1 Satz 1 AO)
1 Satz 1 AO) . 1 Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist bereits unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO nicht genügt. 2 Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Finanzgerichts (FG) stützt, muss der Beschwerdeführer neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung
anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom
Niedersächsischen FG vom 13. April 2007 10 S 28/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1892) die Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Bewertung betreffend den Begriff der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gekommen. Denn der Klägerin könne nicht so ohne weiteres unterstellt werden, dass diese in dem Bewusstsein eines unehrlichen Verhaltens unter Inkaufnahme der aus diesem Verhalten resultierenden Konsequenzen gehandelt habe. 4 Indessen hat der Bevollmächtigte der Klägerin eine Passage
vorgenannten Urteils
Niedersächsischen FG zitiert, die sich mit dem Begriff
bedingten Vorsatzes beim Tatbestand der Steuerhinterziehung i.S.
Drei Absätze vor dieser Passage hat das Niedersächsische FG den gleichen Begriff der Leichtfertigkeit zugrunde gelegt wie das vorinstanzliche Urteil, der im Übrigen auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Danach bedeutet Leichtfertigkeit i.S.
1 Satz 1 AO einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit
bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten
Täters abstellt. Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten
Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 39/99, BFH/NV 2000, 1180). Hierzu ist eine Gesamtbewertung
Verhaltens
Steuerpflichtigen erforderlich, wie sie auch im Streitfall von der Vorinstanz vorgenommen wurde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150688&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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