Dividenden und Veräußerungserlösen aus Aktienbesitz auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) im Streitjahr 2005. 2 Unternehmensgegenstand der in 2002 errichteten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war im Streitjahr u.a. der Erwerb
Unternehmensbeteiligungen, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere
Grundstücken, Gebäuden sowie
Geschäftsbeteiligungen aller Art und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, ausgenommen die erlaubnispflichtigen Geschäfte. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst X, der der Klägerin im Zuge der Errichtung ein Geldvermögen
über … Mio. € übertrug. Später kam es zu Anteilsübertragungen im Familienkreis. 3 Die Klägerin schloss im April 2002 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank 1 u.a. folgenden Inhalts: "1.) Der Auftraggeber unterhält ... ein Wertpapierdepot sowie entsprechende Abwicklungs- und Erträgniskonten. Der Auftragnehmer ist beauftragt und bevollmächtigt, die dort ... verbuchten oder verwahrten Vermögenswerte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten. ... 2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne vorherige Einholung
Weisungen über die Depotbestände und Kontoguthaben zu verfügen. Er ist insbesondere berechtigt, Wertpapiere zu kaufen, zu verkaufen und zu tauschen, Investmentanteilscheine und Bezugsrechte zu kaufen, zu verkaufen oder auszuüben und im Namen des Auftraggebers alle Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen und alle übrigen Maßnahmen durchzuführen, die ihm zur Verwaltung des Vermögens zweckmäßig erscheinen. Andere Anlageformen (z.B. Festgelder) sind möglich. ... 4.) Auftraggeber und Auftragnehmer sind sich einig, dass der Auftragnehmer bei der Vermögensverwaltung die in der Anlage festgelegten Anlagerichtlinien beachtet. ..." In den Anlagerichtlinien war u.a. Folgendes bestimmt: "Ertragserwartung: 8 % p.a. vor Steuern ...; Anlageuniversum: weltweite Anlage in Aktien, Renten, Geldmarkt, Fonds. Angestrebt wird eine nachhaltige Ertragssteigerung nach Steuern." In Ausführung dieses Vertrages erwarb und veräußerte die Bank 1 für die Klägerin in der Folgezeit laufend Aktien und Rentenpapiere. 4 Daneben richtete die Klägerin bei der Bank 2 ein Depot ein, das sie selbst verwaltete und über welches sie ebenfalls laufend Wertpapiergeschäfte abwickelte. 5 Im Streitjahr schloss die Klägerin einen weiteren Vermögensverwaltungsvertrag mit der Bank 3 ab und übertrug einen Teil der bis dahin bei der Bank 1 deponierten Wertpapiere auf das dort neu errichtete Depot. In dem Verwaltungsvertrag war u.a. Folgendes vereinbart: "Sie sind beauftragt, die Vermögenswerte nach Ihrem Ermessen unter Berücksichtigung der als Anlage beigefügten Anlagerichtlinien ohne vorherige Einholung meiner/unserer Weisungen zu verwalten. Daher sind Sie berechtigt, in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, An- und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen sowie alle sonstigen banküblichen Vermögenswerte anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die Ihnen bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen. Diese Regelung gilt auch für den Abschluß
Termingeschäften aller Art, insbesondere Optionsgeschäften, Devisentermin- und Finanztermingeschäften." In den Anlagerichtlinien wurden Anlagegrenzen für die Depotstruktur geregelt. Die Bank 3 schichtete die übernommenen Wertpapiere im Streitjahr zum Teil um. 6 Die Klägerin erfasste alle Wertpapiere zunächst im Umlaufvermögen (Bilanz auf den 31. Dezember 2002: "Sonstige Wertpapiere" mit einem Buchwert
5.284.564 €). Diese Handhabung blieb in den Bilanzen auf den
441.761 €, nicht abziehbare Aufwendungen
81.983 € und gemäß § 8b KStG 2002 steuerfreie Bezüge
223.397 € an. Letztere entfielen z.T. auf Dividenden für ausländische Aktien. Im Jahresabschluss auf den
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 KStG 2002 zum
Finanzunternehmen i.S. des Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges erworben werden. 19 b) Die Klägerin war im jeweiligen Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere ein Finanzunternehmen i.S.
