G, so dass sie nach dem Zuflussprinzip
G zu erfassen sind. 1 I. Streitig ist, in welchem Veranlagungszeitraum Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Blockmodells der Altersteilzeit als Lohn zu erfassen sind. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag im sog. Blockmodell. Danach blieb die wöchentliche Arbeitszeit bei reduzierter Entlohnung zunächst ungekürzt (Arbeitsphase). Anschließend sollte der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freigestellt werden (Freistellungsphase). Die Arbeitsphase begann im Oktober 2005, die Freistellungsphase sollte erst 2008 beginnen. 3 Aufgrund einer Betriebsübertragung wurde das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin einschließlich der Altersteilzeitabrede beendet. Wegen der von dem Kläger in der Arbeitsphase erbrachten, jedoch nicht voll entlohnten Arbeitszeit entstand zu seinen Gunsten ein Wertguthaben. Dieses zahlte die Arbeitgeberin an den Kläger am 29. Januar 2007 aus. 4 In der Einkommensteuererklärung für 2006, dem Streitjahr, gab der Kläger auch die am 29. Januar 2007 erfolgte Auszahlung
Wertguthabens als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war dagegen der Ansicht, die Auszahlung sei erst im Jahr
Zuflusses, nämlich im Veranlagungszeitraum 2007, steuerlich zu erfassen. Dementsprechend setzte das FA die Einkommensteuer für das Streitjahr ohne Berücksichtigung der Auszahlung
Wertguthabens fest. 5 Die dagegen erhobene Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) abgewiesen. 6 Mit der Revision machen die Kläger geltend, es handele sich bei der Auszahlung
Berichtigungsbetrages um laufenden Arbeitslohn, der im Zusammenhang mit den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen stehe und daher in dem Streitjahr zu erfassen sei. 7 Die Kläger beantragen, die Aufhebung
Urteils
Niedersächsischen FG vom 8. Dezember 2010 3 K 238/08 und die Abänderung
Einkommensteuerbescheides 2006 vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Wertguthabens kein laufender Arbeitslohn und dem Kläger nicht im Streitjahr zugeflossen ist. 12 a) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen innerhalb
Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie sie im Streitfall vorliegen, verweist § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG auf § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG. Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt (BFH-Beschluss vom
G. 13 b) Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen hält die Entscheidung der Vorinstanz, die Auszahlung
Wertguthabens sei dem Kläger als sonstiger Bezug nicht im Streitjahr zugeflossen, revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 14 aa) Die Ausgleichszahlung stellt einen sonstigen Bezug dar. Sie hat ihre Ursache in der Beendigung
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Im Blockmodell der Altersteilzeit tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht (Urteile
Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu sehen. Die daraufhin wegen
unvorhergesehenen Abbruchs getätigte Ausgleichszahlung stellt
halb gerade kein regelmäßig zufließendes Entgelt und mithin keinen laufenden Arbeitslohn i.S.
G dar. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus diesen Gründen auch nicht entscheidend, dass die in der Arbeitsphase regelmäßig und fortlaufend erbrachte Mehrarbeit
Klägers durch die Ausgleichszahlung vergütet wird. Ferner ist ein von der Revision insoweit geltend gemachter Verstoß gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich. Denn das FG ist mit seiner rechtlichen Würdigung, bei der Tilgung
Ausgleichsanspruchs handele es sich trotz ihres Zusammenhangs zu periodisch erbrachter Arbeitsleistung nicht um laufenden Arbeitslohn, lediglich der klägerischen Rechtsauffassung nicht gefolgt. 16 bb) Die sonstigen Bezüge waren nach §§ 11 Abs. 1 Satz 4, 38a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht im Streitjahr zu versteuern. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erfolgte die Auszahlung
Ausgleichsanspruchs erst Ende Januar
dem Streitjahr folgenden Jahres. 17 cc) Die weitere vom FG aufgeworfene Frage, ob auf die Ausgleichszahlung die Regelung
G analog anzuwenden ist, bedurfte hier keiner Entscheidung. Denn sie stellt sich nur für laufenden Arbeitslohn i.S.
G, aber nicht bei sonstigen Bezügen der hier im Streitfall vorliegenden Art (BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BFHE 171, 555, BStBl II 1993, 795; FG
Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
sen bedarf die von der Revision erhobene Rüge, die hierzu ergangene Rechtsprechung sei nicht sachgerecht wiedergegeben worden, keiner Erörterung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210037&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.