1 €) veräußert werden. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Jahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger und sein Vetter gründeten mit notariellem Vertrag vom Mai 1991 die D GmbH. Sie waren am Stammkapital in Höhe
100.000 DM jeweils zur Hälfte beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Am
1 €. Das am
184.064,70 € gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, der wie folgt ermittelt wurde: Anschaffungskosten: Anteil am Stammkapital: 102.259,00 € zuzüglich nachträgliche Anschaffungskosten: Verlust
Darlehen in Höhe
160.000 DM 81.806,70 € abzüglich Kaufpreis 1,00 € 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom
31.114 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert fest. 5 Mit Einspruchsentscheidung vom
51.130 € und die Darlehensforderungen in Höhe
0 € zu berücksichtigen seien. 6 Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Kläger nach einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) den Ansatz eines Veräußerungsverlustes in Höhe
162.258 € (ohne Anwendung des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG) begehrten, hatte z.T. Erfolg. Das FG entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1589 veröffentlichten Urteil, der Kläger habe einen Veräußerungsverlust gemäß § 17 Abs. 1 und 2 EStG in Höhe der tatsächlichen Verständigung (162.258 €) erzielt, auf den allerdings das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden sei. 7 Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügen (§ 17 EStG, § 3c Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG). Die Wertlosigkeit der veräußerten Anteile sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Veräußerer habe nicht die Erzielung einer Einnahme angestrebt. Es sollten lediglich die Grundsätze eines Kaufvertrages zur Anwendung kommen. 8 Die Kläger beantragen, 1. das Urteil des FG Düsseldorf aufzuheben und den Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2004 insoweit zu ändern, dass der Veräußerungsverlust i.S. des § 17 EStG in Höhe
162.258 € in voller Höhe berücksichtigt wird; 2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vereinbarkeit des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG für den Fall
Aufgabe- oder Veräußerungsverlusten einzuholen; 3. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG die Entscheidung des BVerfG über die Vereinbarkeit des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG mit Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG für den Fall
Verlusten aus der Veräußerung wertloser Anteile an Kapitalgesellschaften bei Vereinbarung eines symbolischen Kaufpreises
1 € einzuholen. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Das Halbeinkünfteverfahren sei
dem Grundgedanken geprägt, dass bei seiner Anwendung Gewinne und Verluste gleichermaßen der Einkommensteuer unterliegen sollen. Für eine abweichende Behandlung
Verlusten sei kein Raum. Eine Bagatellgrenze sei insoweit nicht vorgesehen. 11 II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG die Anschaffungskosten des Klägers für die streitbefangenen Anteile nur zur Hälfte bei der Berechnung
dessen Veräußerungsverlust angesetzt. 12 1. Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S.
G steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug
unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
1 €) veräußert wurden. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil IX R 61/10 vom
1 € nicht zu einem Veräußerungspreis i.S.
40 Satz 1 Buchst. c und mithin nicht zu Einnahmen i.S.
G, die durch die Beteiligung vermittelt werden; der symbolische Kaufpreis ist nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG einem Veräußerungspreis
0 € gleich zu erachten. Er wurde nicht als Entgelt für die Werthaltigkeit der übertragenen Anteile vereinbart; die Anteile waren vielmehr wertlos. Anhaltspunkte für eine Schenkung hat das FG trotz des Angehörigenverhältnisses der Vertragsparteien nicht festgestellt. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.