G 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. 20 aa) Finanzunternehmen i.S.
G 2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. sind u.a. solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit u.a. darin besteht, mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln (s. insoweit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG a.F.). Finanzinstrumente sind gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind nach Satz 2 der Vorschrift, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die
einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden. Übt das Unternehmen auch Tätigkeiten aus, die nicht den "Finanzsektor" betreffen, muss --nach bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend festgelegten Maßstäben (s. dazu z.B. einerseits Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom
Aktien und Rentenpapieren, die jeweils den Begriff der Finanzinstrumente i.S. des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG a.F. erfüllen. Der auf eigene Rechnung der Klägerin durchgeführte und vom satzungsmäßigen Unternehmenszweck abgedeckte Handel mit diesen Wertpapieren bildete damit zugleich auch ihre Haupttätigkeit. Denn infolge der einheitlichen Erfassung des Wertpapierbestands der Klägerin als Umlaufvermögen, dem die Anschaffung der Wertpapiere zu spekulativen Zwecken oder zur kurzfristigen Geldanlage zugrunde liegt (Umkehrschluss aus § 247 des Handelsgesetzbuchs), kommt es nicht in Betracht, diesen Bestand in den einzelnen Jahren anteilig einem Bereich "Handel" und einem Bereich "Vermögensverwaltung" (soweit mit diesen Wertpapieren tatsächlich Dividendenerträge erzielt wurden) zuzuordnen. Daher kann der Klägerin neben dem Handel nicht noch ein weiterer --für das Tatbestandsmerkmal der Haupttätigkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG a.F. konkurrierender-- Tätigkeitsbereich zugewiesen werden. Das Halten
Wertpapieren bis zum Veräußerungsentschluss ist jedenfalls unter den Bedingungen des Streitfalls notwendiger Bestandteil eines finanzunternehmerischen Wertpapierhandels. 22
Unternehmensbeteiligungen erfasst, schon mit dem ersten Erwerb
Wertpapieren als Finanzunternehmen tätig geworden ist und damit die Wertpapiere als Finanzunternehmen erworben hat (s. insoweit allgemein Rengers in Blümich, a.a.O., § 8b KStG Rz 452; Lohmann/Windhöfel, Der Betrieb --DB-- 2009, 1043; Riegel, Ubg 2011, 121, 124), sind die streitgegenständlichen Wertpapiere (mit Erwerbszeitpunkten vor dem 1. Januar 2005) vollen Umfangs Anteile i.S.
G 2002. 24
1a Nr. 4 KWG a.F. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolges den Erfolg aus jeglichem "Umschlag"
Anteilen i.S.
G 2002 auf eigene Rechnung (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69; z.T. kritisch Löffler/Hansen, Deutsches Steuerrecht 2011, 558, 559 f.). Soweit ein solcher Erfolg im eigenen Vermögensbereich des Steuerpflichtigen eintritt, muss er sich entsprechende Absichten eines (hier: aufgrund eines Vermögensverwaltervertrages) eigenständig handelnden Vertreters (Banken 1 und 3) als eigene zurechnen lassen. 26 bb) Das FG hat aus seinen Feststellungen zur buchhalterischen Erfassung der Wertpapiere und seinen auch aus der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen zum Ablauf der Wertpapiergeschäfte der Klägerin darauf geschlossen, dass der jeweilige Erwerb der Wertpapiere
der Absicht einer kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges getragen war. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 27 aaa) Die zeitnahe Zuordnung der erworbenen Wertpapiere zum Umlaufvermögen führt zwar nicht zwingend zu einem Rückschluss auf die tatbestandsmäßige Eigenhandelsabsicht (so aber wohl BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 712, zu C.II.; ebenso Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, § 8b KStG Rz 111e; Feyerabend in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 367; Kröner in Ernst & Young, KStG, § 8b Rz 281; Hagedorn/Matzke, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2009, 970). Denn diese Zuordnung bringt nicht ohne weiteres die Absicht zum Ausdruck, die Wertpapiere in der Erwartung eines Unterschieds zwischen Kauf- und Verkaufspreis weiterzuveräußern und dabei einen Preissteigerungsvorteil zu erzielen (Bauschatz, Deutsche Steuer-Zeitung 2009, 502; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 588). Die Zuordnung ist aber jedenfalls maßgebliches Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Eigenhandelsabsicht beim Anteilserwerb (Gosch, a.a.O., § 8b Rz 589; Watermeyer, GmbH-Steuerberater 2009, 220; ders. in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8b KStG Rz 165; Henningfeld, EFG 2011, 1095; Seidel/Engel, GmbHR 2011, 358, 361 f.). 28 bbb) Das FG hat die Qualifizierung der Wertpapiere als Umlaufvermögen auf dieser Grundlage zu Recht als maßgebliches Indiz dafür gewürdigt, dass die Klägerin diese Aktien kurzfristig wieder veräußern wollte. Dem kann
