STRE201150668 BFH 11. Senat 20110808 XI B 53/11 Beschluss § 93 FGO, § 94 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 159 ZPO, § 160 Abs 1 ZPO, § 160 Abs 2 ZPO, § 160 Abs 3 ZPO, § 160 Abs 4 ZPO, § 164 ZPO vorgehend FG München, 4. Mai 2011, Az: 3 K 1429/09, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung 1. NV: Ein Protokollergänzungsantrag, der sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen . 2. NV: Der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten gehört nicht zu den in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgängen der Verhandlung . 3. NV: Ist eine Rechtsfrage im Verfahren bereits erörtert worden, liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor . 1 I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Abweisung ihrer Klage erhobenen Antrag zu 2 auf Protokollberichtigung als unzulässig ab. 2 Die Klägerin hatte beantragt, anstelle der Passage "Der Vertreter der Klägerin macht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im Wesentlichen aus seinen Schriftsätzen" folgende Formulierung in das Protokoll aufzunehmen: 3 "Der Vertreter der Klägerin macht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Über die Ausführungen in seinen Schriftsätzen hinaus weist er auf den Beschluss des BVerfG vom 26.02.1993 hin, wonach die Erklärung der Aufrechnung nach § 388 BGB nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht die Wahl bestimmter Worte erfordere. Er stellt die Frage, ob das Gericht dies anders sehe. Ein Rechtsgespräch zu materiellen Themen findet nicht statt." 4 Das FG war der Auffassung, es handele sich um einen unzulässigen Antrag auf Protokollergänzung. 5 Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie führt aus, ihre Beschwerde sei ausnahmsweise statthaft, weil die Protokollberichtigung fälschlicherweise als unzulässig abgelehnt worden sei (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.). Die behauptete Verletzung der Protokollierungspflicht sei für das fehlerhafte Urteil des FG ursächlich. Im Streitfall habe tatsächlich keine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, weil materiell-rechtliche Fragen mit den Beteiligten überhaupt nicht besprochen worden seien. Dies habe zu einer unzulässigen Überraschungsentscheidung geführt. Denn der entscheidende Punkt, dass das FG aufgrund seiner Auslegung der getroffenen Abschlussvereinbarung zu keiner Aufrechnung komme, sei zu keiner Zeit des Verfahrens je mit ihr, der Klägerin, besprochen worden. 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil das FG den Antrag zu 2 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.