vorneherein nur für eine Beteiligung
genau 25 % übergehen sollten. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr
500.000 DM beteiligter Alleingesellschafter-- der Klägerin für 252.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994. 4 - Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...2/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen
248.000 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger mit einer Beteiligung
10 % und seinen zwei Töchtern, beteiligt zu je 45 %, für 52.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum
196.000 DM (Kläger), 252.000 DM (Klägerin) und 52.000 DM (Familienbeteiligungsgesellschaft). Letztere übernahm auch die neu gebildete Stammeinlage (508.000 DM). Die Erhöhung der Stammeinlage wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. 6 - Lt. UR-Nr. ...4/94 unterbreitete die Klägerin (Inhaberin einer Stammeinlage in Höhe
252.000 DM) der Familienbeteiligungsgesellschaft ein unwiderrufliches Angebot auf unentgeltliche Rückübertragung der Stammeinlage in Höhe
252.000 DM. 7 Die Kapitalerhöhung wurde im Januar 1995 ins Handelsregister eingetragen. Mit Vertrag vom
475.000 DM mit einem Anteil in Höhe
216.000 DM (= 45,47 %) beteiligt. Dafür hatte er Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe
277.500 DM aufgewendet. 9 Mit Vertrag vom 8. Dezember 1988 veräußerte der Kläger
seinem Geschäftsanteil an der O-GmbH in Höhe
216.000 DM einen Geschäftsanteil in Höhe
111.500 DM an die Familienbeteiligungsgesellschaft, an der er zu 10 % und seine beiden Töchter zu je 45 % beteiligt waren. 10 Mit Vertrag vom 2. Juli 1991 erwarb die Klägerin
Dritten einen Geschäftsanteil in Höhe
118.700 DM. Die R-GmbH erwarb mit Vertrag vom gleichen Tag die restlichen Anteile an der O-GmbH in Höhe
140.300 DM
Dritten. 11 Am 27. Dezember 1994 folgten folgende die O-GmbH betreffende Vereinbarungen: 12 - Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...5/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen
104.500 DM beteiligter Gesellschafter-- der Klägerin für 2.800 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994. 13 - Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...6/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen
101.700 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 7.200 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994". 14 - Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. "...7/94" veräußerte die R-GmbH --als mit Geschäftsanteilen
140.300 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 187.000 DM sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem Gewinnbezugsrecht mit Wirkung für alle noch nicht ausgeschütteten Gewinne"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994". 15 - Lt. UR-Nr. "...8/1994" wurde das Stammkapital um 11.000 DM auf 486.000 DM erhöht. An der O-GmbH waren lt. Urkunde allein der Kläger, die Klägerin und die Familienbeteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch den Kläger, beteiligt. Es wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Die neu gebildete Stammeinlage in Höhe
11.000 DM wurde
der Familienbeteiligungsgesellschaft übernommen. Unter Berücksichtigung der beschlossenen Kapitalerhöhung war das Stammkapital wie folgt verteilt: 94.500 DM, gehalten vom Kläger, 121.500 DM, gehalten
der Klägerin, und 270.000 DM, gehalten
der Familienbeteiligungsgesellschaft. 16 Die Kapitalerhöhung wurde im März 1995 ins Handelsregister eingetragen. Sämtliche Anteile an der O-GmbH wurden mit Vertrag vom
483.570 DM zu versteuern habe. 17 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr auch für die Klägerin einen Veräußerungsgewinn an, weil sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mehr als 25 % an beiden Gesellschaften beteiligt gewesen sei; ihre Beteiligungsquote sei erst infolge der Kapitalerhöhung wieder auf 25 % gesunken. 18 Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren haben die Kläger --unwidersprochen-- vorgetragen, sämtliche notariell beurkundeten Übertragungen hätten dazu gedient, die Unternehmensbeteiligungen zwischen dem Kläger, der Klägerin und den beiden Töchtern so zu verteilen, dass jeder im Ergebnis mit 25 % beteiligt sei. Die Urkundenrollennummern ließen keinen Rückschluss auf die Reihenfolge der Unterzeichnung zu, denn die Urkunden seien
allen Beteiligten im Notariat in willkürlicher Abfolge unterschrieben worden; die Nummern seien erst im Nachhinein durch die Notariatsangestellten eingefügt worden. Ein Gewinnbezugsrecht für Anteile
mehr als 25 % habe der Klägerin nie zugestanden. 19 Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 961 veröffentlichten Urteil, dass das FA zu Recht davon ausgegangen sei, die Klägerin habe einen Gewinn i.S.
