angefochtenen Urteils über das Klagebegehren hinausgegangen, kann dieser Fehler nicht durch den BFH wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn eine zusätzliche oder erneute richterliche Würdigung
Sachverhalts erforderlich ist. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft nach dem am … September 2005 verstorbenen X (Erblasser), die aus
sen beiden Töchtern besteht. 2 Der Erblasser hatte zum
1976 erworbenen Ackerlandes für … € als Bauland. 4 Während der Erblasser (auch) die Einnahmen aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt hatte, ging die Klägerin davon aus, dass diese Grundstücke seit ihrem Erwerb dem Privatvermögen zuzuordnen seien, und erklärte für das Streitjahr
angefochtenen Urteils zufolge den Antrag, "den Feststellungsbescheid vom
6 FGO vorliege. Im Übrigen seien im Jahr 2005 lediglich 902,65 € an Pachten vereinnahmt worden. Gleichzeitig habe das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 119 Nr. 3 FGO), indem es zu keinem Zeitpunkt eine anderweitige Entscheidung hinsichtlich der Forstflächen angedeutet habe. Es liege auch keine offenbare Unrichtigkeit i.S.
Sowohl in der Urteilsformel als auch im Tatbestand und den Entscheidungsgründen seien Fehler enthalten, die keine Korrektur nach § 107 FGO begründen könnten, weil ernsthaft die Möglichkeit bestünde, dass sie auf einer unvollständigen Ermittlung oder unrichtigen Würdigung
Sachverhalts oder auf einem Rechtsirrtum
FG beruhten. Die Revision sei außerdem wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie zur Fortbildung
Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. 10 Das FA beantragt, die Revision zuzulassen. 11 Die Klägerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 12 Soweit das FG im Tenor der angefochtenen Entscheidung die Einkünfte von 1.405 € insgesamt (einschließlich der Einkünfte aus der Forstwirtschaft) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt habe, handele es sich unzweifelhaft um eine offenbare Unrichtigkeit. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei nicht zu erkennen. Das FA habe auch keine Divergenz dargelegt. 13 II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO). Der vom FA gerügte Verfahrensmangel liegt vor (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat gegen die Grundordnung
Verfahrens verstoßen, indem es dem angefochtenen Urteil ein Klagebegehren zu Grunde gelegt hat, das mit dem tatsächlichen Begehren der Klägerin nicht übereinstimmt. 14
Verfahrens. Ein Verstoß dagegen ist auch ohne ausdrückliche Rüge zu beachten und zwingt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils, weil dadurch die Ordnungsmäßigkeit
ganzen weiteren Verfahrens betroffen ist (BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 697; vom
angefochtenen Urteils zufolge insgesamt als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt, obwohl die Klägerin ausweislich
im Tatbestand wiedergegebenen Klageantrags lediglich die Umqualifizierung der Einkünfte aus den in A, Flur 1 (gemeint offenbar Flur 2) Flurstück 3, belegenen Acker- und Wiesenflächen beantragt hatte; in der bei den Akten befindlichen Niederschrift fehlt die Flur-Bezeichnung allerdings. Im Streitjahr waren der Klägerin an Pachteinnahmen aus den landwirtschaftlichen Grundstücken 902 € zugeflossen, wie sich aus den Angaben der Beteiligten ergibt. Den Feststellungen im angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob darin auch Pachteinnahmen für andere landwirtschaftliche Grundstücke enthalten waren. Daneben hat die Klägerin --wie unstreitig ist-- Einkünfte aus ihren selbstbewirtschafteten Forstflächen erzielt, die sie nach den Angaben im Tatbestand
angefochtenen Urteils im Einspruchsverfahren mit 754 € beziffert hat. Diese Einkünfte waren in den Klageantrag nicht einbezogen. 17 b) Zum anderen hat das FG die Klage als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin den Ansatz höherer Einkünfte begehrt habe, als im angefochtenen Bescheid festgestellt worden seien. Auch insoweit weicht das angefochtene Urteil von dem darin wiedergegebenen Klageantrag ab. Denn dieser bezieht sich nur auf die Einkünfte aus den Acker- und Wiesenflächen in A, die (maximal) 902 € betrugen. Im Übrigen trifft auch die vom FG dabei zu Grunde gelegte materiell-rechtliche Beurteilung nicht zu. Denn die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart führt unabhängig davon zu einer Rechtsverletzung i.S.
2 FGO, ob andernfalls höhere Einkünfte festzustellen wären (vgl. BFH-Urteile vom
Einkommensteuergesetzes-- Auswirkungen auf deren Höhe, wie sich dem Antrag der Klägerin im Einspruchsverfahren und der Stellungnahme
FA im vorliegenden Verfahren entnehmen lässt. 18 3. Die dem FG unterlaufenen Unrichtigkeiten können --anders als die Klägerin meint-- nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden, weil sie nicht ähnlich wie Schreib- oder Rechenfehler offenbar im Sinne dieser Vorschrift sind. 19 a) Unter den in § 107 FGO verwendeten Begriff "offenbare Unrichtigkeit" fallen nach der Rechtsprechung
BFH --ähnlich wie bei der vergleichbaren Vorschrift
der Abgabenordnung-- alle mechanischen Fehler, die bei dem Erlass eines Urteils unterlaufen sind und die ebenso mechanisch, also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 14. März 2011 I B 65/10, BFH/NV 2011, 1000, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.). Die Berichtigung darf nur dazu dienen, den erklärten mit dem gewollten Inhalt
Urteils in Einklang zu bringen (BFH-Beschluss vom
Sachverhalts erforderlich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1000, unter II.2.b bb der Gründe). 20 b) Zwar ist im Rahmen
Beschwerdeverfahrens über die Nichtzulassung der Revision der BFH für die Berichtigung
angefochtenen Urteils nach § 107 FGO zuständig (BFH-Beschlüsse vom
angefochtenen Urteils "unrichtig" i.S.
1 FGO. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das FG der Klage (nur) insoweit stattgeben wollte, als die Klägerin begehrte, "dass statt Einkünfte aus Landwirtschaft nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden sollen" (siehe unter I.2. und I.3., Seite 4 ff. der Urteilsreinschrift). 21 c) Eine mechanische Korrektur dieser Unrichtigkeit wie bei Schreib- oder Rechenfehlern ist jedoch nicht möglich. Denn das FG hat nicht festgestellt, wie hoch die Einkünfte aus den im Klageantrag genannten Acker- und Wiesenflächen waren. Darüber hinaus hat es entschieden, dass trotz der antragsgemäßen Feststellung einer anderen Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung) die Feststellung höherer Einkünfte, als bis dahin (aus Land- und Forstwirtschaft) angesetzt waren, nicht zulässig sei. Ausgehend von dieser (unzutreffenden) Rechtsauffassung lässt sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen, an welcher Stelle --bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung oder bei beiden Einkünften-- die Kürzung nach Auffassung
FG zu erfolgen hätte. Es wäre also eine weitere richterliche Würdigung
Sachverhalts erforderlich. 22 4. Da eine Berichtigung
Tenors nicht möglich ist, geht das angefochtene Urteil über den Klageantrag hinaus und verletzt § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Der Senat hält es für sachgerecht, das Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150840&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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