STRE201150690 BFH 3. Senat 20110902 III B 9/10 Beschluss § 171 Abs 10 AO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 InvZulG 2005 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 1. Dezember 2009, Az: 5 K 495/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendung einer Definition aus der Datenbank "Wikipedia" - Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Zuordnung des konkreten Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe 1. NV: Mit dem Vortrag, das FG habe bei der Subsumtion eine möglicherweise fehlerhafte Definition aus der Datenbank "Wikipedia" angewendet, wird kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern im Kern eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt . 2. NV: Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der Frage, ob der konkrete Betrieb nach dem Investitionszulagenrecht dem verarbeitendem Gewerbe zuzuordnen ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Grundsätzen diese Zuordnungsentscheidung zu treffen ist . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für das Wirtschaftsjahr 2006 für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Investitionszulage in Höhe von 27.837 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Investitionszulage 2006 auf 0 € fest, weil der Betrieb des Klägers nicht dem verarbeitenden Gewerbe angehöre (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 --InvZulG 2005--). 2 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen an, für die Beantwortung der Frage, ob ein Betrieb dem verarbeitenden Gewerbe zugehöre, sei die Klassifikation der Wirtschaftszweige als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen. Danach sei der Betrieb des Klägers nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), dem Abschnitt A "Land- und Forstwirtschaft", Unterklasse 01.41.1 "Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau, Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal", nicht dem Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe", Unterklasse 15.71.0 "Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere" zuzuordnen. Ausweislich der Eintragung in Wikipedia --Stichwort "Silage"-- handele es sich bei Silage um durch Milchsäuregärung konserviertes hochwertiges Grünfutter, das hauptsächlich in der Milchviehfütterung Verwendung finde. Bei der Haltbarmachung von Grünfutter handele es sich --so das FG weiter-- um eine genuin der Landwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit, die grundsätzlich von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst durchgeführt werden könne. Die Tätigkeit des Klägers bestehe nun darin, die Silierung im Lohnauftrag der einzelnen Landwirte durchzuführen; hierzu verfülle er vor Ort das zerkleinerte Pflanzenmaterial (ggf. unter Zugabe von Silierhilfsmitteln) mit einer speziellen Presse in lange Kunststoffschläuche. Dass der Kläger eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Lohnauftrag ausführe, werde auch durch die von ihm vorgelegten Rechnungen bestätigt. Danach stelle er den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben nicht das Produkt seiner Tätigkeit, sondern das Zurverfügungstellen seines Maschinenparks einschließlich der Arbeitskraft des Bedienungspersonals in Rechnung. Außerdem sei in dem vom Bayerischen Landesamt für Statistik herausgegebenen Stichwortverzeichnis zum Wirtschaftszweig 01.41.1 die "Rundballensilage" ausdrücklich genannt. Ob die Silierung in Ballenform oder in Form eines Schlauchsilos erfolge, habe keine Bedeutung. Ebenso sei unerheblich, dass die Tätigkeit des Klägers vom Statistischen Landesamt … mit Schreiben vom 20. November 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), einem Wirtschaftszweig zugeordnet worden sei, der nach der Klassifikation der WZ 2003 dem Abschnitt D "Verarbeitendes Gewerbe", Unterabschnitt DG, Unterklasse 24.66.0 "Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen, anderweitig nicht genannt" entspreche, weil diese Zuordnung offenkundig fehlerhaft sei. Nach alledem gehöre der Betrieb des Klägers nicht dem verarbeitenden Gewerbe an. 3 Mit seiner Beschwerde macht der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend. Das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Die Entscheidungsgründe seien auf einem Sachverhalt aufgebaut, der mit Hilfe von Wikipedia ermittelt worden sei. Bei Zweifeln über den tatsächlichen Arbeitsprozess bei der Schlauchsilierung hätte daher das FG --auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag-- andere Beweismittel, wie z.B. einen Sachverständigen, heranziehen müssen. Hieraus resultiere die fehlerhafte Auffassung des FG, die Schlauchsilierung sei der Rundballensilierung gleichzustellen. Während die Rundballensilierung eine schlichte Haltbarmachung von Gras als Futter darstelle, werde bei der Schlauchsilierung ein neues Misch-/Hochleistungsfutter aus verschiedenen Ausgangskomponenten hergestellt. Auch wenn der Arbeitsprozess der Schlauchsilierung im finanzgerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sei und sich dieser in komprimierter Form im Urteil wiederfinde, habe das FG seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Daneben habe die Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob es sich bei der Schlauchsilierung um eine nach dem InvZulG 2005 begünstigte Tätigkeit handele, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei. Diese Rechtsfrage betreffe einen Großteil der Futtermittelhersteller. Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich gerade daraus, dass das FG nicht --wie es die Rechtsprechung bestimme-- der Einordnung der Tätigkeit durch das Statistische Landesamt gefolgt sei, sondern diese selbst vorgenommen habe. 4 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 5 1. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe auch ohne entsprechendes Beweisangebot von Amts wegen weiter aufklären müssen, wie der Arbeitsprozess der Schlauchsilierung im Einzelnen beschaffen sei, wird die damit behauptete Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bereits nicht schlüssig dargelegt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.