Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, kann es den Erstattungsbetrag auch dann nicht von der Bank zurückfordern, wenn diese denselben mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat. 1 I. Herr A. (A) unterhielt mit der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Bank, Geschäftsverbindungen. U.a. war für ihn ein Girokonto eingerichtet, das als Geschäftskonto seiner Einzelfirma fungierte. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 15. Mai 2009 den Girovertrag und die Geschäftsverbindung mit A mit Wirkung zum 9. Juli 2009 bzw. zum 15. August 2009 gekündigt. Zu diesen Zeitpunkten bestanden fällige Verbindlichkeiten
A gegenüber der Klägerin, u.a. ein Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto in Höhe von etwa ... €. 2 Auf dieses Konto, das A zunächst gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) angegeben hatte, überwies das FA ein Guthaben aus einem Steuererstattungsanspruch in Höhe von ... €, obwohl ihm A zuvor für die Erstattung eine neue Kontoverbindung bei einer anderen Bank mitgeteilt hatte. Die Klägerin verrechnete nunmehr die Gutschrift mit einem Teil
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldos. Nachdem das FA die fehlerhafte Überweisung bemerkt hatte, erließ es gegen die Klägerin am
A zustehenden Steuererstattungsbetrages auf
sen früheres Konto nicht Leistungsempfängerin i.S.
2 der Abgabenordnung (AO) geworden. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin den Erstattungsbetrag auf das gekündigte, aber noch nicht abgerechnete Girokonto
A verbucht habe. Unerheblich sei, ob die Klägerin mit eigenen Ansprüchen habe aufrechnen dürfen. Sie bleibe auch dann lediglich Zahlstelle, während A als Leistungsempfänger anzusehen sei. Entscheidend sei, dass der für die streitige Überweisung vom 29. September 2009 noch geltende § 676f
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch bei einem durch Kündigung erloschenen Girovertrag "in
sen Nachwirkung" Anwendung finde (Hinweis auf das Urteil
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Dezember 2006 XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 914). Für den Giroverkehr stelle diese Regelung eine Spezialregelung zum allgemeinen Herausgabeanspruch
BGB dar, mit der die Zuordnung
Überweisungsbetrages zum Vermögensbereich
(früheren) Kontoinhabers erfolge. Soweit, wie im Streitfall, ein schlichter Rückruf
angewiesenen Betrages durch das FA nach § 676a BGB nicht mehr möglich sei, schließe der durch die Gutschrift entstandene Herausgabeanspruch
(früheren) Kontoinhabers zivilrechtlich einen Bereicherungsanspruch (nach § 812 BGB)
Überweisenden gegen die die Gutschrift vornehmende Empfängerbank (hier also gegen die Klägerin) aus. Da ein Rückzahlungsanspruch nur gegenüber einem Leistungsempfänger --A-- in Betracht komme, sei die Klägerin durch den Rückforderungsbescheid in ihren Rechten verletzt. 4 Zudem liege eine wirksame Aufrechnungserklärung der Klägerin vor. Mit der Verrechnung komme der Erstattungsbetrag A tatsächlich auch zugute, weil er in Höhe
verrechneten Betrages von einer Verpflichtung gegenüber der Bank befreit werde. Die Klägerin sei bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ungerechtfertigt bereichert i.S.
Bei der vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderten zivilrechtlichen Betrachtung scheide ein Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin
halb auch dann aus, wenn man nicht (allein) auf die Gutschrift, sondern (auch) auf den Umstand der Aufrechnung abstelle. Einer Auszahlung
Überweisungsbetrages durch die Klägerin an A bedürfe es in keinem Fall, um eine Rückforderung gegen die Klägerin auszuschließen. 5 Mit der Revision macht das FA geltend, die vom FG in Bezug genommenen Entscheidungen
BFH seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Mit der Aufrechnung habe die Klägerin eine eigene Zweckbestimmung der Leistung getroffen und nicht lediglich als Zahlstelle für A fungiert. Dadurch sei sie selbst Leistungsempfängerin geworden. 6 II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil
FG entspricht Bundesrecht. 7 Der gegen die Klägerin erlassene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das FA hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf
sen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung
gezahlten Betrages, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Im Streitfall war nicht die Klägerin die Empfängerin der Leistung
FA, sondern A war --als Inhaber
Steuererstattungsanspruches-- Leistungsempfänger i.S.
Bl II 2010, 255 ausgeführt hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten
Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn es das Konto vor der Überweisung
FA gekündigt hat. Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung
BGH (Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) angeschlossen, der in der Entgegennahme
Überweisungsbetrages und
sen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber --weiterhin als Zahlstelle-- sieht. Denn die Bank ist in Nachwirkung
Girovertrages verpflichtet, Zahlungen, die sie --wozu sie befugt ist (vgl. BGH-Beschluss vom
BGH die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle
Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, kann von ihr unter keinen Umständen die Herausgabe einer Fehlüberweisung verlangt werden, wenn sie den Überweisungsbetrag auf dem Konto
Überweisungsempfängers gutgeschrieben hat. Ausdrücklich formuliert der BGH: "Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis (d.h. zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger) vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist." 12 4. Indem die Klägerin im Streitfall --nach den für den Senat bindenden Feststellungen
FG-- den vom FA überwiesenen Betrag entsprechend dem Überweisungsauftrag auf dem Konto
A verbucht und mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat, hat sie für den früheren Kontoinhaber gehandelt und die Überweisung offenkundig nicht etwa als Zahlung an sich angesehen. Denn sie hat sich insoweit entsprechend ihren nachwirkenden Pflichten aus dem Girovertrag verhalten. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen --seinerzeit auch mit A bestehenden-- Kontokorrentverhältnis begründet und stellt
halb keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der eingegangenen Überweisung dar. Ob die Klägerin im Innenverhältnis zu A berechtigt war, die Gutschrift zu verrechnen oder ob A aus einem abstrakten Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB oder unmittelbar aus §§ 667, 681 Satz 2, § 677 BGB einen --ggf. pfändbaren-- Anspruch auf Herausgabe
Betrages hatte (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 170, 121, II. 1. b bb, NJW 2007, 914), ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und bedarf
halb keiner Erörterung. 13 5. Nicht zu entscheiden hat der Senat bei der gegebenen Fallgestaltung, ob das FA einen zivilrechtlichen Kondiktionsanspruch gegen die Klägerin hätte, wenn diese die eingegangene Überweisung etwa zur Tilgung eines noch valutierenden Darlehens verwendet hätte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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