STRE201150808 BFH 10. Senat 20110719 X R 32/10 Urteil § 10b Abs 1 EStG 2002, § 50 Abs 1 EStDV 2000, § 10b Abs 4 S 1 EStG 2002, § 114 FGO vorgehend FG Köln, 14. Juli 2010, Az: 10 K 975/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen 1. NV: Eine Zuwendungsbestätigung, die eine Körperschaft zu einem Zeitpunkt ausstellt, zu dem für den am kürzesten zurückliegenden Veranlagungszeitraum kein Freistellungsbescheid, sondern ein Körperschaftsteuerbescheid ergangen ist, kann --vorbehaltlich der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG-- nicht Grundlage für einen Sonderausgabenabzug der Zuwendung beim Zuwendenden sein, weil die Körperschaft zu diesem Zeitpunkt bereits dem Grunde nach nicht zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt ist . 2. NV: Dies gilt auch dann, wenn der Körperschaft später für den Veranlagungszeitraum der Zuwendung ein Freistellungsbescheid erteilt wird. Die Möglichkeit der Körperschaft, ab diesem Zeitpunkt eine neue Zuwendungsbestätigung für die frühere Zuwendung auszustellen, bleibt unberührt . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt den Abzug einer Spende, die er an einen Sportverein (V) geleistet hat. 2 Unter dem 27. November 2003 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegen V Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001, die dem Kläger --der als Steuerberater tätig ist-- als Empfangsbevollmächtigten des V bekannt gegeben wurden. In den Körperschaftsteuerbescheiden wurden die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil V --so die Erläuterungen zu den Bescheiden-- trotz mehrfacher Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben habe und das FA daher nicht habe feststellen können, ob die tatsächliche Geschäftsführung des V mit dessen Satzung übereinstimme. Die Bescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass V nicht berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Sie wurden bestandskräftig. 3 Am 17. Dezember 2003 wandte der Kläger dem V einen Betrag von 1.000 € zu und erhielt am selben Tage eine entsprechende Zuwendungsbestätigung. Darin heißt es u.a.: "Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des FA ... vom 14. Juli 2003 für die Jahre 1996 bis 1998 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit." 4 In ihrer am 5. April 2005 abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003 machten der Kläger und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau u.a. die Zuwendung an V als Sonderausgabe geltend. Das FA erließ am 11. Mai 2005 --insoweit erklärungsgemäß-- einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. 5 Auch für das Streitjahr 2003 wurde V zunächst zur Körperschaftsteuer veranlagt. Am 20. Juli 2005 legte V gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch ein, den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 begründete. Das FA half dem Einspruch am 11. Juli 2006 durch Erteilung eines Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids für 2003 ab. Darin wies es darauf hin, dass V berechtigt sei, Zuwendungsbestätigungen zu erstellen. 6 Aufgrund einer Mitteilung seiner Körperschaftsteuerstelle versagte das FA im angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom 12. Januar 2007 den Abzug der Spende als Sonderausgabe. Zur Begründung führte es den Wegfall der Gemeinnützigkeit des V an. Im anschließenden Einspruchsverfahren berief sich der Kläger auf den in der Zuwendungsbestätigung erwähnten Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid für die Jahre 1996 bis 1998, der niemals widerrufen worden sei, sowie auf das "anhängige" Einspruchsverfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2003. 7 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1993 abgedruckt. Das FG führte aus, V habe am 17. Dezember 2003 keine Zuwendungsbestätigung mehr ausstellen dürfen, da zuvor die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 ergangen seien. Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei wegen der Kenntnis des Klägers von diesem Vorgang nicht zu gewähren. Der Freistellungsbescheid für 2003 vom 11. Juli 2006 entfalte nur für die Zukunft Rechtswirkungen. Bis zum Zeitpunkt seines Erlasses sei die Einkommensteuerstelle des FA an die Beurteilung der Körperschaftsteuerstelle gebunden gewesen, wonach V die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht erfülle. 8 Mit seiner Revision rügt der Kläger, das FG habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Verein, der bis kurz vor Erhalt der Spende als gemeinnützig behandelt worden war, nicht doch zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sei, wenn er sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung wehre. Ansonsten könnten Vereine angesichts der langen Dauer von Rechtsbehelfsverfahren in ihrer Existenz bedroht sein. Potenzielle Spender, die Kenntnis davon erlangen würden, dass der Verein aktuell nicht als gemeinnützig behandelt werde, wären nicht bereit, Spenden zu leisten. 9 Ferner ist der Kläger der Auffassung, die zugunsten des V mit Bescheid vom 11. Juli 2006 ausgesprochene rückwirkende Steuerfreistellung für das Streitjahr 2003 begründe jedenfalls im Nachhinein die Abziehbarkeit der Zuwendung. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil, den geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom 12. Januar 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 aufzuheben. 11 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 12 Es ist der Auffassung, die vom Kläger aufgeworfene Existenzfrage stelle sich nicht. Denn V hätte für die Veranlagungszeiträume 2002 oder 2003 nach Behebung der Mängel der tatsächlichen Geschäftsführung eine vorläufige Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheinigung beantragen können, die dann zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt hätte. Da der Anspruch auf Erteilung einer solchen vorläufigen Bescheinigung auch im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden könne, bestehe ein hinreichend effektiver Rechtsschutz auch in solchen Fällen, in denen die Gemeinnützigkeit für abgelaufene Veranlagungszeiträume versagt worden sei. 13 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 14 1. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass --abgesehen von der Frage der Zuwendungsbestätigung-- sämtliche Voraussetzungen, an die § 10b EStG und die entsprechenden Regelungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) den Sonderausgabenabzug für geleistete Spenden im Streitjahr knüpfen, erfüllt sind: Der Kläger hat --in Gestalt einer Spende-- eine Ausgabe zur Förderung eines als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecks (hier: Förderung des Sports gemäß § 48 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Abschn. B Nr. 1 EStDV) geleistet. Aufgrund des im Körperschaftsteuer-Freistellungsverfahren für 2003 zugunsten des V ergangenen Abhilfebescheids steht nunmehr auch fest, dass --entsprechend der in § 49 Nr. 2 EStDV genannten Voraussetzung-- der Zuwendungsempfänger eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. Zudem ist dem Kläger eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden, deren äußere Form dem "amtlich vorgeschriebenen Vordruck" (für das Streitjahr § 50 Abs. 1 EStDV i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. November 1999, BStBl I 1999, 979) entspricht. 15 2. Ein Abzug der Zuwendung des Klägers als Sonderausgabe scheitert indes daran, dass V am 17. Dezember 2003 dem Grunde nach keine Zuwendungsbestätigung hätte ausstellen dürfen. Denn zuvor --am 27. November 2003-- waren gegen V Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001 ergangen, in denen die Steuerbefreiung versagt worden war. Der Zuwendungsempfänger muss aber im Zeitpunkt der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung hierzu berechtigt sein. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.