STRE201150764 BFH 9. Senat 20110728 IX B 47/11 Beschluss § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 76 Abs 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 165 ZPO, § 295 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend FG Düsseldorf, 26. November 2010, Az: 12 K 58/10 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Grob schuldhaftes Handeln i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - Keine grundsätzliche Bedeutung bei Einzelfallwürdigung - Verfahrensmängel) 1. NV: Die (Tat-)Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, ist vom FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Die Würdigung solcher Einzelfallumstände ist nicht grundsätzlich bedeutsam . 2. NV: Der Steuerpflichtige handelt grob schuldhaft i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, sich auf einen bestimmten Vorgang beziehende Frage nicht oder nur unvollständig beantwortet. Insoweit sind Fehlvorstellungen oder Irrtümer unbeachtlich . 3. NV: Zu verschiedenen Verfahrensmängeln . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. 2 1. Die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach einer Konkretisierung des Begriffs des groben Verschuldens in § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung stellt sich im Streitfall nicht. Denn zum einen ist der Begriff des groben Verschuldens höchstrichterlich geklärt (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2001 XI R 42/00, BFHE 194, 9, BStBl II 2001, 379; vom 20. November 2008 III R 107/06, BFH/NV 2009, 545); zum anderen ist die Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, vom Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212; BFH-Urteile vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866, und in BFH/NV 2009, 545). Die Würdigung der Einzelfallumstände ist aber nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 IX B 72/09, BFH/NV 2010, 932; vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Daher bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts. 3 2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht erforderlich. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das FG bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der --dieselbe Rechtsfrage betreffenden-- Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443). Erforderlich ist eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 443; vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380). 4 Im Streitfall ist eine solche Divergenz nicht gegeben. Es ist schon zweifelhaft, ob das FG die vom Kläger behaupteten Rechtssätze implizit aufgestellt hat; jedenfalls ist es nicht von den BFH-Urteilen vom 30. Oktober 1986 III R 163/82 (BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161), vom 26. August 1987 I R 144/86 (BFHE 151, 299, BStBl II 1988, 109), vom 10. August 1988 IX R 219/84 (BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131), vom 22. Mai 1992 VI R 17/91 (BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80) und vom BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 178/03 (BFH/NV 2005, 1121) abgewichen. Vielmehr hat das FG auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung und in Würdigung der Umstände des Einzelfalles (hinsichtlich der aus privat gewährten Darlehen resultierenden Schuldzinsen) es als grob schuldhaft angesehen, dass die Kläger die im Erklärungsformular ausdrücklich gestellte, sich auf einen bestimmten Vorgang (so der bezuggenommene Einspruchsbescheid S. 3) beziehende Frage nur unvollständig beantwortet haben, obwohl sie andere Schuldzinsen dort angegeben hatten. Insoweit sind auch Fehlvorstellungen oder Irrtümer (hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Zahlungen um Schuldzinsen handelte oder in welchem Zusammenhang zur Einkünfteerzielung diese gestanden haben) unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 X B 199/09, BFH/NV 2010, 598, und BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 866, m.w.N.). 5 Im Übrigen rügen die Kläger mit einer (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie einer (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung materiell-rechtliche Fehler; damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, zumal ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht nicht dargetan ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 30. Januar 2007 IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146). 6 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht gegeben. 7
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