STRE201150622 BFH 11. Senat 20110608 XI R 33/08 Urteil § 3 Abs 9 S 4 UStG 2005, § 3 Abs 9 S 5 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999, Art 12 Abs 3 Buchst a EWGRL 388/77, § 3 Abs 9 S 4 UStG 1999, § 3 Abs 9 S 5 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, Anh H EWGRL 388/77, § 68 S 1 FGO, § 126 FGO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 1. April 2008, Az: 6 K 1517/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand - Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und Restaurationsleistung - Berufung auf günstigeres Unionsrecht - Entbehrlichkeit der Aufhebung eines FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen NV: Der Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbissstand im Gastronomiebereich eines Fußballstadions unterliegt als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, C-499/09, C-501/09, C-502/09, Bog u.a., UR 2011, 272) . 1 I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus dem Verkauf von Pizzateilen an einem Imbissstand in einem Fußballstadion dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 2 Die Klägerin, eine GbR, betreibt einen gemieteten Pizzastand. Dieser befindet sich, ebenso wie weitere Verkaufsstände, in einer sog. Gastronomie-Mall eines Fußballstadions. In der Gastronomie-Mall hat der Vermieter der Stände Stehtische und Bierzeltgarnituren aufgestellt. Bei Heimspielen des dort ansässigen Vereins verkauft die Klägerin an ihrem Stand Pizzateile und Getränke. 3 Anlässlich einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das III. Quartal 2002 vertrat der Prüfer die Auffassung, die Umsätze der Klägerin aus dem Verkauf der Pizzateile unterlägen dem Regelsteuersatz, da es sich um einen Verzehr an Ort und Stelle handele. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) schloss sich dieser Meinung an und unterwarf die Umsätze der Klägerin für die Jahre 2002 und 2003 sowie für das I. Quartal 2004 bis einschließlich dem II. Quartal 2005 dem Regelsteuersatz. 4 Im September 2005 beantragte die Klägerin unter Beifügung berichtigter Umsatzsteuererklärungen für 2002 und 2003 eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 nach § 164 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sowie der Vorauszahlungsbescheide für das I. Quartal 2004 bis II. Quartal 2005 dahingehend, die Umsätze aus dem Verkauf der Pizzateile dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. 5 Das FA lehnte die beantragten Änderungen mit Verfügungen vom 6. Oktober 2005 bzw. 12. Oktober 2005 ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies es mit Einspruchsentscheidungen vom 4. April 2006 als unbegründet zurück. 6 Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen erließ das FA erstmalige oder geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002, 2004 und 2005, in denen es die Umsätze der Klägerin wiederum dem Regelsteuersatz unterwarf. 7 Die Klage mit dem Antrag, das FA zu verpflichten, die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2002 bis 2005 zu ändern, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Umsätze der Klägerin als dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung. Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1750. 8 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen vor, das FG habe bei seiner Entscheidung geltende Auslegungsgrundsätze zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) missachtet. 9 Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 das Revisionsverfahren bis zum Ergehen abschließender Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Verfahren C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 ausgesetzt. 10 Der EuGH hat mit Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272) wie folgt entschieden: 11 "1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass 12 - die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen; 13 - die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen. 14 2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff Nahrungsmittel in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind." 15 Die Klägerin sieht mit der Entscheidung des EuGH ihre Rechtsauffassung bestätigt. 16 Sie beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Oktober 2005 und vom 12. Oktober 2005 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen dazu zu verpflichten, die Umsatzsteuerbescheide für 2002 vom 11. April 2006, für 2003 vom 7. Juni 2005, für 2004 vom 19. Oktober 2006 und für 2005 vom 10. Oktober 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze für 2002 in Höhe von 40.142 €, für 2003 in Höhe von 22.701 €, für 2004 in Höhe von 25.984 € und für 2005 in Höhe von 15.408 € dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. 17 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 19 Das FG hat zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf die von der Klägerin an ihrem Pizzastand abgegebenen Pizzateile verneint. 20 1. Das FG-Urteil ist nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Zwar hat das FG den Änderungsbescheid für 2004 vom 19. Oktober 2006, der gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, nicht als Verfahrensgegenstand angesehen und stattdessen über den früheren Bescheid vom 4. September 2006 entschieden, der für die Dauer des Bestehens des Änderungsbescheides keine Wirkung mehr entfaltet hat (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter III.3.). Ist durch den Änderungsbescheid aber kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt worden, widerspräche es dem Sinn des § 68 Satz 1 FGO, nach dem eine Verfahrensfortsetzung ermöglicht werden soll, die Entscheidung des FG aufzuheben (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008, 2053). Der Zweck einer Aufhebung würde sich darin erschöpfen, der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, den Änderungsbescheid datumsmäßig zu erfassen. Aus prozessökonomischen Gründen reicht daher in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus (vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. August 2009 II B 43/09, BFH/NV 2009, 2012). Das angefochtene Urteil des FG ist betreffend das Streitjahr 2004 auf den Änderungsbescheid vom 19. Oktober 2006 zu beziehen, da mit dem Änderungsbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt worden ist. 21 2. Die von der Klägerin an ihrem Pizzastand abgegebenen Pizzateile sind Lieferungen, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.