STRE201210081 BFH 1. Senat 20120215 I R 19/11 Urteil § 8 Abs 3 S 2 KStG 2002, § 42 AO vorgehend FG Münster, 14. Dezember 2010, Az: 9 K 3692/08 K, G, F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland vGA bei konzernfremder Erstversicherung und Rückversicherung durch konzerneigene Versicherungsgesellschaft Versicherungsbeiträge, die mittelbar über eine konzernfremde Erstversicherung (sog. Fronter) an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog. Rückversicherungs-Captive) geleistet werden, stellen keine vGA dar, wenn es sich bei dem Fronter nicht um eine eigenwirtschaftlich funktionslose Kapitalgesellschaft handelt und für die Zwischenschaltung beachtliche wirtschaftliche Gründe vorliegen . 1 I. Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen, die mittelbar über einen konzernfremden Erstversicherer (sog. Fronter) an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft (sog. Rückversicherungs-Captive) geleistet werden. Streitjahr ist 2003. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Span- und Kunststoffplatten ist. Sie gehört neben weiteren in- und ausländischen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe an, die zahlreiche weitere Holz- und Kunststoffplattenwerke weltweit betreibt. Ihre Gesellschafterin war eine Holding GmbH, deren Anteile ihrerseits von einer in Luxemburg ansässigen Holding s.a.r.l. gehalten wurden; deren Anteilseignerin wiederum war eine liechtensteinische Stiftung. 3 Für die von der Unternehmensgruppe betriebenen Holzspanplattenwerke bestanden für das sog. FLEXA-Risiko (Feuer, Explosion, Blitz, Anprall von Flugzeugen und Flugkörpern) auf der Grundlage eines mit einem Versicherungskonsortium unter Führung der V-AG abgeschlossenen Rahmenvertrages verschiedene Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherungen. Unter dem Eindruck eines im Jahr 2001 in einem Werk der Unternehmensgruppe eingetretenen großen Schadensfalls war die V-AG nicht mehr bereit, die Versicherungsverträge für die Deckungsstrecke von 3 Mio. € bis 20 Mio. € zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. In den nachfolgenden Gesprächen der V-AG mit der von der Unternehmensgruppe beauftragten Finanzmaklerfirma wurden verschiedene Varianten einer Vertragsverlängerung angeboten, die bei gleichem Versicherungsumfang hinsichtlich der Höhe der Selbstbeteiligung sowie der Prämienzahlungen stark differierten. Die V-AG bestand zudem darauf, dass in den Werken ein verbessertes Risikomanagement eingerichtet werden müsse. In schwierigen Verhandlungen konnte erreicht werden, dass der zum 1. Oktober 2002 auslaufende Versicherungsvertrag im Wesentlichen zu den bisherigen Konditionen um einen Monat verlängert wurde. 4 Nachdem Versuche der Klägerin gescheitert waren, auf dem internationalen Versicherungsmarkt Alternativangebote von anderen Versicherungsunternehmen für den Abschluss entsprechender Versicherungsverträge zu erhalten, gab die V-AG nach weiteren Verhandlungen am 23. Dezember 2002 für fünf Werke, die von zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften betrieben wurden (u.a. der Klägerin), ein Angebot für die Versicherung der Deckungsstrecke von 3 Mio. € bis 20 Mio. € gegen die FLEXA-Risiken ab. 5 Am 24. Januar 2003 gründete eine nicht an der Klägerin beteiligte Gesellschaft der Unternehmensgruppe auf der Isle of Man unter dem Namen K Insurance Company eine private company limited by shares (K Ltd.). Die K Ltd. verfügte nach den Feststellungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) über keine eigenen Arbeitnehmer, sondern bediente sich im Wege eines Dienstleistungsvertrages fremden Personals. Lediglich ein Mitarbeiter der Finanzmaklerfirma war gegen ein Entgelt von 3.000 € p.a. als selbständiger Versicherungsberater für die K Ltd. tätig; ausweislich ihrer Jahresabschlüsse wandte die K Ltd. zudem in den Jahren 2003 und 2004 Honorare für einen Geschäftsführer in Höhe von jeweils 10.000 € auf. Die von der K Ltd. erzielten Gewinne unterlagen am Sitzort nicht der Besteuerung. 6 Am 14. Februar 2003 erteilte die V-AG der Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 2003 Versicherungspolicen über eine Feuerversicherung und über eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung für die Deckungsstrecke von 3 Mio. € bis 20 Mio. €. Von der V-AG wurden die von den fünf über die K Ltd. rückversicherten Gesellschaften entrichteten Beträge in der Folgezeit an die K Ltd. weitergeleitet. 