BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 73/10 – Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung NV: Bei der Grenzbetragsprüfung sind von den…
STRE201150776 BFH 3. Senat 20110922 III R 73/10 Urteil § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 2 VermBG 5, § 10 VermBG 5, § 11 VermBG 5 vorgehend FG Nürnberg, 30. September 2009, Az: 3 K 426/2007, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Abzug von vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der Grenzbetragsprüfung NV: Bei der Grenzbetragsprüfung sind von den Einkünften und Bezügen des Kindes weder die aus dessen Arbeitslohn erbrachten Sparbeiträge noch die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen.
1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog fortlaufend Kindergeld für ihre am … September 1988 geborene Tochter, die sich im gesamten Jahr 2006 in Berufsausbildung befand. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2006 wegen Überschreitung des Grenzbetrages auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
2 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die anzurechnenden Einkünfte der im September 2006 volljährig gewordenen Tochter in den Monaten Oktober bis Dezember 2006 über dem anteiligen Grenzbetrag von 1.920 € gelegen hätten. In den vom FG mit 1.999,31 € ermittelten Einkünften waren 120 € vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers enthalten (40 € pro Monat).
3 Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) könnten die Eltern nicht entlasten, da das Kind während der Sperrzeit des Sparvertrages über diese "eingefrorenen" Leistungen nicht verfügen und sie daher nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden könne (Hinweis auf Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 91). Bei den Arbeitgeberbeiträgen handele es sich auch nicht wie bei den freiwilligen Beiträgen des Kindes um Einkommensverwendung. Zwar beruhe der Abschluss des Sparvertrages auf einer freien Willensentscheidung des Kindes, ohne den Abschluss des Sparvertrages stünden ihm aber keine Arbeitgeberbeiträge zu. Die Arbeitgeberbeiträge zur Vermögensbildung beeinflussten somit die Höhe der zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Mittel nicht. Aus diesem Grunde blieben vermögenswirksame Leistungen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. April 2005 XII ZR 273/02 (BGHZ 162, 384, unter II.3. der Entscheidungsgründe) unberücksichtigt.
4 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
5 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
6 II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
7 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) wird im Streitjahr 2006 ein Kind --wie vorliegend die Tochter der Klägerin-- zwischen der Vollendung des 18. und des 27. Lebensjahres für die Festsetzung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn es zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmte oder geeignete Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr hat.
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10 2. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber --hier der Ausbildungsbetrieb-- für den Arbeitnehmer anlegt (§ 2 Abs. 1 5. VermBG); sie sind insgesamt, d.h. auch soweit sie auf einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum an sich geschuldeten Lohn gezahlten Zuschuss beruhen (§ 10 5. VermBG), arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts, gehören gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG im Sinne der Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum Arbeitsentgelt und steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
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14 Würden die Arbeitgeberbeiträge wegen der Sperrfrist nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einbezogen, so entstünde zudem eine mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung mit den Fällen, in denen Kinder keinen Arbeitgeberbeitrag, aber dafür eine entsprechend höhere Ausbildungsvergütung erhalten und aufgrund eines Anlagevertrages mit einer vereinbarten Sperrfrist monatlich denselben Betrag sparen, wie er für die Tochter der Klägerin aus ihrem Arbeitslohn zuzüglich des Arbeitgeberbeitrags abgeführt wird. Denn bei diesen Kindern könnte der gesamte Sparbeitrag im Rahmen der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag überschreiten, nicht abgezogen werden (vgl. Senatsurteile in BFHE 219, 112, BStBl II 2008, 738 --private Rentenversicherung--; vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --VBL-Beiträge--). Die Tochter der Klägerin hat sich demgegenüber für ein durch zusätzliche Arbeitgeberbeiträge gefördertes vermögenswirksames Sparen entschieden, das sie als insgesamt vorteilhaft beurteilt hat.
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17 3. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkünfte und Bezüge der Tochter nur für die Monate Oktober bis Dezember 2006 anzusetzen sind, weil sie das 18. Lebensjahr im September 2006 vollendet hatte. Der für das Jahr 2006 geltende Jahresgrenzbetrag von 7.680 € ermäßigt sich daher um 9/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG). Da die Arbeitgeberbeiträge zum vermögenswirksamen Sparen als Einkünfte zu berücksichtigen sind, überschreiten die Einkünfte und Bezüge den anteiligen Grenzbetrag von 1.920 €. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150776&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public