Kindes - Weiterleitung
Kindergeldes 1. NV: Durch die Rechtsprechung
BFH ist geklärt, dass eine Haushaltsaufnahme i. S.
G vorliegt, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhalt) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein . 2. NV: Ebenso ist geklärt, dass die Rückforderung
Kindergeldes vom nachrangig Berechtigten nicht dadurch von Gesetzes wegen ausgeschlossen wird, dass dieser das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet hat. Es ist nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen und Unterhaltszahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene haben zwei gemeinsame Kinder, für die der Kläger laufend Kindergeld bezog. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2006 auf und forderte vom Kläger das bis einschließlich Mai 2007 gezahlte Kindergeld zurück mit der Begründung, die Beigeladene habe die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen und sei vorrangig anspruchsberechtigt. Der Einspruch
Klägers blieb ohne Erfolg. 2 Das Finanzgericht (FG) gab der zuletzt wegen Kindergeld für Februar bis Dezember 2006 erhobenen Klage nur für den Zeitraum Februar bis April 2006 statt. Es sah es nicht als erwiesen an, dass ein Obhuts- und Betreuungsverhältnis
Klägers zu seinen Kindern bereits ab Januar 2006 nicht mehr bestanden habe. Ab Mitte April 2006 jedoch sei kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt worden, da der Kläger keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und auch nicht gesucht habe. Dass die Beigeladene weiterhin über das gemeinsame Konto habe verfügen können, reiche für einen gemeinsamen Haushalt, für den insbesondere im Hinblick auf das geringe Alter der Kinder auch Elemente der Versorgung und Betreuung erforderlich seien, nicht aus. 3 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger sinngemäß die Zulassung der Revision wegen Kindergeld für Mai bis Dezember 2006. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wie auch die Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO) und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) erforderten. 4 II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit ihre Darlegung den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entspricht, nicht vor. 5 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
Rechts --als einem Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (z.B. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2006 III B 202/05, BFH/NV 2006, 1653)-- eine Entscheidung
BFH. Beide Zulassungsgründe sind nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2010 VI B 153/09, BFH/NV 2010, 1442, m.w.N.). So verhält es sich hier. 6 a) Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der Frage bei, was unter einer Haushaltsaufnahme i.S.
2
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen sei. Entgegen der Rechtsprechung
BFH, die an Entscheidungen
Bundessozialgerichts anknüpfe, bedürfe es einer Prüfung der Trennungsvoraussetzungen im familienrechtlichen Sinne (§ 1567
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), insbesondere der Bejahung eines entsprechenden Trennungswillens der Ehegatten; ein solcher sei im Streitfall erst im Dezember 2006 gegeben. 7 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision, denn der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S.
G ist bereits geklärt. Nach dieser Vorschrift wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld nach dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung
BFH liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (z.B. BFH-Urteil vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324; Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238, und vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948). 8 Demgegenüber hat der Kläger die Rechtserheblichkeit
sen, ob ein Paar i.S.
Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Kinder, zu denen der Kläger nach seinen eigenen Angaben seit dem 2. April 2006 keinen Kontakt mehr hatte, i.S.
G in seiner Obhut befunden hätten. Vor diesem Hintergrund sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen. 9 b) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Verfügungsmacht
vorrangig Kindergeldberechtigten über das Konto
Zahlungsempfängers eine erfolgreiche Weiterleitung
Kindergeldes begründen kann dergestalt, dass ein Rückforderungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger ausgeschlossen ist, erfordert ebenfalls keine Entscheidung
BFH. 10 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der Erstattungsschuldner gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse nicht darauf berufen kann, er habe das Kindergeld an den vorrangig Berechtigten weitergeleitet. Denn eine Weiterleitung schließt die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen aus (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062, m.w.N.). Zwar kann die Weiterleitung von der Familienkasse aus Vereinfachungsgründen als Erfüllung
Rückforderungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden, soweit der vorrangig Berechtigte erklärt, dass er seinen Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld als erfüllt anerkennt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Danach ist es für die Entscheidung über das Bestehen
Erstattungsanspruchs ohne Belang, ob der nachrangig Berechtigte, im Streitfall der Kläger, einen Betrag in Höhe
Kindergeldes an den vorrangig Berechtigten, im Streitfall die Beigeladene, gezahlt hat. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (z.B. BFH-Urteil vom
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten, hat der Kläger weder bezeichnet noch sind solche sonst ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150678&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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