G - Abgeltung
Risikos der Rückzahlung zugeflossener Vorsteuererstattungsbeträge - Bindung an die Beurteilung
FG) § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfasst Entschädigungen, die "entgangene oder entgehende Einnahmen" ersetzen (Einnahmenersatz), nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr
Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Vorsteuerabzug aus den Baukosten in Höhe von insgesamt 131.805,18 € wurde im Jahr der Erstattung (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) von der Klägerin als Einnahme versteuert. 2 Die Mietverträge wurden im Streitjahr zu unterschiedlichen Terminen mit jeweiligen Aufhebungsverträgen einvernehmlich aufgehoben. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche waren mit der Unterzeichnung abgegolten (§ 1 Satz 2 der Verträge). Nach § 3 der (wortgleichen) Aufhebungsverträge erhielt die Klägerin pro Einzel-Objekt "für die vorzeitige Auflösung
Mietverhältnisses und der sich daraus für den Vermieter (die Klägerin) ergebenden finanziellen Nachteile (z.B. Umsatzsteuerrückzahlung) und Risiken (z.B. Anschlussvermietung) ... eine einmalige Zahlung" in Höhe von insgesamt 147.918 € "als Abgeltungsbetrag". Die Abgeltung für das Gesamt-Objekt betrug danach: Risiko der Anschlussvermietung 93.950 € Umsatzsteuerrückzahlung 52.233 € Schadensersatzleistung 1.735 € Gesamtsumme: 147.918 € 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste im geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nur den Betrag von 93.950 € nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
Streitjahres (EStG). Die Zahlung in Höhe von 52.233 € behandelte das FA als laufende Einnahme. 4 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1066). Es war der Ansicht, dass die Zahlung
noch streitigen Betrages in Höhe von 52.233 € als --von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erfasstem-- Ersatz von möglichen Aufwendungen erfolgte und nicht als Ersatz für entgehende Einnahmen. Nach der Zweckbestimmung der Aufhebungsverträge sei die Abgeltungszahlung der drohenden Vorsteuerrückzahlung geschuldet. Daher sei auch unbeachtlich, dass die zuvor wegen umsatzsteuerfreier Vermietung erhaltene Vorsteuerrückerstattung bei der Kalkulation der Höhe der Miete eingepreist worden sei. Es komme auch nicht darauf an, wie im späteren Verlauf die Objekte vermietet worden seien. Jedenfalls habe die konkrete Möglichkeit der Rückforderung der Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG bestanden. 5 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 EStG). Die Würdigung
FG sei fehlerhaft und berücksichtige weder den Wortlaut der Verträge noch den Willen der Vertragsparteien. Die Entschädigung sei nämlich nicht zum Ausgleich
entstehenden (umsatz-)steuerlichen Nachteils gezahlt worden, sondern "für die vorzeitige Auflösung der Mietverträge und der sich daraus für den Vermieter ergebenden finanziellen Nachteile und Risiken". Die strittige Zahlung sei daher als Entschädigung für entgehende Einnahmen bzw. als Schadensersatz für das Risiko zurückzuzahlender Einnahmen anzusehen. Die Einnahmen aus der Vermietung der Reihenhäuser setzten sich zusammen aus der Vorsteuererstattung (wegen umsatzsteuerbefreiter Vermietung nach § 4 Nr. 7, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG), die wirtschaftlich als eine Mietsonderzahlung anzusehen sei, und den erzielten Mietzinsen. Auch die Wortwahl "Umsatzsteuerrückzahlung" mache deutlich, dass eben keine zukünftig drohenden Vorsteuerberichtigungen, sondern das Risiko der Rückzahlung der bereits vereinnahmten und versteuerten Vorsteuererstattungen ersetzt werden sollten. Entgegen der Ansicht
FG sei die Entschädigung als abstrakte Zahlung (Abgeltungsbetrag) ohne Bezug zu etwaigen tatsächlichen zukünftigen Aufwendungen vereinbart worden; dem stehe die centgenaue Berechnung nicht entgegen. Dafür spreche auch, dass bis heute keine Rückzahlung der vereinnahmten Vorsteuererstattungen erfolgt sei. 6 Auch bestehe --entgegen der Ansicht
FG, das stattdessen auf den Begriff der Zweckbestimmung abhebe-- eine kausale Verknüpfung zwischen den Aufhebungsverträgen und dem Risiko einer etwaigen Verpflichtung zur Rückzahlung der vereinnahmten Vorsteuern. Zukünftige Vorteilsnahmen seien --zumal nicht vorhersehbar-- unerheblich, insbesondere solche steuerlichen Konsequenzen aus evtl. neu abzuschließenden Mietverträgen (s.a. die spätere umsatzsteuerpflichtige Vermietung eines der Reihenhäuser an eine Anwaltspraxis). Auf die tatsächliche zukünftige Entwicklung (Vorsteuerberichtigung) sei es den Parteien daher nie angekommen. 7 Im Übrigen müssten im Zuge einer möglichen Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG die von der Klägerin vereinnahmten und versteuerten Vorsteuerbeträge wieder an das FA zurückgezahlt werden. Dabei handele es sich nicht um Aufwendungen, sondern um negative Einnahmen. § 9b Abs. 2 EStG stehe dem nicht entgegen; die Vorschrift diene lediglich (als Fiktion) der vereinfachten Behandlung der einkommensteuerrechtlichen Konsequenzen einer Vorsteuerkorrektur. 8 Der Abgeltungsbetrag sei daher zum Ausgleich für entgehende Einnahmen der Klägerin in Gestalt möglicher Vorsteuerrückzahlungen bestimmt und daher ermäßigt zu besteuern. 9 Die Klägerin beantragte, das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2006 i.d.F.
