G unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten
Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non . 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung
Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Denn den Klägern ist --entgegen der Auffassung
Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt)-- die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu bewilligen. Sie haben glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter wegen eines technischen Übermittlungsfehlers ohne Verschulden verhindert gewesen war, die Beschwerdeeinlegungsfrist einzuhalten. 3 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Es liegt ein von den Klägern geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung
FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. 4 a) Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Diesen Amtsermittlungsgrundsatz hat das FG --unbeschadet der Mitwirkungspflicht der Beteiligten-- besonders zu beachten, soweit es sich um Feststellungen handelt, denen entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. In diesen Fällen muss es jedenfalls solchen tatsächlichen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen müssen (z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207, m.w.N.). 5 b) Hierzu bestand zum einen Anlass, weil das FG den Lebensmittelpunkt der Klägerin allein wegen ihrer Eheschließung im … 2000 für das gesamte Streitjahr in A verortet hat. Allein die vermutete --von der Klägerin bestrittene-- partnerschaftliche Beziehung zum Kläger reicht hierfür jedoch nicht aus. Die Bestimmung
Lebensmittelpunkts bedarf vielmehr weiterer Feststellungen. Indizien dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können insbesondere sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer
Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen, die Zahl der Heimfahrten sowie insbesondere auch der --gegebenenfalls durch Zeugenbeweis zu erhebende-- Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09, BFHE 230, 5). 6 Zum anderen hat das FG einen eigenen Hausstand der Klägerin außerhalb
Beschäftigungsorts verneint, da sie "ihre Wohnung in X nicht unterhalten" (im Sinne von Kosten getragen) habe. Auch hier bedarf der Sachverhalt der weiteren Aufklärung. Denn die Frage, ob ein --vorliegend möglicherweise zumindest einen Teil
Streitjahres-- alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand i.S.
1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) unterhält, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei ist der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten
Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung im Sinne einer conditio sine qua non (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 5). 7
Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie --vorliegend die Schwester der Klägerin-- oder verschwägerte Personen (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juli 2011 VI R 13/10, BFHE 234, 307, www.bundesfinanzhof.de, BFH/NV 2011, 1957). Weitere Voraussetzung ist die Bedürftigkeit
Unterhaltsempfängers i.S.
Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen (hierzu zählt auch ein eigengenutztes Wohnhaus) hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit oder Bezüge (beispielsweise eine Rente oder Arbeitslosengeld) erzielt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 VI R 35/09, BFHE 230, 538, BStBl II 2011, 267). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150818&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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