STRE201150756 BFH 2. Senat 20110908 II R 48/09 Urteil § 27 AO, § 127 AO, § 17 RennwLottG, § 19 RennwLottG, § 30 Abs 1 S 1 RennwLottGABest, § 37 Abs 3 RennwLottGABest, § 46 Abs 2 RennwLottGABest, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend FG München, 27. Februar 2008, Az: 4 K 733/01, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 47/09 vom 08.09.2011 - Erhebung von Lotteriesteuer auf sog. Absprunggewinne - Anwendbarkeit des § 127 AO bei Abweichung von Zuständigkeitsvereinbarung - Bemessung der Lotteriesteuer) 1. NV: Sog. Absprunggewinne unterliegen auch dann der Lotteriesteuer, wenn sie der Lotterieeinnehmer nicht an den Veranstalter der Lotterie abzuführen brauchte . 2. NV: Die Aufhebung eines Steuerbescheids kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil ein Verstoß gegen eine Zuständigkeitsvereinbarung vorliegt . 1 I. Die Vertragsländer des Staatsvertrags zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie vom 29. Januar 1993 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993, 26) veranstalten nach Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrags eine staatliche Klassenlotterie unter der Bezeichnung "Süddeutsche Klassenlotterie". Die Süddeutsche Klassenlotterie, die nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in A ist, ist die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung auf die Vertragsländer ist in Art. 8 des Staatsvertrags geregelt. 2 Die Klägerin gab nach § 46 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLott AB) für den Monat Februar 2000 beim Finanzamt G eine Lotteriesteueranmeldung ab, in der sie entsprechend einer Aufforderung durch das FA G abweichend von der bisherigen Praxis zum einen nicht nur den nach Maßgabe des Art. 8 des Staatsvertrags auf Bayern entfallenden Anteil an den Besteuerungsgrundlagen, sondern auch die auf die anderen Vertragsländer entfallenden Anteile erklärte und zum anderen auch die sog. Absprunggewinne mit insgesamt … DM berücksichtigte. 3 Ein Absprunggewinn entstand, wenn der Käufer eines Loses dieses vor Abschluss der jeweils sechs Klassen umfassenden Lotterie an den Lotterieeinnehmer zurückgab und dieser das Los an einen Dritten verkaufte. Der Dritte musste in einem solchen Fall nach den Amtlichen Lotteriebestimmungen denselben Preis bezahlen, wie wenn er das Los bereits vor Beginn der ersten Klasse erworben hätte. Hatte etwa der Erwerber eines Loses, das je Klasse 250 DM kostete, dieses nach zwei Klassen zurückgegeben und hatte es der Lotterieeinnehmer später an einen Dritten verkauft, so betrug der von dem Dritten zu entrichtende Kaufpreis 6 x 250 DM, also 1.500 DM. Da der Lotterieeinnehmer an die Klägerin nicht den insgesamt vereinnahmten Kaufpreis von 2.000 DM, sondern nur 1.500 DM (abzüglich der Vertriebsvergütung) abzuführen brauchte, verblieb ihm der Unterschiedsbetrag von 500 DM als sog. Absprunggewinn. 4 Das FA G erließ den der Steueranmeldung entsprechenden Lotteriesteuerbescheid vom … 2000, durch den es die Steuer auf … DM festsetzte. Der Einspruch blieb erfolglos. 5 Zur Begründung der Klage führte die Klägerin aus, das FA G sei lediglich für die Festsetzung der auf Bayern entfallenden Lotteriesteuer zuständig gewesen. Zwar hätte sich die örtliche Zuständigkeit des FA G für die Festsetzung der Lotteriesteuer für alle Vertragsländer an sich aus § 30 RennwLott AB ergeben. Aufgrund der über viele Jahre praktizierten Festsetzung der auf die einzelnen Vertragsländer entfallenden Lotteriesteuern durch Finanzämter dieser Länder liege jedoch eine hiervon abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 der Abgabenordnung (AO) vor. Einer Abweichung von dieser Zuständigkeitsvereinbarung habe sie --die Klägerin-- nicht zugestimmt. Die fehlende örtliche Zuständigkeit sei auch nicht nach § 127 AO unbeachtlich. Hinsichtlich der Absprunggewinne wäre nämlich auch eine andere Entscheidung möglich gewesen. 6 Die Absprunggewinne seien nämlich nicht in die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer einzubeziehen. Es handle sich dabei nicht um den planmäßigen Preis i.S. des § 17 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG). Dem RennwLottG liege die Konzeption der abstrakten Vorausbesteuerung zugrunde. Die Bemessungsgrundlage der Lotteriesteuer werde allein durch den Spielplan bestimmt. Sämtliche zum Verkauf vorgesehenen Lose und nicht nur die tatsächlich verkauften Lose unterlägen danach der Steuer. Wenn für ein Los ein insgesamt höherer Kaufpreis erzielt werde als vorgesehen, könne daher der zusätzliche Preis nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. 7 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin begehrt hatte, entsprechend der bisherigen Praxis nur den auf Bayern entfallenden Anteil an der Steuer festzusetzen und dabei die Absprunggewinne nicht zu berücksichtigen, mit der Begründung ab, die örtliche Zuständigkeit des FA G für den Erlass des angefochtenen Steuerbescheids folge gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RennwLott AB i.V.m. § 20 AO aus dem Sitz der Klägerin in A. Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO liege nicht vor. Die bloße Duldung der bisherigen Praxis durch die beteiligten Finanzbehörden reiche dafür nicht aus. Das FA G habe die Absprunggewinne zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezogen. Nach § 17 Satz 3 RennwLottG i.V.m. § 37 Abs. 3 RennwLott AB sei der planmäßig zu zahlende Preis der abgesetzten, an der Ausspielung der jeweiligen Klasse teilnehmenden Lose der Steuer zu unterwerfen. Dazu gehöre auch der Preis, der bei einem Losverkauf nach Beginn der ersten Klasse zu entrichten sei. Es sei stets der volle Einsatz des Spielteilnehmers der Besteuerung zu unterwerfen. Auf die zwischen der Klägerin und den Lotterieeinnehmern intern vereinbarte Verwendung der Einnahmen komme es nicht an. 8 Die Klägerin rügt mit der Revision Verletzung von § 17 Satz 3 RennwLottG sowie § 27 AO. Das FA G sei nur für die Festsetzung des auf Bayern entfallenden Anteils an der Lotteriesteuer zuständig gewesen. Die Absprunggewinne seien nicht anzusetzen. § 17 Satz 3 RennwLottG stelle mit dem "planmäßigen Preis" und dem Begriff des Nennwerts auf einen konkreten, vor Beginn der Lotterie feststellbaren Betrag ab, der sich aus dem Spielplan ableiten lasse. Die tatsächlichen Verkaufserlöse spielten demgegenüber keine Rolle. Dies gelte auch für Staatslotterien. Die Absprunggewinne seien zusätzliche Vertriebsvergütungen gewesen und daher bei der Festsetzung der Einkommensteuer gegen die Lotterieeinnehmer als Einnahmen erfasst worden; sie könnten demgemäß nicht gleichzeitig der Lotteriesteuer unterliegen. 9 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom … 2000 dahingehend zu ändern, dass der Lotteriesteuerfestsetzung für Februar 2000 nur der bayerische Anteil an der Lotteriesteuer ohne die Erlöse für Absprunglose zugrunde gelegt wird. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Lotteriesteuerbescheid vom … 2000 weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig ist. 12 1. Der Lotteriesteuer unterliegen auch die Absprunggewinne. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.