Einschlafens eines Richters während der mündlichen Verhandlung NV: Aus der fehlenden Unterschrift einer später erkrankten Richterin unter dem FG-Urteil ergibt sich schon
halb kein Verfahrensfehler, weil es § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO ausdrücklich zulässt, dass bei Verhinderung eines Richters an seiner Unterschrift der Vorsitzende dies mit dem Hinderungsgrund unter dem Urteil vermerkt . 1 Die Beschwerde ist bei Bedenken an der Zulässigkeit zumindest unbegründet und war
halb zurückzuweisen. 2 1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits das Vorliegen einer Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat. Dazu hätte er einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil und aus mindestens einer Divergenzentscheidung derart einander gegenüberstellen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG Nürnberg vom 25. Oktober 1988 II (IV) 135/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 211) aufgestellten Rechtssatz, dass die rechtzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit
Verwaltungsaktes sei, abgewichen, kann der Senat diese Frage dahinstehen lassen. Denn selbst wenn eine solche Abweichung vorliegen sollte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass eine Entscheidung
BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Denn das FG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
BFH angenommen, dass sich die Wirkung einer nachträglich bekanntgegebenen Prüfungsanordnung nur auf anschließend vorgenommene Prüfungshandlungen erstrecken kann (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 1989 IV R 6/88, BFH/NV 1990, 139). 4 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch kein Verfahrensfehler
FG i.S.
2 Nr. 3 FGO entnehmen. 5 a) Soweit der Kläger darlegt, das FG sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil eine beteiligte Richterin erkennbar während der mündlichen Verhandlung eingeschlafen sei, fehlt es bereits
halb an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensfehlers, weil der Kläger keine sicheren Anzeichen für das Schlafen der beteiligten Richterin vorgebracht hat. 6 aa) Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt --mit der Folge eines Verfahrensfehlers i.S.
1 FGO--, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und
halb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom
halb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration
Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen (Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2006 10 B 9/06, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 2648; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 996). 7 bb) Derartige sichere Anzeichen ergeben sich aus dem Vorbringen
Klägers nicht. Dieser hat lediglich vorgetragen, die betroffene Richterin habe während der Erörterung
Sachverhalts die Augen geschlossen, sich nach vorne gebeugt und sich dann ruckartig wieder aufgerichtet, was als plötzliche geistige Abwesenheit zu werten sei. Abgesehen davon, dass eine plötzliche geistige Abwesenheit noch nicht den Schluss darauf zulässt, dass der betroffene Richter wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht hat aufnehmen können, deuten die vom Kläger geschilderten Umstände auch nicht zwingend auf die geistige Abwesenheit der betroffenen Richterin hin. Vielmehr kommt es auch bei starker Konzentration vor, dass die Muskelspannung nachlässt und ein entsprechend konzentrierter Mensch sich nach vorne beugt und dann wieder aufrichtet. Auch ein ruckartiges Aufrichten spricht insoweit nicht zwingend dafür, dass der betroffene Richter eingeschlafen ist, weil eine solche schnelle Bewegung auch Ausdruck einer unangenehmen Haltung oder eines Schmerzempfindens sein kann. Dem entspricht es, dass während der mündlichen Verhandlung weder der Prozessbevollmächtigte
Klägers noch der Vertreter
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) einen Anlass gesehen haben, den Vorsitzenden auf die (angeblich) schlafende Richterin hinzuweisen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1059; BFH-Urteile in BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558, und vom
halb kein Verfahrensfehler, weil es § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO ausdrücklich zulässt, dass bei Verhinderung eines Richters an seiner Unterschrift der Vorsitzende dies --wie im Streitfall geschehen-- mit dem Hinderungsgrund unter dem Urteil vermerkt (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1996 VII B 6/96, BFH/NV 1996, 631). 9 c) Auch soweit der Kläger einen Verstoß
FG gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze bei der Würdigung
Sachverhalts rügt, hat er keinen Verfahrensfehler dargelegt. Mit einer solchen Rüge wird nämlich lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend gemacht, die nicht zu den in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründen gehört (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239). Soweit nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung ausnahmsweise besonders schwere Fehler
FG bei der Rechtsanwendung die Zulassung der Revision rechtfertigen können, setzt dies voraus, dass die Entscheidung
FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35, m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger nicht geltend gemacht und liegen auch nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150809&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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