BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 73/08 – Vermögenswirksame Leistungen und Belegschaftsaktien im Rahmen der Grenzbetragsprüfung 1. NV: Bei der Grenzbetragsprüfung sind die…
STRE201150871 BFH 3. Senat 20110922 III R 73/08 Urteil § 32 Abs 4 S 2 EStG 1997, § 2 VermBG 5, § 10 VermBG 5, § 11 VermBG 5, § 8 Abs 1 EStG 1997 vorgehend FG Düsseldorf, 31. Juli 2008, Az: 14 K 1515/07 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vermögenswirksame Leistungen und Belegschaftsaktien im Rahmen der Grenzbetragsprüfung 1. NV: Bei der Grenzbetragsprüfung sind die Arbeitgeberbeiträge zu den vermögenswirksamen Leistungen nicht von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen .
1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog bis einschließlich Dezember 1996 Kindergeld für seine im April 1977 geborene Tochter, die von August 1996 bis Juni 1998 zur Bankkaufrau ausgebildet wurde. Ab Januar 1997 wurden die Zahlungen von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) eingestellt.
2 Mit Bescheid vom 16. September 2005 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld für die Tochter ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter im Kalenderjahr 1997 und in den Monaten Januar bis Juni 1998 über dem Grenzbetrag gelegen hätten. Die Einkünfte ermittelte das FG für das Jahr 1997 unter Einbeziehung der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 936 DM in Höhe von 12.491 DM und für das erste Halbjahr 1998 in Höhe von 6.831,65 DM, wobei es vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers in Höhe von 468 DM sowie einen geldwerten Vorteil beim Erwerb von Belegschaftsaktien in Höhe von 411,55 DM als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasste.
4 Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, bei den aufgrund des Tarifvertrages vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen für einen Sparvertrag im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) handele es sich um eine zweckgebundene Zusatzleistung des Arbeitgebers; die Tochter habe weder über das "Ob" noch über das "Wie" entscheiden können. Dieser zusätzliche Einkommensteil sei gesperrt gewesen und habe daher nicht für die Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung zur Verfügung gestanden. Dem Zufluss der vermögenswirksamen Leistungen habe die Tochter sich auch nicht entziehen können, da ein Verzicht auf die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung nach § 32 Abs. 4 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) ebenfalls kindergeldschädlich gewesen wäre.
5 Vermögenswirksame Leistungen blieben bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. April 2005 XII ZR 273/02 (BGHZ 162, 384, unter II.3. der Entscheidungsgründe) unberücksichtigt; dies sei auf die Einkommensermittlung des unterhaltsberechtigten Kindes zu übertragen.
6 Der geldwerte Vorteil beim Erwerb der Belegschaftsaktien sei außer Betracht zu lassen, da er der Tochter keine Ausgaben erspart habe. Ihre Investitionsentscheidung sei durch die beschränkten eigenen Mittel geprägt gewesen, so dass sie im Falle eines geringeren Preisvorteils weniger Aktien erworben hätte. Die Höhe der für den Unterhalt und die Berufsausbildung zur Verfügung stehenden Mittel sei mithin durch den geldwerten Vorteil nicht beeinflusst worden. Ein Weiterverkauf der Aktien sei bis Ende Februar 2003 bzw. bis zum 31. Dezember 2003 gesperrt gewesen. Dies stehe zwar der Erfassung des geldwerten Vorteils als Arbeitslohn nicht entgegen, das Einkommen habe insoweit aber eben nicht für den Unterhalt verwendet werden können. Der Streitfall unterscheide sich daher von den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2008 III B 106/07 (BFH/NV 2008, 789), da der Betreffende dort während der Ausbildungszeit von dem Personalrabatt auf die Anschaffung eines Automobils profitiert habe.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Aufhebungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für seine Tochter Kindergeld für den Zeitraum Januar 1997 bis Juni 1998 festzusetzen.
8 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
9 II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
10 1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG wird in den Streitjahren 1997 und 1998 ein Kind zwischen der Vollendung des 18. und des 27. Lebensjahres für die Festsetzung von Kindergeld nur dann berücksichtigt, wenn es zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmte oder geeignete Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat.
11
12
13
14
15 Für die Entscheidung, ob Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, ist maßgeblich, ob sich das Kind der Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen kann und nicht, ob die Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten sind (Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121 --Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung--). Eine gesetzliche Verpflichtung zur vermögenswirksamen Anlage besteht nicht. Sie war für die Tochter des Klägers zwar unvermeidbar, da die Zahlungen vom Arbeitgeber als Bestandteil der arbeitsrechtlichen Vergütung geschuldet werden. Dass die Auszubildenden der Bank anstelle einer höheren Ausbildungsvergütung vermögenswirksame Leistungen erhalten, die von der Bank auf Grundlage des abgeschlossenen Sparvertrages abgeführt werden, beruht indes auf Tarifvereinbarungen, die im Interesse der Beschäftigten ausgehandelt wurden und die sich die Tochter zurechnen lassen muss.
16
17
18
19
20 Eine Kürzung der Einkünfte aufgrund des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 ist ungeachtet einer befristeten Veräußerungssperre auch insoweit ausgeschlossen, da die Tochter des Klägers nicht gesetzlich zum Erwerb der rabattierten Belegschaftsaktien verpflichtet war, sondern sich dazu freiwillig entschieden und damit ihr Vermögen erhöht hat. In dieser Vermögensbildung liegt ein Vorteil, der hinsichtlich der durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gebotenen Prüfung ebenso wenig unberücksichtigt zu lassen ist wie ein vom Arbeitgeber eingeräumter Personalrabatt auf ein neues Automobil (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 789). Anderenfalls entstünde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung mit den Fällen, in denen Kinder keine ermäßigten Belegschaftsaktien erwerben können, aber einen entsprechend höheren Arbeitslohn (Ausbildungsvergütung) erhalten und damit dieselben Aktien erwerben wie die Tochter des Klägers.
21 2. Das FG ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkünfte der Tochter im Kalenderjahr 1997 den vollen Jahresgrenzbetrag und im ersten Halbjahr 1998 den anteiligen Grenzbetrag überschritten haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150871&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public