Einkünften nach § 18 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) das Entstehen eines Veräußerungsverlustes i.S.
G im Streitjahr sowie die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens hierauf (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) streitig. 3 Die Klägerin überwies am 7. Mai 1993 einen Betrag in Höhe
2.050 DM an die Mitarbeiter-Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts der Z-GmbH (im Folgenden GbR), deren Mitglied sie war. Am 23. Dezember 1998 erwarb sie zwei Geschäftsanteile in Höhe
insgesamt 4.800.000 DM zum Kaufpreis
250.000 DM an der Z-Abwicklungsgesellschaft mbH i.L. (im Folgenden GmbH), am 15. Juni 2000 einen weiteren Geschäftsanteil an der GmbH im Nominalwert
1.160.000 DM zum Kaufpreis
77.450 DM. Am 18. September 2000 erwarb die Klägerin einen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe
16.000 DM
der GbR ohne die Zahlung eines weiteren Kaufpreises. Nach der durch Gesellschafterbeschluss vom 20. November 2001 beschlossenen Währungsumstellung und Glättung der Nominalhöhe des Stammkapitals der GmbH betrug der Anteil der Klägerin daran 3.055.500 € entsprechend 49,8 %. Für die Anteilserwerbe hatte die Klägerin Notargebühren in einer Gesamthöhe
2.618,29 DM zu entrichten. 4 Am 21. Mai 1999 beteiligte sich die M-Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden M) mit 800.000 DM als stille Gesellschafterin an der GmbH. Die Klägerin garantierte der M durch Mitunterzeichnung dieses Vertrages, dass ihrerseits
der ausstehenden Einlage ein Betrag
100.000 DM und das Agio nach Auflösung der stillen Gesellschaft an die M bezahlt wird. Dieser Vertrag gelangte am
4.000 € an Herrn W und die W GmbH, den sie am 26. März 2008
der W GmbH erhielt. 7 Mit Schreiben vom
2.200 € erhalten. Diese Vergütung wurde
der GmbH über einen längeren Zeitraum nicht entrichtet, und die Klägerin erklärte im Streitjahr gegenüber der GmbH in Höhe eines Betrages
29.414 € im Hinblick auf ein Darlehen, welches sie der GmbH schuldete, die Aufrechnung. Die Rechtmäßigkeit dieser Aufrechnungserklärung war Gegenstand des Rechtsstreites vor dem Landgericht zwischen dem Insolvenzverwalter der GmbH und der Klägerin, der durch gerichtlichen Vergleich vom
220.939 €. 10 Hinsichtlich der Berechnung dieses Veräußerungsverlustes machte die Klägerin neben den Kaufpreisen für die Gesellschaftsanteile an der GmbH sowie den Anschaffungsnebenkosten hierfür den an die GbR gezahlten Betrag in Höhe
2.050 DM sowie den Betrag in Höhe
100.000 DM für die gegenüber der M übernommene Garantie geltend und legte das Schreiben des Insolvenzverwalters der GmbH vom
165.809,42 € nicht berücksichtigt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom … November 2006 sei über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden. Die Geschäftsanteile der Klägerin an der GmbH seien bereits am 31. Dezember 2006 mit hinreichender Sicherheit wertlos gewesen. Darüber bestehe zwischen den Beteiligten Einvernehmen. 13 Der im Streitjahr geltend gemachte Veräußerungsverlust der Klägerin sei um die im Jahr 2008
der W-GmbH gezahlten Kaufpreise in einer Gesamthöhe
4.000 € zu mindern. 14 Insgesamt betrage der Veräußerungsverlust --wie zwischen den Beteiligten unstreitig sei-- 165.809,42 € und sei in voller Höhe zu berücksichtigen; er unterliege nicht dem Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG, in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung, sei die Hälfte des gemeinen Werts i.S.
