STRE201150730 BFH 4. Senat 20110830 IV E 7/11 Beschluss § 21 Abs 1 S 1 GKG, § 39 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 S 1 GKG, § 3 Abs 2 Anl 1 GKG DEU Bundesrepublik Deutschland Erinnerung gegen den Kostenansatz; gesonderte Kostenrechnungen für Nichtzulassungsbeschwerde und ADV-Verfahren 1. NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können Einwände gegen das FG-Urteil nicht erfolgreich geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Die Streitwerte für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das ADV-Verfahren sind auch dann nicht zu einem Gesamtstreitwert zusammenzuzählen, wenn die Entscheidungen in beiden Verfahren in einem Beschluss zusammengefasst wurden. 1 I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Klägerinnen, Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Kostenschuldnerinnen) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2009 1 K 2567/07 als unzulässig verworfen. Gleichzeitig --ebenfalls mit Beschluss vom 25. Januar 2011 IV B 35/09-- hat der Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), den die Kostenschuldnerinnen mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verbunden hatten und der zusätzlich weitere, gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerden betraf, abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der BFH den Kostenschuldnerinnen auferlegt. 2 Die Kostenstelle des BFH den Kostenschuldnerinnen hat am 23. Februar 2011 zwei Kostenrechnungen erteilt. In der ersten wurden die Kosten für die Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von einem Streitwert von 6.551 € mit 302 €, in der zweiten die Kosten für den vorläufigen Rechtsschutz (Verfahren im Allgemeinen) auf der Grundlage eines Streitwerts von 2.493 € mit 162 € angesetzt. Dagegen haben die Kostenschuldnerinnen jeweils Erinnerung eingelegt (Az. IV E 7/11 und IV E 8/11). 3 Im vorliegenden Verfahren (IV E 7/11) machen die Kostenschuldnerinnen geltend, eine Gerichtskostenfestsetzung sei nicht vorzunehmen, "weil bei einer beantragten, nichtigen Steuerfestsetzung die Wiederaussetzung im Jahr 2007 nicht gewährt wurde". Sie beantragen sinngemäß, den Kostenansatz in Höhe von 302 € aufzuheben. 4 "Da zu dem gleichen Sachverhalt ... mehrere Gerichtsverfahren gleichzeitig" vorlägen, beantragen sie, "die Kostenrechnungen zusammen zu fassen", sowie "für Frau X ... die Prozesskosten zu erlassen". 5 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. 6 II. Die Erinnerung ist nicht begründet. 7 1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225). Soweit die Kostenschuldnerinnen erneut Einwände gegen das FG-Urteil geltend machen, kann die Erinnerung deshalb keinen Erfolg haben. 8 2. Zwar werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich; sie ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kostenschuldnerinnen noch aus den Akten. Der BFH hat die von den Kostenschuldnerinnen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Einwände gegen diesen Beschluss haben die Klägerinnen nicht erhoben. 9 3. Die Kostenstelle des BFH hat die Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das AdV-Verfahren zu Recht mit gesonderten Kostenrechnungen angesetzt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.