7 Am 24. Februar 2003 bzw. am 5. März 2003 schloss die K Ltd. mit der V-AG einen Rückversicherungsvertrag. Nach diesem Vertrag übernahm die K Ltd. für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 für die von fünf Gesellschaften der Unternehmensgruppe (u.a. der Klägerin) betriebenen Werke das Rückversicherungsrisiko für die Deckungsstrecke von 3 Mio. € bis 20 Mio. €. Die K Ltd. hatte nach den vertraglichen Regelungen eine Provision von ... € an die V-AG zu zahlen. Zudem war sie verpflichtet, der V-AG auf Verlangen ihren Jahresabschluss vorzulegen, begründete Rückfragen zur finanziellen Lage zu beantworten und die V-AG über von der K Ltd. selbst abgeschlossene Rückversicherungen zu informieren. Ferner hatte die K Ltd. nach den Vereinbarungen einen sog. "Letter of Credit" über 20 Mio. € bereitzustellen, damit im Schadensfall gewährleistet sei, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen könne. Für die übrigen, nicht über die K Ltd. rückversicherten Werke der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften wurden in Bezug auf die Deckungsstrecke von 3 Mio. € bis 20 Mio. € nach Angabe der Klägerin individuelle Lösungen mit lokalen Versicherern gefunden. Die K Ltd. selbst hat keine Rückversicherung abgeschlossen, um das von der V-AG übernommene Risiko weiter zu streuen. 8 Die Höhe der der Klägerin für die Deckungsstrecke von 3 Mio. € bis 20 Mio. € in Rechnung gestellten Versicherungsprämien beruhte auf einem Tarifierungsmodell, das neben einem Rabattsystem bei schadensfreiem Verlauf u.a. über einen längeren Beurteilungszeitraum die Schadensverläufe im Sektor der Holzwerkstoffproduktion allgemein sowie speziell die Schadensverläufe in den Werken der Unternehmensgruppe berücksichtigte. Es war von einer Tochtergesellschaft der von der Unternehmensgruppe für die Verhandlungen mit der V-AG beauftragten Finanzmaklerfirma ausgearbeitet worden. 9 Das FA vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Versicherungsverträge zwischen der Klägerin und der V-AG einerseits sowie der V-AG und der K Ltd. andererseits seien als Gesamtheit zu beurteilen. Es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang, da der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der V-AG ohne den Rückversicherungsvertrag zwischen der V-AG und der K Ltd. nicht denkbar gewesen wäre. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe die V-AG damit das Versicherungsrisiko für die Deckungsstrecke von 3 Mio. € bis 20 Mio. € in vollem Umfang an die Unternehmensgruppe zurückgeben können. Daraus folge, dass die Zahlungen mangels einer steuerlich anzuerkennenden Geschäftsbeziehung schon dem Grunde nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen seien. Unabhängig davon sei ggf. noch zu prüfen, ob die in der vorliegenden Form durchgeführte Gestaltung der Versicherungsverträge unter Einschaltung einer Rückversicherungsgesellschaft im niedrig besteuernden Ausland als Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO) anzusehen sei. 10 Das FA behandelte die Prämienzahlungen an die V-AG daraufhin als vGA und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Das Finanzgericht Münster (FG) gab der anschließenden Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2010 9 K 3692/08 K,G,F (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1183) statt. 11 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG vom 14. Dezember 2010 9 K 3692/08 K,G,F aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die an die V-AG geleisteten Versicherungsprämien keine vGA sind. 14 1. Gemäß § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG 2002) --für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung-- ist das Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln. Dabei zu berücksichtigende Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die an die V-AG entrichteten streitigen Versicherungsprämien beruhen auf dem Versicherungsvertrag, in dem sich die Klägerin zur Zahlung verpflichtet hat, und sind Betriebsausgaben. Das steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und muss deshalb nicht näher ausgeführt werden. 15 2. Das schließt allerdings nicht aus, dass die streitigen Versicherungsprämien als vGA angesehen werden können, die das Einkommen nicht mindern dürfen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 2002) und die dem Gewinn deshalb außerbilanziell hinzuzurechnen sind. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend entschieden, dass bei der Klägerin keine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung vorliegt. 16
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