ßgabe von Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Art. 6 DBA-Spanien und unterwarf sie nach § 13 des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) der deutschen Steuer. Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuern erfolgte zunächst nicht, da entsprechende Nachweise durch die Kläger nicht beigebracht worden waren. 4 Das Finanzgericht Köln (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 23. Februar 2011 9 K 286/06, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1322, statt. Der Kläger habe seine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte aus einer spanischen Betriebstätte bezogen und deshalb sei nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien die Freistellungsmethode anzuwenden. 5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung
teriellen Rechts. 6 Nachdem die Kläger die entsprechenden Nachweise erbracht hatten, hat das FA während des Revisionsverfahrens die in Spanien gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet und hiernach geänderte Steuerbescheide erlassen. 7 Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Kläger haben keinen Antrag gestellt, wenden sich in der Sache aber gegen das Revisionsvorbringen. 9 II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 Das angefochtene Urteil des FG ist auf die Revision des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. An die Stelle der ursprünglich angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, die Gegenstand des FG-Urteils waren, sind während des Revisionsverfahrens die Änderungsbescheide vom
i 1982 I R 257/78, BFHE 136, 363, BStBl II 1982, 768; Herlinghaus in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 23 Spanien Rz 25; Suchanek, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 654, 657). Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gehören auch die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, da dort die Nutzung von Grund und Boden im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteil vom
R 2007, 654, 656; Ellsel in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 6 DBA-Spanien Rz 1; differenzierend Reimer in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 6 Rz 52). 15 b) Der Begriff der "Betriebstätte" in Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien knüpft an die Definition der Betriebstätte in Art. 5 DBA-Spanien an. Aus dem Abkommen selbst ist nicht ersichtlich, dass der Begriff in einem anderen Sinne gebraucht wird. Dazu hätte es wiederum eines ausdrücklichen Hinweises in dem Abkommen bedurft (vgl. Senatsurteil in BFHE 136, 363, BStBl II 1982, 768 zur Auslegung des Begriffs des unbeweglichen Vermögens). Auch sprechen die Sachzusammenhänge und die systematischen Verknüpfungen zwischen dem sog. Verteilungsartikel des Art. 6 DBA-Spanien einerseits und dem sog. Methodenartikel des Art. 23 Abs. 1 DBA-Spanien andererseits dafür, dass beiden Regelungen ein einheitliches Verständnis des Begriffs der Betriebstätte zugrunde liegt, auch wenn sich der Verteilungsartikel in erster Linie an den jeweiligen Quellenstaat, der Methodenartikel aber an den Wohnsitzstaat richtet (s. auch Senatsurteil vom
ßgebliche Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen des § 15 Abs. 2 EStG 1997 abzustellen, pflichtet der Senat dem nicht bei. Was als Unternehmen anzusehen ist, muss vielmehr (zunächst) unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks des Art. 5 DBA-Spanien sowie seines systematischen Zusammenhangs mit anderen Abkommensbestimmungen ermittelt werden (vgl. Senatsurteil vom
Er lässt sich mittelbar durch die in Art. 7 DBA-Spanien angelegte Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 DBA-Spanien ableiten. Abkommensrechtlich fällt damit alles, was als Land- und Forstwirtschaft i.S. des Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien anzusehen ist, nicht unter den Begriff des Unternehmens i.S. des Art. 7 DBA-Spanien und kann damit auch keine Betriebstätte begründen (vgl. Vogel in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 3 Rz 41a; Görl in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 5 Rz 11; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O.,
in Debatin/Wassermeyer, a.a.O.,
in Debatin/Wassermeyer, a.a.O.,
6 DBA-Spanien Rz 10; Erhard in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 3 Rz 112; Strunk/ Kaminski in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 3 OECD-
Rz 21; Suchanek, IStR 2007, 654, 656; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. März 1982, BStBl I 1982, 372). Dies folgt letztlich aus dem abkommensrechtlichen Prinzip des Vorrangs der speziellen Einkunftsart, das als Sachgesetzlichkeit bei der Auslegung von Abkommensbestimmungen zu beachten ist (Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O.,
Bl II 1997, 313). 17 Dieses Ergebnis wird für das DBA-Spanien auch durch Art. 6 Abs. 4 DBA-Spanien bestätigt, der explizit von "Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens" in Abgrenzung zu Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient, spricht. Aus dem Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 und 2 DBA-Spanien ergibt sich eine weitere Abgrenzung zu Einkünften land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die eben keine "Unternehmen" im Sinne des DBA-Spanien darstellen. Aus der klarstellenden Formulierung in Art. 6 Abs. 4 DBA-Spanien, wonach auch "Unternehmen" Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen beziehen können, kann (umgekehrt) dagegen nicht abgeleitet werden, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb als "Unternehmen" anzusehen ist und damit eine Betriebstätte begründen kann (so aber Reimer in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 6 Rz 43a, 204). Eine derartige Auslegung ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen und lässt das abkommensrechtliche Prinzip des Vorrangs der speziellen Einkunftsart unberücksichtigt. 18 Soweit das FG schließlich mit Teilen des Schrifttums davon ausgeht, dass der Begriff der Betriebstätte in Art. 5 Abs. 1 DBA-Spanien keine Eingrenzung auf eine bestimmte Einkunftsart vornehme (vgl. hierzu auch Herlinghaus in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 23 Spanien Rz 25; Grotherr in Gosch/Kroppen/ Grotherr, a.a.O., Art. 23 DBA-Spanien Rz 27; Debatin, Der Betrieb 1988, 1285), vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Auch diese Auslegung wird dem Abkommenszusammenhang nicht gerecht. 19 3. Die Vorinstanz hat ein abweichendes Rechtsverständnis vertreten. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre sind rechtmäßig. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210072&psml=bsjrsprod.psml&
x=true Deutschland deutsch BMJV public
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