Landes Sachsen-Anhalt,
6 FGO ist gegeben, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt . 2. NV: Geht das Finanzgericht auf das Begehren
Klägers, ihm den ungekürzten Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (a.F.) zu gewähren, mit keinem Wort ein, obwohl eine Prüfung der Voraussetzungen nahe gelegen hätte, ist das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit 1991 Geschäftsführer der A GmbH (GmbH), an deren Stammkapital er zu 24 % beteiligt war. Daneben waren seine minderjährigen Kinder als Gesellschafter zu jeweils 13 % beteiligt. Nachdem seine Geschäftsführertätigkeit zunächst als sozialversicherungspflichtig behandelt worden war, stufte die Landesversicherungsanstalt X mit Bescheid vom 1. November 2000 das Arbeitsverhältnis rückwirkend als nicht sozialversicherungspflichtig ein. Dabei vereinbarte der Kläger eine rückwirkende Umwandlung der freiwilligen Krankenversicherung als Arbeitnehmer in eine freiwillige Krankenversicherung als Selbständiger bei gleichen Beiträgen und Leistungen. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre und behandelte die vormals steuerfrei belassenen Zuschüsse der GmbH zur Krankenversicherung als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kürzung
Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen auf null gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung behielt das FA in allen Streitjahren bei. 2 Im Klageverfahren wandte sich der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte
Klägers erstmals --neben der Anwendung
1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) auf den vorliegenden Sachverhalt-- auch gegen die Beibehaltung der Kürzung
Vorwegabzugs. Für die Streitjahre 1995 bis 1998 führte das FA aus, dass der ungekürzte Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen dem Kläger gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zustehe, da er seine Anwartschaft auf Altersversorgung nicht vollständig durch eigene Beitragsleistung, sondern zum Teil auch durch Gewinnverzicht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter finanziert habe. Bezüglich der Streitjahre 1992 und 1993 führte das FA dagegen aus, dass keine Kürzung
Vorwegabzugs vorzunehmen sei, da der Kläger die Pensionsvereinbarung erst am 1. Januar 1994 geschlossen habe und er damit nicht zum Personenkreis
G zu zählen sei. Allerdings komme eine Änderung der angefochtenen Bescheide nur im Rahmen
1 AO in Betracht. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren, insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil
FG Köln vom 20. August 12 K 1173/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 117) ab. 4 Die Revision ließ das FG nicht zu. 5 Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision. Im Klageverfahren habe sein damaliger Prozessbevollmächtigter --neben der Unanwendbarkeit der Korrekturvorschrift
1 Satz 1 Nr. 2 AO-- auch geltend gemacht, dass dem Kläger der ungekürzte Vorwegabzug zu gewähren sei. In der angefochtenen Entscheidung fehle zu dieser Rechtsfrage jedoch jegliche Stellungnahme oder Begründung. Dies stelle einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar. Darüber hinaus sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Pensionszusage an einen nur mit Minderheit beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer Kürzung
Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen führe, ungeklärt, aber klärungsbedürftig sei. 6 II. Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO), weil es auf einem Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO beruht. Andere Zulassungsgründe sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden. 7 a) Mit dem Vortrag, in den Entscheidungsgründen
angefochtenen Urteils sei keinerlei Begründung oder Stellungnahme zu dem Themenkomplex der Kürzung
Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen enthalten, rügt der Kläger zutreffend ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S.
6 FGO und damit eine Verletzung der in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO niedergelegten Pflicht
Gerichts, sein Urteil mit Gründen zu versehen. Ob dies mit der von dem Kläger gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs einhergeht, kann dahinstehen. 8 b) Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn überhaupt jede Begründung der Entscheidung fehlt. Hingegen stellt eine bloß lückenhafte Begründung grundsätzlich keinen Mangel in diesem Sinne dar (vgl. z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 Nr. 3 FGO ist danach dann auszugehen, wenn den Beteiligten --zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte-- die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, 418, und in BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527). Dies setzt indes grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit
Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen, also insbesondere nicht erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde liegt oder auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Beschlüsse vom
BFH einen wesentlichen Verfahrensmangel auch dann bejaht, wenn das Urteil hinsichtlich eines "wesentlichen Streitpunkts" nicht mit Gründen versehen ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
G für die Streitjahre geprüft hat. Insbesondere ist den Entscheidungsgründen
Urteils nicht zu entnehmen, ob das FG --unter Beachtung
1 AO-- bei der Prüfung dieser Vorschriften für die Streitjahre 1992 und 1993 berücksichtigt hat, dass nach dem Vortrag
FA die den Kläger betreffende Pensionsvereinbarung erst am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.