G aus der Veräußerung der Beteiligungen an der R-GmbH und der O-GmbH erzielt. 20 Die Klägerin habe aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...1/94 vom Kläger eine Beteiligung in Höhe
50,40 % an der R-GmbH erworben und vor Ablauf
fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert. Die Klägerin habe weiter aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...5/94 vom Kläger zu ihrer in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden unmittelbaren Beteiligung an der O-GmbH in Höhe
24,99 % einen Geschäftsanteil in Höhe
2.800 DM, d.h. 0,59 % des Kapitals hinzuerworben und sei danach mit 25,58 % unmittelbar am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Diese Anteile habe sie vor Ablauf
fünf Jahren am
25 % abgesenkt werden sollte. Bei einer Kapitalerhöhung, die --wie im Streitfall-- zu einer Veränderung der bisherigen Beteiligungsquoten führe, seien die neuen Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Erhöhung des Stammkapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung gemäß § 54 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wirksam werde. Bis zur Eintragung sei die Klägerin daher an der R-GmbH und an der O-GmbH mit mehr als 25 % am Stammkapital und damit wesentlich beteiligt gewesen. 24 Zudem sei die Klägerin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich i.S.
der Abgabenordnung (AO) Inhaberin der
ihr erworbenen Anteile gewesen. Es sei kein Umstand ersichtlich, der zu einer
Zivilrecht abweichenden Zurechnung führen könnte. Dass alle an den Übertragungsvorgängen Beteiligten eine wesentliche Beteiligung der Klägerin hätten vermeiden wollen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es komme allein darauf an, dass zivilrechtlich --wenn auch nur für eine juristische Sekunde als Durchgangserwerb-- eine Beteiligung
mehr als einem Viertel bestanden habe. 25 Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 EStG) rügen. Nach den Vorstellungen aller Beteiligten im Beurkundungstermin am
den Klägern beherrscht worden seien, seien nur vor dem Hintergrund des gesamtplanmäßig angestrebten (End-)Ergebnisses einer Quartettbeteiligung wirtschaftlich sinnvoll und verständlich. 26 Die Kläger beantragen, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom
einer wesentlichen Beteiligung der Klägerin i.S.
G an der R-GmbH und der O-GmbH ausgegangen und hat den Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin der Besteuerung unterworfen. 29 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. 30 Eine solche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die für die Besteuerung maßgebliche Anteilshöhe bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Gesetzeslage (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 VIII B 129/04, BFH/NV 2005, 540; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). 31 Eine Veräußerung i.S.
G wird mit der entgeltlichen Übertragung des Eigentums durch den Veräußerer auf den Erwerber verwirklicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom
der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ihm muss also auch der wirtschaftliche Erfolg aus der (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom
Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom
der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.). 34 2. Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung nicht, sie ist daher aufzuheben. Die Klägerin war innerhalb der letzten fünf Jahre weder am Kapital der R-GmbH noch am Kapital der O-GmbH wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt, so dass der Gewinn aus der Veräußerung ihrer GmbH-Anteile nicht der Besteuerung unterliegt. 35 Die Klägerin hat vor den Kapitalerhöhungen der streitbefangenen Gesellschaften keine tatsächliche Verfügungsbefugnis über eine Beteiligung
über 25 % erworben. Vielmehr wurde am 27. Dezember 1994 in Gestalt der Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen betreffend die R-GmbH und die O-GmbH
vorneherein ein endgültiger Anteilserwerb der Klägerin
25 % vereinbart. Die insoweit abweichende Vertragsauslegung des FG bindet den Senat nicht (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie in ihrer rein formalen Orientierung am Wortlaut der Verträge ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsschlüsse anerkannte Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860, unter II.3.b). 36 Die Klägerin hatte zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit, aus einer wesentlichen Beteiligung
über 25 % resultierende Rechte --jenseits der Mitwirkung an der jeweiligen Kapitalerhöhung-- auszuüben oder gar im Konfliktfall effektiv durchzusetzen. Während des Abschlusses der Vereinbarungen vom
vornherein klaren Gesamtvertragskonzepts, nämlich jeder Partei genau 25 % der Anteile an den beiden Gesellschaften zu verschaffen. Für die tatsächliche Wahrnehmung
vermögensrechtlichen Ansprüchen aus einer Beteiligung
über 25 % ließ die konkrete Vertragsgestaltung keinerlei Raum (vgl. BFH-Urteil vom
25 % übertragen bekommen sollte. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung kommt es danach nicht an. Soweit die frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.