1 € veräußert werden. 1 I. Im Februar 1990 erwarb der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sämtliche Gesellschaftsanteile an der A-GmbH zu einem Kaufpreis
70.000 DM. Nachdem die A-GmbH mit Beschluss vom
1 € an Frau B. In Ziff. III. 2) des Vertrags heißt es: "Der Kaufpreis ist bezahlt, worüber der Verkäufer hiermit Quittung erteilt." Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger aus seiner Beteiligung an der GmbH keine dem Halbeinkünfteverfahren unterfallenden Gewinnausschüttungen erhalten hat. 2 Den erlittenen Verlust in Höhe
35.789 € (Veräußerungspreis 1 € abzüglich gerundeter Anschaffungskosten
35.790 €) machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
G) geltend. Unter Hinweis auf das Halbeinkünfteverfahren berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den erklärten Verlust nur zur Hälfte. 3 Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die Klage, mit der sich die Kläger gegen die Anwendung
G gewandt und beantragt haben, den Einkommensteuerbescheid 2004 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt wird. 4 Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1676 veröffentlichten Urteil, auf den vom Kläger im Streitjahr realisierten Veräußerungsverlust i.S.
G sei das Halbeinkünfteverfahren i.S.
G anzuwenden mit der Folge, dass der Verlust steuerlich nur zur Hälfte berücksichtigungsfähig sei. 5 Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sich diese gegen die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens wenden. 6 Einen ausdrücklichen Revisionsantrag haben die Kläger nicht gestellt. 7 Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. 8 Es fehle an einem Revisionsantrag. Auch ein Kaufpreis
1 € führe zu Einnahmen, die die Anwendung
Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot eröffneten. 9 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Unzutreffend hat das FG im Hinblick auf den Kaufpreis
1 € das Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot (§§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG) angewandt. 10
G erlitten. 12 b) Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des gemeinen Werts i.S.
G steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug
unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (BFH-Urteil vom
1 €) veräußert werden. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil IX R 61/10 vom
1 € wird für eine GmbH in Liquidation typischerweise nicht als Gegenleistung für die Werthaltigkeit des Veräußerungsgegenstandes bezahlt. 17 Auch jenseits des symbolischen Kaufpreises hat der Kläger keine Einnahmen aus der GmbH, insbesondere keine die Anwendung des Halbabzugsverbots rechtfertigende Gewinnausschüttungen, erlangt. Sollten dem Kläger vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 52 Abs. 8a EStG i.V.m. § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG) Gewinnausschüttungen zugeflossen sein, könnten diese die Anwendung des Halbabzugsverbots nicht rechtfertigen, da es insoweit an der das Halbabzugsverbot rechtfertigenden systematischen Korrespondenz mit nur zur Hälfte besteuerten Einnahmen fehlt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 6. April 2011 in der Sache IX R 28/10, BFHE 233, 439. 18 3. Die Sache ist spruchreif. Die volle Berücksichtigung des Auflösungsverlustes führt im Streitjahr zu einer Einkommensteuer
Null. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150761&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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