2 Nr. 1 FGO nicht
halb grundsätzliche Bedeutung, weil das Gutachten in zahlreichen anderen Streitfällen herangezogen worden ist . 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S.
2 FGO. 2 Eines vorherigen Hinweises
beschließenden Senats an die Kläger, wonach ihre Beschwerdebegründung nicht ausreichend ist, bedurfte es nicht (Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1993 11 B 65/93, Monatsschrift für Deutsches Recht 1994, 319; ebenso Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 116 FGO Rz 252). Die Wahrung
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes --GG--) verlangt lediglich, dass das beschließende Gericht eine den Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung abwartet und, sofern es eine solche Frist zur Stellungnahme zum Vorbringen
anderen Beteiligten nicht setzt, die Entscheidung bis zum Ablauf einer solchen Frist zurückstellt, innerhalb derer eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt (BFH-Beschluss vom 24. November 2010 VII B 168/10, BFH/NV 2011, 601, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). 5 a) Die Kläger machen in erster Linie geltend, der Sache komme
halb grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil auf das Gutachten der Firma X gestützt habe. Dieses Gutachten sei nicht repräsentativ und führe in der Sache zu unzutreffenden Ergebnissen. 6 Dieser Vortrag der Kläger betrifft keine in grundsätzlicher Hinsicht zu klärende Rechtsfrage i.S.
2 Nr. 1 FGO, sondern die Verwertung eines Gutachtens im Rahmen der im konkreten Einzelfall zu treffenden tatsächlichen Feststellungen sowie die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung. Im Übrigen bleibt es jedem betroffenen Steuerpflichtigen unbenommen, in seinem Verfahren die Richtigkeit
Gutachtens der Firma X zu bestreiten und (ggf. durch Stellung von Beweisanträgen) vom FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu verlangen. 7 b) Soweit die Kläger sinngemäß die Frage aufwerfen, ob der Grundsatz, wonach eine Schätzung realitätsnah sein müsse, durch ein Benennungsverlangen (§ 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) umgangen werden dürfe, indem bei Nichtbeantwortung mit geschätzten Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben unberücksichtigt blieben, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der zu § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ergangenen Rechtsprechung und Literatur. 8 Ein Benennungsverlangen gegenüber dem leistenden Steuerpflichtigen (hier dem Kläger) ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn die Vermutung nahe liegt, dass der Zahlungsempfänger die erlangten Einnahmen nicht versteuert hat (BFH-Urteil vom
Betriebsausgabenabzugs im Falle der unterbliebenen Empfängerbenennung wird der Steuerpflichtige gleichsam als "Haftender" für die Steuerschuld
Zahlungsempfängers in Anspruch genommen (BFH-Urteil vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in ausreichender Weise gerügt. 12 a) Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift gehört die genaue Bezeichnung der Entscheidung (z.B. eines anderen FG oder
BFH), von der im Streitfall angeblich abgewichen worden ist. Die tragenden Rechtssätze dieser Entscheidung und derjenigen in dem angefochtenen Urteil sind in der Beschwerdebegründung so gegenüberzustellen, dass eine Abweichung beider Entscheidungen im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird. Ferner ist auch darzulegen, dass es sich in beiden Fällen um vergleichbare Sachverhalte und um eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273). 13 Die Kläger machen geltend, der 6. Senat
FG Hamburg habe im Verfahren 6 K 90/08 ein Benennungsverlangen nicht gestellt. Dieser Vortrag genügt den vorstehend dargestellten Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht. Nichts anderes gilt für den klägerischen Vortrag im (lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist
3 FGO eingereichten) Schriftsatz vom
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend. 15 Ein solcher Fehler ist bei einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" gegeben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Entscheidung
FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
angefochtenen Urteils unberücksichtigt. Aus diesem ergibt sich, dass das FG nicht nur im Tatbestand
Urteils die klägerischen Einwendungen gegen dieses Gutachten wiedergegeben hat (Urteil S. 17-19). Auch in den Entscheidungsgründen setzt sich das FG ausführlich mit den klägerischen Argumenten auseinander (Urteil S. 26-34). Auch aus der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 eingereichten kritischen Äußerung eines anderen Taxiunternehmers zu dem Gutachten der Firma X ergibt sich keine greifbare Gesetzwidrigkeit
hier angefochtenen Urteils
FG. 17 Soweit sich die Beschwerde gegen das vom FG gestellte Benennungsverlangen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FGO und dagegen richtet, dass die hiervon betroffenen Betriebsausgaben wegen Nichtbeantwortung dieses Verlangens unberücksichtigt geblieben sind, ist eine greifbare Gesetzwidrigkeit ebenfalls nicht gegeben. 18 Das FG hat in seinem Urteil die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehend genannten Vorschrift zutreffend wiedergegeben und dargelegt, dass sie im Streitfall anwendbar ist (vgl. auch oben bei 1.b). Auch hat das FG zutreffend erkannt, dass die Nichtbeantwortung
Benennungsverlangens nicht zwingend die vollständige Versagung
Abzugs der betroffenen Betriebsausgaben zur Folge hat. Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung die steuerlichen Verhältnisse der Zahlungsempfänger (soweit diese nach den Gesamtumständen in ihrer Zusammensetzung bekannt sind) zu berücksichtigen sind. Dass das FG diese Verhältnisse unberücksichtigt gelassen hat, weil die Empfänger und ihre steuerlichen Verhältnisse nicht einzugrenzen waren, ist eine jedenfalls nicht völlig unvertretbare Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten. 19 3. Die Kläger rügen auch nicht schlüssig die Verletzung eines Verfahrensfehlers i.S.
2 Nr. 3 FGO. Ihr Vortrag, das FG habe sich im Rahmen der Schätzung nicht allein auf das Gutachten der Firma X stützen, sondern z.B. die beim Kläger beschäftigten Fahrer als Zeugen zu den tatsächlichen Gegebenheiten im klägerischen Betrieb vernehmen müssen, zeigt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG nicht in ausreichender Weise auf. Da die gerichtliche Sachaufklärungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 X B 176/08, BFH/NV 2010, 1455), hätten die Kläger darlegen müssen, dass sie entsprechende Beweisanträge gestellt haben oder aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung auch von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150629&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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