der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass eine langfristige Vermögensanlage bezweckt gewesen sei. Denn dies bezieht sich nur auf den Wert des Vermögens insgesamt, der langfristig erhalten und gesteigert werden sollte. Jedenfalls ist --wie das FG festgestellt hat-- je nach aktuellem Kursverlauf entschieden worden, ob das Wertpapier veräußert oder weiter gehalten werden sollte; dass die Veräußerung für einen bestimmten Zeitraum konkret ausgeschlossen gewesen sein sollte, ist demgegenüber nicht festgestellt. Damit kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf eine tatsächlich eingetretene längerfristige Haltedauer einzelner Wertpapiere verweisen; einer retrospektiven Betrachtung kommt wegen der kaum vorhersehbaren Kursentwicklung im Wertpapierbereich keine entscheidende Bedeutung bei der Indizwürdigung für den Erwerbszeitpunkt zu. Schließlich spricht für eine Handelsabsicht auch der Umfang der ausschließlich den Wertpapierhandel betreffenden Geschäftstätigkeit der Klägerin und die Beauftragung professioneller Wertpapierhändler zur sachkundigen Marktbeobachtung. 29 ccc) Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Klägerin alle vorhandenen Wertpapiere zu Beginn des Streitjahres in das Anlagevermögen umgegliedert hat. Denn nach dem Wortlaut des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 kommt es auf die im Erwerbszeitpunkt bestehende Absicht an. Eine spätere Änderung dieser Absicht kann zwar eine Umgliederung in das Anlagevermögen rechtfertigen, hat aber für davon betroffene Wertpapiere keine Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 8b Abs. 7 KStG 2002 (Senatsurteil in BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 69; Gosch, a.a.O., § 8b Rz 589; Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b KStG Rz 276; Lohmann/Windhöfel, DB 2009, 1043; Kröner in Ernst & Young, a.a.O., § 8b Rz 282; s.a. BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 712, zu C.II. a.E.; a.A. wohl Feyerabend in Erle/Sauter, a.a.O., § 8b Rz 371). 30 d) Auch die Dividenden und die Einkünfte aus der Veräußerung
ausländischen Wertpapieren sind nach diesen Maßgaben steuerpflichtig. 31 Dies folgt zunächst daraus, dass § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 auch auf Anteile an nach ausländischem Recht gegründeten und im Ausland registrierten Kapitalgesellschaften anwendbar ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2009, 1843; in BFH/NV 2011, 69; s.a. Riegel, Ubg 2011, 121, 131). Da die Klägerin im Übrigen an keiner Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt war, ist die Anwendung dieser Regelung auf Dividendenerträge (s. insoweit allgemein Frotscher in Frotscher/Maas, a.a.O., § 8b KStG Rz 113a) auch nicht durch § 8b Abs. 9 KStG 2002 gehindert. 32 Das hiernach bestehende Besteuerungsrecht ist auch nicht nach Maßgabe eines der mit den jeweiligen Quellenstaaten abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgeschlossen. Denn auf der Grundlage der entsprechenden Regelungen der jeweiligen Abkommen findet im Ansässigkeitsstaat eine Besteuerung sowohl der Dividenden als auch der Veräußerungsgewinne unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern statt. Dies alles ist in den streitgegenständlichen Festsetzungen berücksichtigt worden und ist zwischen den Beteiligten nicht in Streit; dazu bedarf es daher keiner weiteren Erläuterungen. 33 e) Der ermittelte Gewinn ist der Höhe nach unstreitig und begegnet auch nach Aktenlage keinen Bedenken. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201150890&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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