G steuerfrei. Fielen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, komme eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig trete die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein. 15 Der Veräußerungsverlust sei auch nicht deswegen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil die Klägerin im Jahre 2008 4.000 € für die Veräußerung der Anteile erhalte. Die in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG gewählte Formulierung "unabhängig davon in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen", bezwecke nicht den Ausschluss vergeblicher Betriebsausgaben vom anteiligen Abzug. Bei der vom FA vertretenen Auslegung würde der Zufluss
4.000 € dazu führen, dass Anschaffungskosten der Klägerin in Höhe
./. 84.904,71 € steuerlich nicht berücksichtigt würden. Ein solches Ergebnis könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Im Übrigen sei der Zufluss dieses Betrages steuerlich nicht unberücksichtigt geblieben, sondern habe den Veräußerungsverlust reduziert. 16 Die volle Berücksichtigung des Verlustes erscheine dem erkennenden Senat im Ergebnis auch zutreffend, da die Klägerin die Erwerbsaufwendungen für die Beteiligung an der GmbH vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens getätigt habe. 17 Das Urteil des FG wurde vom FA durch den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 19. November 2010 umgesetzt, wobei das FA jedoch abweichend vom Urteil des FG weiterhin das Halbeinkünfteverfahren/Halbabzugsverbot anwendete. 18 Mit seiner Revision wendet sich das FA insoweit gegen das Urteil des FG, als dieses das Halbeinkünfteverfahren/Halbabzugsverbot nicht anwendet. Das FA rügt die Verletzung
G. Eine Korrektur der Gesetzesanwendung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten. 19 Es liege eine "unechte Rückwirkung" vor, da die Anteile bereits vor der Verkündung des Gesetzes am
der Erwartung bestimmt gewesen sein, dass künftige Verluste in vollem Umfang bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt würden. Diese bloße Möglichkeit begründe jedoch keinen Vertrauensschutz. 20 Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung
Anteilen der GmbH die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten 169.809,42 € nur zur Hälfte abzuziehen. 21 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. 22 II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als das Halbeinkünfteverfahren und das Halbabzugsverbot (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) bei der Ermittlung des im Übrigen unstreitigen Veräußerungsverlustes (§ 17 Abs. 1, 4 EStG) anzuwenden ist. 23
einer Zurückverweisung nach § 127 FGO ab (vgl. BFH-Urteil vom
G steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen; denn nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug
unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (BFH-Urteil vom
der Klägerin aus der Veräußerung der GmbH im Insolvenzverfahren erlangten 4.000 € lediglich zur Hälfte steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Dementsprechend sind die der Höhe nach unstreitigen Aufwendungen auf die Anteile der Klägerin (169.809,42 €) nur zur Hälfte anzusetzen. 30 b) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin nach den finanzgerichtlichen Feststellungen die Aufwendungen für den Erwerb ihrer Anteile bereits in den Jahren 1998 und 2000, also vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens/Halbabzugsverbots im Jahr 2002 (§ 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2, Abs. 8a Satz 1 EStG) getätigt hat. Lediglich im Veranlagungszeitraum 2001 --oder davor-- realisierte Auflösungsverluste wesentlich Beteiligter unterliegen ebenso wie Veräußerungsverluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren (im Einzelnen § 52 Abs. 4b Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG; BFH-Urteil vom
Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl I 2002, 2715 --dort inhaltsgleich übernommen--) das neue Körperschaftsteuerrecht erstmals auf Liquidationen anzuwenden, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet (dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, m.w.N. zum Streitstand). Bereits im Veranlagungszeitraum 2001 entstandene Auflösungsverluste sind ebenso wie offene Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne/-verluste in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen. Weder die auf die Beteiligung gemachten Anschaffungskosten noch der hierdurch erwirtschaftete Gewinn stehen bei einem im Jahr 2001 realisierten Auflösungsverlust in einem Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren (vgl. Schwedhelm/Olbing/Binnewies, GmbHR 2005, 1517, 1531). Der Gesetzgeber geht wie bei der Veräußerung des Anteils
einer Totalausschüttung aus (BFH-Urteil in BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298). 34 Der Liquidationsverlust ist im Rahmen der besonderen stichtagsbezogenen Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG auf den Zeitpunkt seiner Entstehung --endgültig-- zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654). 35 Die steuerliche Belastung oder im Falle eines Verlustes die Entlastung hat der BFH (in BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298) nach dem Zeitpunkt der Realisation des Veräußerungsgewinns/ -verlustes oder Auflösungsgewinns/-verlustes ausgerichtet. Die hälftige Einbeziehung
Aufwendungen in die Berechnung des danach dem Halbeinkünfteverfahren und in der Konsequenz auch dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegenden Veräußerungsverlustes im Streitfall, die bereits vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens getätigt wurden, entspricht der Stichtagsbesteuerung gemäß § 17 EStG. Zwar hat der BFH angenommen, dass ein die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG eröffnender wirtschaftlicher Zusammenhang
Aufwendungen mit vom Halbeinkünfteverfahren erstmals
einem "wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen Aufwendungen und Erträgen spricht, d.h. die in § 3c Abs. 2 EStG enthaltene ergänzende Regelung "... unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die ... Einnahmen anfallen ...", fehlt; dies deshalb, weil --anders als im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 8a EStG-- die Eindämmung
Steuergestaltungen keine Bedeutung hat, so dass das gegenüber § 3c Abs. 2 EStG offener gefasste Merkmal "wirtschaftlicher Zusammenhang" nicht überperiodisch zu verstehen ist. Hieraus folgt aber nicht, dass auch bei Berechnung eines Veräußerungsverlustes Aufwendungen, die vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens getätigt wurden, voll anzusetzen wären, weil es am wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen fehlte, für die das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang wird durch die stichtagsbezogene Besteuerung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlustes gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 EStG hergestellt. 36 c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzaspekten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Vertrauen des Steuerpflichtigen darauf, dass er Wertsteigerungen
Anteilen steuerfrei veräußern kann, bis zur Verkündung des dies ändernden Gesetzes für schutzwürdig erachtet und § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom
Aufwendungen und Einnahmen im Rahmen der stichtagsbezogenen Gewinnermittlung geht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150691&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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