STRE201150657 BFH 11. Senat 20110808 XI B 39/11 Beschluss § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 69 Abs 2 S 3 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 4 Nr 8 Buchst e UStG 1999, § 4 Nr 8 Buchst f UStG 1999, § 4 Nr 8 Buchst e UStG 2005, § 4 Nr 8 Buchst f UStG 2005 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 24. März 2011, Az: 6 V 1409/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV - AdV gegen Sicherheitsleistung 1. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV durch das FG hat Erfolg, wenn das FG in einer Parallelsache zwischen den Beteiligten am selben Tag die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil mit der - nicht von der Hand zu weisenden - Begründung zulässt, die Rechtslage sei noch nicht geklärt . 2. NV: Zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung . 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine AG mit Sitz im Inland, vertrieb in den Jahren 2001 bis 2005 (Streitjahre) im deutschsprachigen Raum Fondsanteile der US-amerikanischen Fondsgesellschaften A und B. Sie war dazu von ihrer Schwestergesellschaft, der … mit Sitz in Liechtenstein, beauftragt worden, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war. 2 Die Antragstellerin sah in ihrer Tätigkeit umsatzsteuerfreie Vermittlungen von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Leistungen seien nicht steuerbar, weil sie gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo die … als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein). 3 Nach Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) stellte dagegen die ausgeübte Tätigkeit der Klägerin --mit Ausnahme von einvernehmlich abgegrenzten Eigenvermittlungen-- keine Vermittlungstätigkeit i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG dar. Vielmehr lägen anderweitige sonstige Leistungen vor, die teilweise nicht steuerbar und teilweise steuerpflichtig seien. Das FA setzte die Umsatzsteuer für 2001 bis 2005 durch Bescheide vom 6. April 2009 entsprechend fest. 4 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2005 mit Urteil vom 24. März 2011 abgewiesen (Az. 6 K 2456/09, juris) und die Revision zugelassen (Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- XI R 13/11). 5 Es hat ferner den bei ihm gestellten Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2005 auszusetzen, durch den angefochtenen Beschluss (ebenfalls) vom 24. März 2011 als unbegründet abgelehnt und die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen. 6 Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom 6. April 2009 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Revision XI R 13/11 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 7 II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Sie führt zur Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide gegen Sicherheitsleistung. 8 1. Es bestehen ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom 6. April 2009. Denn bei der gebotenen summarischen Prüfung treten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfragen bewirken (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH seit dem Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). 9 Eine überwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist zur AdV nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 V B 80/09, BFH/NV 2010, 2079; vom 12. April 2011 XI B 27/11, BFH/NV 2011, 1374, unter II.1.). 10 2. Diese Zweifel ergeben sich aus dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des FG wegen Umsatzsteuer 2005 (Az. 6 K 2456/09, juris). 11
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