letzten Änderungsbescheids vom 30. März 2010 dahingehend zu ändern, dass eine weitere Zahlung in Höhe von 52.233,12 € als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 EStG ermäßigt besteuert und die Einkommensteuer für 2006 entsprechend herabgesetzt wird. 10 Das FA pflichtet der Ansicht
FG bei und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Ergebnis zu Recht hat das FG für den Abgeltungsbetrag von 52.233 € die ermäßigte Besteuerung als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG versagt. 12 1. Nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz. 13 a) Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Entschädigungen Leistungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG i.S.
Bl II 2005, 477, unter II.2.b aa; vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II.2.a
"entstehenden" (umsatz-)steuerlichen Nachteils spricht, ist unter Auslegungsgesichtspunkten unschädlich, zumal an die --aufgrund der Auflösung der Mietverträge-- drohende Vorsteuerrückzahlung angeknüpft wird. Auch das Argument
centgenau berechneten "Abgeltungsbetrags" kann die Klägerin nicht zwingend für ihre abweichende Vertragsauslegung heranziehen. 17
Weiteren kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behauptete kausale Verknüpfung zwischen den Einnahmen aus der Vorsteuererstattung nach Abschluss der ursprünglichen Mietverträge und der Verpflichtung zur Rückzahlung der vereinnahmten Vorsteuern wegen zukünftig neu abzuschließender Mietverträge gegeben ist. Jedenfalls hat das FG die kausale Verknüpfung nicht durch den Begriff der Zweckbestimmung ersetzt; vielmehr hat es diesen Begriff im Rahmen der Vertragsauslegung bemüht, um die Einpreisung der (zuvor erhaltenen) Vorsteuererstattung in den (dadurch niedrigeren) Mietzins als unbeachtlich anzusehen. Insoweit korrespondieren die nach Erstattung vereinnahmten Vorsteuerbeträge mit der bei den Baukosten in Rechnung gestellten und von der Klägerin bezahlten Umsatzsteuer. Überdies wurde durch die Aufhebungsverträge eine neue Rechts- und Billigkeitsgrundlage (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 55/04, BFH/NV 2006, 2042; in BFH/NV 2005, 1044, m.w.N.) geschaffen, die eine mögliche Verknüpfung unterbrochen hat; insoweit besteht allenfalls eine Verknüpfung zwischen den von der Klägerin erhaltenen Abgeltungsbeträgen und den nach Maßgabe der Verträge in dieser Höhe zu erwartenden Vorsteuerrückzahlungen. Entsprechend ist es unerheblich, ob die Reihenhäuser im späteren Verlauf umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei vermietet wurden. 18 Danach ist die Würdigung
FG zwar nicht zwingend, aber zumindest möglich. Sie entspricht den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157
Bürgerlichen Gesetzbuchs) und verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Sie ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 19
G beurteilt. Denn diese Beträge sollten gemäß den Aufhebungsverträgen aus der Sicht der Klägerin zu erwartende Aufwendungen (Werbungskosten) abgelten, und zwar unabhängig vom tatsächlichen späteren Anfall solcher Aufwendungen. Einen solchen Ausgleich von Ausgaben in Gestalt zurückbezahlter Einnahmen erfasst § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG indes nicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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