Adressaten fristauslösender Verwaltungsakte, Hilfspersonen mit der Entgegennahme der Sendung zu beauftragen, auf bestimmte Fälle beschränkt werden müsse, in denen eine solche Beauftragung geboten sei. 1 I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) bezog für seinen im September 1985 geborenen Sohn M bis einschließlich Juli 2005 Kindergeld. Der Aufforderung der Beklagten und Beschwerdeführerin (Familienkasse) vom 21. Dezember 2005, das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen nach Vollendung
18. Lebensjahres
M nachzuweisen, entsprach er nicht. Daraufhin hob die Familienkasse mit Bescheid vom
sen Nachfrage hin Anfang Juli 2006 ausgehändigt. 3 Die Familienkasse lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom
FG stehe nicht in Einklang mit der zu § 110 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH). Mit Urteil vom 13. Juli 1995 V R 51/94 (BFH/NV 1996, 193) habe der BFH entschieden, dass eine Fristversäumnis nur dann als entschuldigt anzusehen sei, wenn sie durch die äußerste, den Umständen
Einzelfalles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht habe verhindert werden können. In weiteren Entscheidungen (BFH-Urteile vom
FG leide zudem an Verfahrensmängeln. Zum einen habe das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger eine Hilfsperson ausgewählt, unterwiesen und mit der Entgegennahme der Post beauftragt habe. Zum anderen habe das FG den Zeitpunkt, zu dem das den Wiedereinsetzungsantrag begründende Hindernis weggefallen sei, nicht festgestellt. 9 II.Die Beschwerde ist unzulässig und
halb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 10 1. Die Familienkasse hat die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. 11 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt dafür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). 12 b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Familienkasse nicht. Sie will die Klärung der Frage erreichen, ob ein Kindergeldberechtigter bei der Bekanntgabe fristauslösender Verwaltungsakte Hilfspersonen einschalten kann, unabhängig davon, ob eine solche Beauftragung geboten war. 13 Allein mit dem Vortrag, im Hinblick auf den Begriff
Verschuldens i.S.
1 AO werde zu Lasten der Rechtssicherheit die Verantwortung
Steuerpflichtigen für solche (fristauslösenden) Vorgänge auf
sen Familienangehörige ausgedehnt und damit in einen Bereich, der der Behörde unzugänglich sei, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) jedoch nicht hinreichend dargelegt. Aus der Beschwerdebegründung geht auch nicht hervor, weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Insbesondere hat die Familienkasse nicht dargelegt, welche unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Rechtsfrage bestehen oder bestehen können. Dem Vortrag ist nur zu entnehmen, dass die Familienkasse die Möglichkeit
Adressaten eines Verwaltungsakts, Hilfspersonen mit der Entgegennahme der Sendung zu beauftragen, auf bestimmte Fälle beschränken möchte. In welchen Fällen und aus welchen Gründen eine solche Beschränkung angezeigt sein soll, hat die Familienkasse nicht dargelegt. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der bisher in diesem Bereich ergangenen Rechtsprechung
BFH (s. etwa Urteile in BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom
1 AO darstellt, wenn besondere Gründe (wie z.B. längere Krankheit oder längere Urlaubsabwesenheit) für die Beauftragung fehlen, hat die Familienkasse nicht dargelegt. Tatsächlich ergeben sich aus den zitierten Entscheidungen auch keine Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung der Möglichkeit, Hilfspersonen bei der Entgegennahme der Post einzuschalten. 14 Soweit die Familienkasse Einwände gegen die materielle Richtigkeit
angefochtenen Urteils erhebt, wird damit nicht die grundsätzliche Bedeutung oder ein sonstiger Zulassungsgrund dargelegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
BFH in BFH/NV 1996, 193 abgewichen, hat die Familienkasse keinen Zulassungsgrund i.S.
2 Nr. 2 Alt. 2 FGO dargelegt. 16 a) Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO wegen einer Abweichung
angefochtenen Urteils von Entscheidungen
BFH, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem Urteil der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.
Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
BFH in BFH/NV 1996, 193 ein vergleichbarer Sachverhalt nicht zugrunde, da im Urteilsfall keine Hilfsperson in den Bekanntgabevorgang eingeschaltet war. Vielmehr hatte der Kläger
Urteilsfalls seinen Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass er die in seinen Hausbriefkasten eingelegte Benachrichtigung
Postbediensteten über die Niederlegung
Schriftstücks bei der Postanstalt möglicherweise
halb nicht erhalten habe, weil er täglich mehrere Zeitungen zugesandt bekomme und die Benachrichtigung in einer Zeitung "verschwunden" sei. Hinsichtlich der weiteren von der Familienkasse benannten Entscheidungen
BFH hat sie bereits selbst vorgetragen, dass keine dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalte, sondern eine längerfristige Abwesenheit
Adressaten der bekanntgegebenen Verwaltungsakte vorlag. 19 3. Soweit die Familienkasse einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, führt dies ebenso wenig zum Erfolg. Auch insoweit hat sie einen Verfahrensmangel schon nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt. 20 a) Sie rügt die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Kläger zum einen eine Hilfsperson ausgewählt, unterwiesen und mit der Entgegennahme der Post beauftragt habe und ob er zum anderen seinen Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt habe. Insoweit hätte es jedoch eines substantiierten Vortrags u.a. dazu bedurft, welche konkreten Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Klägers. Nach Aktenlage hatte nur der Kläger mit Schriftsätzen vom
Einzelrichters hatte der Vertreter der Familienkasse am
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