STRE201210114 BFH 2. Senat 20120229 II R 19/10 Urteil § 38 AO, § 44 AO, § 47 AO, § 20 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 71 AO, § 25 StGB, § 26 StGB, § 27 StGB, § 370 AO, § 155 Abs 1 S 1 AO vorgehend FG Köln, 10. März 2010, Az: 9 K 1550/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten nicht mehr zulässig - Keine Entstehung eines Steueranspruchs durch Steuerfestsetzung Hat der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet, kann sie auch dann nicht mehr gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn die Steuer dem Bedachten aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids (teilweise) erstattet und später diesem gegenüber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schenkte der Bedachten, einer Freundin, im November 2004 einen Betrag in Höhe von 2 Mio. €. Die Bedachte entrichtete die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) dafür gegen sie durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 22. April 2005 festgesetzte Schenkungsteuer von 697.655 €. 2 Auf Vorschlag von B gab die Bedachte einem Steuerberater (S) den Auftrag, die Rückzahlung der Schenkungsteuer zu betreiben. S beantragte demgemäß im September 2006 beim FA, den Steuerbescheid vom 22. April 2005 aufzuheben und die gezahlte Schenkungsteuer auf ein Konto des B als Abtretungsempfänger zu überweisen. Der Antrag wurde wahrheitswidrig damit begründet, dass die Klägerin die Schenkung widerrufen habe, weil die Bedachte mit der Schenkung verbundene Auflagen nicht erfüllt habe. Um dies zu belegen, wurden verschiedene inhaltlich unzutreffende, teilweise rückdatierte und zum Teil von der Klägerin oder mit ihrem Namen unterzeichnete Unterlagen vorgelegt. Dass die Bedachte den geschenkten Betrag an die Klägerin zurückgezahlt habe, wurde nicht vorgetragen. Vielmehr wurde ein Darlehnsvertrag vorgelegt, nach dem die Klägerin der Bedachten den geschenkten Betrag von 2 Mio. € als Darlehen gewährte, das verzinst und ab 15. April 2007 in monatlichen Raten von 14.000 € zurückgezahlt werden sollte. 3 Das FA nahm daraufhin an, die mit Bescheid vom 22. April 2005 festgesetzte Schenkungsteuer sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen. Der Besteuerung unterliege nach § 29 Abs. 2 ErbStG nur der Vorteil der Bedachten aus der Nutzung des ihr überlassenen Geldbetrags. Das FA setzte deshalb die Schenkungsteuer durch Änderungsbescheide vom 27. Februar und 12. März 2007 auf zunächst 56.028 € und dann 42.895 € herab. Die Unterschiedsbeträge zu der ursprünglich festgesetzten Schenkungsteuer überwies das FA auf ein Konto des B. 4 Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Änderungsbescheide durch unrichtige Angaben erwirkt worden waren, setzte das FA gegen die Bedachte durch Änderungsbescheid vom 11. Januar 2008 erneut Schenkungsteuer in Höhe von 697.655 € fest. Die Bedachte entrichtete die Steuer nur teilweise. 5 Das FA setzte nach vorheriger Anhörung gegen die Klägerin für die im November 2004 ausgeführte Schenkung an die Bedachte durch Bescheid vom 3. November 2008 Schenkungsteuer in Höhe von 697.655 € fest. In der Begründung führte das FA bezugnehmend auf § 20 Abs. 1 ErbStG aus, bei Zuwendungen unter Lebenden seien sowohl der Beschenkte als auch der Schenker nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) Gesamtschuldner. Jeder der Gesamtschuldner schulde die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Inanspruchnahme der Klägerin als Schenkerin sei ermessensfehlerfrei, da die Erhebung der gesamten festgesetzten Schenkungsteuer bei der Bedachten aufgrund der auch der Klägerin bekannten wirtschaftlichen Situation keinen Erfolg verspreche. In der dem Bescheid beigefügten Abrechnung gab das FA an, von der festgesetzten Schenkungsteuer seien bereits 191.465,66 € bezahlt, so dass noch 506.189,34 € zu entrichten seien. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1434 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, das FA habe die Schenkungsteuer zu Recht gegenüber der Klägerin festgesetzt, die als Schenkerin nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben der Bedachten Gesamtschuldnerin sei. Die Schenkungsteuer sei zwar aufgrund der zunächst erfolgten vollständigen Entrichtung nach § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin erloschen. Die Heraufsetzung der Schenkungsteuer durch den gegenüber der Bedachten ergangenen Bescheid vom 11. Januar 2008 habe aber zum Entstehen eines neuen Steueranspruchs geführt, für den das FA auch die Klägerin als Gesamtschuldnerin durch Schenkungsteuerbescheid habe in Anspruch nehmen können. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf das Erlöschen der ursprünglichen Steuerfestsetzung berufen. Entscheidend sei dabei, dass die Steuerrückzahlungen auf den Änderungsbescheiden vom 27. Februar und 12. März 2007 beruht hätten und deshalb nicht ohne Grund vorgenommen worden seien. 7 Die Klägerin rügt mit der Revision insbesondere Verletzung von §§ 44 und 47 AO. Die Schenkungsteuer sei ihr gegenüber dadurch endgültig erloschen, dass sie die Bedachte in voller Höhe entrichtet habe. Die Änderungsbescheide vom 27. Februar und 12. März 2007 und die darauf beruhenden Steuererstattungen so wie die erneute Festsetzung von Schenkungsteuer gegen die Bedachte in der ursprünglichen Höhe durch den Bescheid vom 11. Januar 2008 hätten sich ihr, der Klägerin, gegenüber nicht ausgewirkt. 8 Die Klägerin ist ferner der Ansicht, für die Entscheidung über die Revision sei nicht der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH), sondern dessen VII. Senat zuständig. Es gehe um eine Streitigkeit aus dem allgemeinen Abgabenrecht. Bei dem angefochtenen Steuerbescheid handle es sich der Sache nach um einen Rückforderungsbescheid. 9 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Schenkungsteuerbescheid vom 3. November 2008 aufzuheben. 10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Schenkungsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass das FA die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin festsetzen durfte. 12 1. Für die Entscheidung ist entgegen der Ansicht der Klägerin der II. Senat und nicht der VII. Senat des BFH zuständig. Die Zuständigkeit des II. Senats ergibt sich aus Abschn. A, Sachliche Zuständigkeit der Senate, II. Senat Nr. 3 des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2012. Danach ist der II. Senat ebenso wie nach den Geschäftsverteilungsplänen für die Vorjahre für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig. Maßgebend ist dabei, dass ein Schenkungsteuerbescheid und nicht ein Rückforderungsbescheid im Sinne des Abschn. A, VII. Senat Nr. 5 Buchst. c des Geschäftsverteilungsplans ergangen und angefochten ist. 13 2. Für die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin durch den Bescheid vom 3. November 2008 gibt es keine Rechtsgrundlage. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.