STRE201150893 BFH 3. Senat 20111208 III B 72/11 Beschluss § 31 S 1 EStG 2002, § 31 S 2 EStG 2002, § 31 S 3 EStG 2002, § 155 Abs 4 AO, § 169 AO, § 170 AO, § 171 AO, § 45 Abs 4 SGB 10, § 130 AO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. März 2011, Az: 13 K 2619/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsverjährung bei der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung 1. NV: Die Festsetzung des nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlten Kindergeldes erfolgt auch unter Berücksichtigung der in § 31 Satz 2 EStG geregelten Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes nach den Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 177 AO). 2. NV: Der zeitliche Rahmen der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bestimmt sich nach den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO). 3. NV: Die sozialrechtliche Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 4 SGB X findet im Rahmen der Aufhebung einer nach dem EStG erfolgten Kindergeldfestsetzung keine Anwendung. 1 I. Zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) setzte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 7. April 2003 ab August 2002 Kindergeld für seinen im August 1982 geborenen Sohn S fest. Am 15. Mai 2007 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass S im August 2006 sein Hochschulstudium abgebrochen habe. Die Familienkasse stellte daraufhin die Kindergeldzahlung ab Juni 2007 ein. 2 Aus weiteren von dem Kläger mit Schreiben vom 9. August 2007 und per E-Mail vom 22. Januar 2008 eingereichten Unterlagen ergab sich, dass S bereits am 30. März 2005 exmatrikuliert worden war und erst am 1. September 2006 eine Berufsausbildung als Verwaltungsfachangestellter begonnen hatte. Die von S Ende 2005/Anfang 2006 unternommenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz legte der Kläger in einer Liste mit Firmennamen dar. 3 Aus den von dem Kläger eingereichten Unterlagen ergaben sich für 2005 bis 2007 jeweils über dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegende Einkünfte. Trotz mehrfacher Aufforderung der Familienkasse reichte der Kläger weder Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen des S in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 ein, noch erbrachte er Nachweise für die behaupteten Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. 4 Die Familienkasse hob daraufhin mit Bescheid vom 27. Mai 2010 die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2005 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2007 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 4.466 € von dem Kläger zurück. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2010 als unbegründet zurück. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Familienkasse habe die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben, da die Einkünfte des S in den Jahren 2005 bis 2007 den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten. Bei der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei die Familienkasse nicht an die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) gebunden. Vielmehr sei eine Aufhebung in den Grenzen der Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) möglich. Die Aufhebung der Festsetzung für die Jahre 2006 und 2007 sei im Rahmen der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist erfolgt. Für das Jahr 2005 könne die Aufhebung auch noch innerhalb der auf fünf Jahre verlängerten Festsetzungsfrist erfolgen, da der Kläger erst im Juli/August 2007 mitgeteilt habe, dass S bereits Ende März 2005 sein Hochschulstudium abgebrochen habe, und erst im Januar 2008 die Familienkasse von der Überschreitung des Jahresgrenzbetrags in Kenntnis gesetzt habe. Dies stelle eine leichtfertige Steuerverkürzung dar. Auf eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs könne sich der Kläger nicht berufen, da er aufgrund des Verhaltens der Familienkasse nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass von einer Rückforderung abgesehen werde. 6 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt. 7 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass das FG die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit nach §§ 169, 170 AO beurteilt habe. Im Falle des Klägers handele es sich beim Kindergeld jedoch nicht um eine Steuer i.S. des § 3 AO, sondern um eine Sozialleistung zur Förderung der Familie. Die steuerliche Funktion des Kindergelds komme beim Kläger nicht zum Tragen. 8 Zur Fortbildung des Rechts sei die Revision zuzulassen, da das FG die §§ 169 ff. AO ohne dogmatische Begründung unmittelbar und undifferenziert angewandt habe. Der Begriff Kindergeld sei von dem Begriff Steuer scharf zu trennen. Das Kindergeld sei gegenüber dem Kläger durch einen begünstigenden Verwaltungsakt bestandskräftig festgesetzt worden. Selbst aus § 70 Abs. 3 Satz 3 EStG ergebe sich, dass der Gesetzgeber nicht von einer generellen Geltung der §§ 169 bis 177 AO ausgehe, sondern nur selektiv § 176 AO für anwendbar erklärt habe. Bei § 130 AO habe der Gesetzgeber hingegen keinen Bedarf für die Anwendbarkeit der §§ 169 bis 175 AO und des § 177 AO gesehen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 83/98 (BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85) die Frage der Anwendbarkeit der §§ 169 ff. AO offengelassen. Auch über § 155 Abs. 4 AO sei der Weg zu den §§ 169 ff. AO nicht eröffnet, da die Festsetzung einer Steuervergütung systembedingt allein seitens des Finanzamts in den einkommensteuerlichen Veranlagungsverfahren erfolgen könne, soweit tatsächlich Kindergeld bezahlt worden sei. Nach der rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung könne dem Kindergeld im steuerlichen Veranlagungsverfahren die Funktion einer Steuervergütung überhaupt nicht mehr zukommen. 9 Eine Regelungslücke fehle, da der Familienkasse § 130 Abs. 3 Satz 1 AO als passende Regelung zur Verfügung gestanden habe. Hiernach sei der Aufhebungsbescheid außerhalb der Jahresfrist und damit verspätet ergangen. 10 Um eine Gleichbehandlung mit Empfängern von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu gewährleisten, komme nur ein Erstattungsanspruch in Betracht, der sozialrechtlicher Natur sei. § 45 Abs. 4 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gewähre einen starken Vertrauensschutz und sehe eine Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nur innerhalb einer Jahresfrist vor. 11 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 12 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). 13
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