3 AO) 1. NV: Der Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum kann grundsätzlich bis zu der Bestandskraft
diesen Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden . 2. NV: Ein materieller Fehler i.S.
3 AO liegt auch dann vor, wenn erst die nachträgliche, aber gleichwohl zulässige Ausübung eines Wahlrechts zu einer materiell unrichtigen Besteuerung führt . 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr
sen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird. Der Betrieb umfasst den in seinem Eigentum stehenden Hof A und den ursprünglich vom Schwiegervater angepachteten Hof B, den die Klägerin im November 1991 von ihrer Mutter geerbt hat. 2 Die Kläger wohnen auf der Hofstelle B (Wohnung F). 3 Die Mutter
Klägers (Altenteilerin) wohnte auf dem Hof A. 4 Entsprechend den Angaben der Kläger erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für 1991 einen Einkommensteuerbescheid, der in Bestandskraft erwuchs. 5 Mit Schreiben vom
Weiteren beantragten sie unter Hinweis auf den Hofespachtvertrag vom 7. Oktober 1969 zwischen dem Kläger und
sen Schwiegervater, im Streitjahr dauernde Lasten in Höhe von 7.659,92 DM zum Abzug zuzulassen. 8 Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg. 9 Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus: Die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zum Ende
Veranlagungszeitraums 1990 sei nicht mehr möglich gewesen, da zum Zeitpunkt der Antragstellung (18. Dezember 2001) die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Hinterziehung der auf die nicht erklärten Kapitalerträge entfallenden Steuern führe nur zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen der Kapitaleinkünfte. Im Übrigen sei Teilverjährung eingetreten. 10 Eine Abwahl der Nutzungswertbesteuerung könne für das Streitjahr auch
halb nicht mehr beantragt werden, weil der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden sei. 11 Ob die Voraussetzungen für die Annahme von dauernden Lasten erfüllt seien, könne dahinstehen, da eine Änderung
Einkommensteuerbescheids 1991 wegen eingetretener Bestandskraft nicht mehr in Betracht käme. 12 Dagegen richtet sich die Revision. Das FG habe die Rechtsprechung zur Teilverjährung (teilweisen Bestandskraft) fehlerhaft angewandt. Die von den Klägern geltend gemachten steuermindernden Tatsachen seien gemäß § 177 Abs. 2 AO in dem Umfang zu berücksichtigen, wie die auf § 173 Abs. 1 AO gestützte Änderung zuungunsten der Kläger reiche. Insoweit sei auch die nachträgliche Abwahl der Nutzungswertbesteuerung zu berücksichtigen. 13 Zu Unrecht habe das FG den Abzug einer dauernden Last im Streitjahr abgelehnt. Der Pachtvertrag betreffend den Hof B sei als Wirtschaftsüberlassungsvertrag auszulegen mit der Folge, dass die auf Grund dieses Vertrags erbrachten Leistungen
Klägers als dauernde Lasten abzugsfähig seien. 14 Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
FG lässt sich indes nicht entnehmen, ob und für welche Wohnung ein Nutzungswert im Streitjahr angesetzt worden ist. Ebenso fehlt es an Feststellungen dazu, ob die von der Altenteilerin bewohnten Räumlichkeiten auf dem Hof A den Anforderungen an eine (Altenteiler-)Wohnung i.S.
G a.F. genügt haben, und eine Abwahl der Nutzungswertbesteuerung überhaupt in Betracht käme (dazu 1.). 19 Zu Unrecht hat das FG die Berücksichtigung von Aufwendungen
Klägers an die Schwiegermutter als dauernde Last im Streitjahr bereits wegen eingetretener Festsetzungsverjährung verneint. Mangels tatsächlicher diesbezüglicher Feststellungen
FG ist dem Senat eine Entscheidung darüber verwehrt, ob den Zahlungen an die Schwiegermutter ein Pachtvertrag zu Grunde liegt oder ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag, der eine Anerkennung der Zahlungen als dauernde Last zur Folge hätte (dazu 2.). 20
Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten
Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Änderung waren (§ 177 Abs. 1 AO). 22 aa) Ein materieller Fehler i.S.
3 AO liegt indes auch dann vor, wenn er nicht bereits Gegenstand einer früheren Steuerfestsetzung gewesen ist. Entscheidend ist allein, dass im Augenblick der Aufhebung/Änderung ein nicht eigenständig korrigierbarer materieller Fehler vorliegt (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2007 I R 96/04, BFH/NV 2008, 6). Ein materieller Fehler ist
halb auch zu bejahen, wenn erst die nachträgliche, aber gleichwohl zulässige Ausübung eines Wahlrechts zu einer materiell unrichtigen Besteuerung führt (Frotscher in Schwarz, AO, § 177 Rz 28; Pahlke/ Koenig/Koenig, Abgabenordnung,
Veranlagungswahlrechts: BFH-Urteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91, BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824; anderer Ansicht von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 177 AO Rz 133). 23 bb) Die Nutzungswertbesteuerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. ist gemäß § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG i.d.F.
Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung
selbstgenutzten Wohneigentums vom 15. Mai 1986 (BGBl I 1986, 730; EStG a.F.) mit Ablauf
Veranlagungszeitraums 1986 entfallen. Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG a.F. war die Nutzungswertbesteuerung jedoch längstens bis zum Ablauf
Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
G a.F. im Veranlagungszeitraum 1986 u.a. für die zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken
Altenteilers genutzte Wohnung vorlagen. Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. konnte der Steuerpflichtige unwiderruflich die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung in der Übergangszeit wählen. Die eigengenutzte Wohnung oder die Altenteilerwohnung und das dazugehörende Grundstück galten dann mit dem Ablauf
Veranlagungszeitraums als entnommen, bis zu dem die Nutzungswertbesteuerung letztmals angewendet wurde. Der Entnahmegewinn blieb außer Ansatz (§ 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG a.F.). Da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung für den Antrag beinhaltet, kann er grundsätzlich auch rückwirkend gestellt werden (BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 41/02, BFHE 204, 444, BStBl II 2004, 419). Die Antragsfrist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum endet danach grundsätzlich erst mit der Bestandskraft
Einkommensteuerbescheids (Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 17, Rz 121, m.w.N.). 24 Im Anwendungsbereich
1 AO kann dementsprechend ein materieller Fehler zu bejahen sein, wenn durch die rückwirkend zulässige Abwahl der Nutzungswertbesteuerung die ursprünglich materiell zutreffende Erfassung
Nutzungswertes nunmehr nachträglich in die Fehlerhaftigkeit hineinwächst (Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 17, Rz 129; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 170b). 25 cc) Der Saldierung im Rahmen
AO und damit auch der nachträglichen Abwahl der Nutzungswertbesteuerung steht die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. § 177 Abs. 3 AO bezieht sich bei der Definition
"materiellen Fehlers" auf die "kraft Gesetzes entstandene Steuer". Daraus folgt, dass es insoweit nur darauf ankommt, ob auf der Basis
materiellen Rechts zu irgendeinem Zeitpunkt ein Steueranspruch bestanden hat; ein späteres Erlöschen dieses Anspruchs (z.B. auf der Grundlage
AO) wirkt sich auf die Anwendung
AO nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 6, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). 26 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte der Kläger die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für das Streitjahr wirksam beantragen, soweit in diesem Veranlagungszeitraum ein Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung und die Altenteilerwohnung angesetzt worden ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung
BFH für die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und die daran anknüpfende Steuerfreiheit
Entnahmegewinns der tatsächliche Ansatz eines Nutzungswertes nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung vorgelegen haben (BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785). Diese Rechtsprechung kann indes nicht auf die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen einer Fehlersaldierung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 3 AO übertragen werden. Ein materieller Fehler im Sinne dieser Regelung setzt eine fehlerhafte Steuerfestsetzung voraus. Eine solche kann nur vorliegen, wenn ein Nutzungswert (fehlerhaft) in dem zu ändernden Steuerbescheid erfasst worden ist. 27 c) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Der Senat kann mangels Spruchreife aber nicht in der Sache selbst entscheiden. 28 Das FG hat, ausgehend von seiner materiellen Sicht, keine Feststellungen dazu getroffen, für welche Wohnung der im Einkommensteuerbescheid 1991 erfasste Nutzungswert angesetzt worden ist. Wenngleich die Aktenlage nahelegt, dass ein Nutzungswert ausschließlich für die Betriebsinhaberwohnung angesetzt worden ist, ist es allein dem FG vorbehalten, etwa unter Heranziehung der Einheitswertakten und der Veranlagungen der vorherigen Veranlagungszeiträume, entsprechende Feststellungen zu treffen. Ggf. wird das FG auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die von der Altenteilerin zunächst bewohnten Räumlichkeiten auf dem Hof A den Anforderungen an eine (Altenteiler-)Wohnung i.S.
G a.F. genügt haben. Nach den Feststellungen
FG ist dieser Wohnraum erst im April 1991 zwecks Errichtung eines Neubaus abgerissen worden. Eine nachträgliche Abwahl der Nutzungswertbesteuerung wäre daher im Streitjahr grundsätzlich noch möglich gewesen. 29 2. Zu Unrecht hat das FG die Berücksichtigung von Aufwendungen
Klägers an die Schwiegermutter als dauernde Last im Streitjahr bereits wegen eingetretener Festsetzungsverjährung verneint. Wie bereits unter II.1.a cc ausgeführt, steht die Festsetzungsverjährung der Saldierung im Rahmen
Ein materieller Rechtsfehler i.S.
3 AO liegt auch dann vor, wenn ein Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt worden ist und
halb zu einer unzutreffenden Steuerfestsetzung geführt hat. Eine Saldierung gemäß § 177 Abs. 1 AO kommt mithin auch in Betracht, wenn die vertragliche Vereinbarung
Klägers mit seinem Schwiegervater vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.