STRE201150639 BFH 2. Senat 20110721 II R 7/10 Urteil § 133 BGB, § 157 BGB, § 355 AO, § 358 AO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 26. November 2009, Az: 6 K 273/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung eines Verwaltungsakts - Zurückweisung eines unzulässigen Einspruchs als unbegründet 1. NV: Maßgebend für die Auslegung eines Verwaltungsakts ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen. 2. NV: Hat das Finanzamt einen unzulässigen Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 1 I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in Großbritannien registrierte Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden. Sie ist nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach §§ 32 Abs. 3, 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl I 2008, 666) --StBerG-- anerkannt. Für die Klägerin handelt als "director" X, dessen Bestellung als Steuerberater in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2000 wegen Vermögensverfalls rechtskräftig widerrufen wurde. 2 Beim Beklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) legte die Klägerin als Bevollmächtigte der A-Ltd. (A) am 14. Januar 2008 Einspruch gegen einen Bescheid ein, mit dem das FA gegen die A ein Zwangsgeld festgesetzt hatte. Außerdem beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag die Stundung des Zwangsgelds. Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 wies das FA die Klägerin als Bevollmächtigte der A nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurück. Die Zurückweisungsverfügung hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut: 3 "... als … leisten Sie für die Firma A-Ltd. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in der Form, dass Sie Einspruch gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes einlegen sowie Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Stundung stellen, ohne dazu befugt zu sein (§ 5 StBerG). Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen sich insbesondere auch nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG ergibt ... Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weise ich die … als Bevollmächtigten ihres Auftraggebers zurück (§ 80 Abs. 5 AO). Alle Verfahrenshandlungen, die Sie trotz dieser Zurückweisung künftig für Ihren Auftraggeber vornehmen, bleiben ohne steuerliche Wirkung. Die A-Ltd. als Ihren Auftraggeber habe ich unterrichtet (Hinweis auf § 80 Abs. 8 AO)." 4 Am 23. Januar 2008 hob das FA das gegen die A festgesetzte Zwangsgeld auf. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 legte die Klägerin gegen den Zurückweisungsbescheid Einspruch ein. 5 Ferner hat die C-Ltd. (C) in ihrer am 4. Januar 2008 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 angegeben, dass die Klägerin bei der Anfertigung dieser Steuererklärung mitgewirkt habe. Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 wies das FA die Klägerin als Bevollmächtigte der C nach § 80 Abs. 5 AO zurück. 6 Die Zurückweisungsverfügung hat, soweit vorliegend von Interesse, folgenden Wortlaut: 7 "... als … leisten Sie für die Firma C-Ltd. geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen in der Form, dass Sie Anträge hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 für die C-Ltd. stellen, ohne dazu befugt zu sein (§ 5 StBerG). Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen sich insbesondere auch nicht aus § 3 Nr. 4 StBerG ergibt ... Da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weise ich die … als Bevollmächtigten ihres Auftraggebers zurück (§ 80 Abs. 5 AO). Alle Verfahrenshandlungen, die Sie trotz dieser Zurückweisung künftig für Ihren Auftraggeber vornehmen, bleiben ohne steuerliche Wirkung. Die C-Ltd. als Ihren Auftraggeber habe ich unterrichtet (Hinweis auf § 80 Abs. 8 AO)." 8 Am 6. März 2008 legte die Klägerin gegen den Zurückweisungsbescheid Einspruch ein. 9 Die Einsprüche gegen die Zurückweisungsbescheide wies das FA als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich des Zurückweisungsbescheids vom 18. Januar 2008 insoweit statt, als das FA die Klägerin als Bevollmächtigte der A über das Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeld hinaus zurückgewiesen hat. Bezüglich des Zurückweisungsbescheids vom 7. Februar 2008 hatte die Klage insoweit Erfolg, als das FA die Klägerin als Bevollmächtigte der C über das Veranlagungsverfahren zur Umsatzsteuer für das Jahr 2006 hinaus zurückgewiesen hat. Das FG legte die Verfügungen des FA dahin aus, dass die Klägerin hinsichtlich aller weiteren Verfahrenshandlungen für die A und die C in der Zeit nach Ergehen der Verfügungen zurückgewiesen werde. Die Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als das FA die Klägerin für zukünftige Verfahren der A und der C zurückgewiesen habe. Denn § 80 Abs. 5 AO sehe keine derart weite Rechtsfolge vor. Die Vorschrift wirke nur für das jeweilige konkrete Verfahren. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung innerhalb der AO. Das Urteil ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1141 veröffentlicht. 10 Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung des § 80 Abs. 5 AO. Nach dem Rechtsverständnis des FG könne § 80 Abs. 5 AO seinen Schutzzweck nicht erfüllen und liefe weitgehend leer. 11 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und im Übrigen die Revision des FA als unbegründet zurückzuweisen. 12 Das FA beantragt, die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen und die Vorentscheidung insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als das FG der Klage stattgegeben hat. 13 II. 1. Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da es an der nach § 120 Abs. 2 und 3 FGO erforderlichen Begründung fehlt. 14 2. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO), soweit das FG der Klage stattgegeben hat. Die Zurückweisungsverfügungen sind entgegen der Auffassung des FG nicht teilweise rechtswidrig. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.