzuändern, dass der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 4a EStG n.F. i.V.m. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. ungekürzt gewährt wird. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. 1. Das angefochtene Urteil ist, soweit es das Streitjahr 2006 betrifft, aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da die während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide --zuletzt vom 10. Februar 2011-- an die Stelle des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids getreten sind. Damit liegt dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (s. dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43). 11 Der Bescheid vom 10. Februar 2011 wurde nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens. Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, und vom 18. Januar 2011 X R 63/08, BFHE 232, 441). Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414). 12 2. Hinsichtlich des Streitjahres 2005 ist die Revision unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Soweit das Streitjahr 2006 betroffen ist entscheidet der Senat in der Sache selbst; die Klage, die sich nunmehr gegen den im Laufe des Revisionsverfahrens ergangenen geänderten Bescheid richtet, wird als unbegründet abgewiesen. Das FG hat im Rahmen der Günstigerprüfung gemäß § 10 Abs. 4a EStG n.F. zu Recht entschieden, dass der Kläger zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. gehört. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.