Kooperationsvertrages vom
Gesellschaftsvertrages die Beschäftigung körper- und schwerbehinderter Menschen im Rahmen eines Integrationsprojektes i.S.
3 Buchst. c der Abgabenordnung in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung (AO) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die dafür erforderliche Qualifizierung dieses Personenkreises. Am
Vertrages gingen die Parteien davon aus, dass die Klägerin ein "Zweckbetrieb im Sinne
3c AO" sei, innerhalb
sen eine Fachabteilung Leasing eingerichtet werden sollte. Um "den Vertragszweck der Förderung behinderter Menschen nicht zu gefährden", hatte die Klägerin nach § 1 Abs. 2
Gesellschaftsvertrages dafür zu sorgen, dass sie als Integrationsunternehmen i.S.
3 Buchst. c AO anerkannt wird und die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes erfüllt. 5 Wie schon zuvor XY sollte die Klägerin Investitionsgüter an Endkunden weiterverleasen (Subleasingverträge), die von der A-GmbH an sie verleast wurden (Headleasingverträge). Die Klägerin verpflichtete sich, sämtliche Leasinggeschäfte während der Dauer
Kooperationsvertrages ausschließlich zusammen mit der A-GmbH durchzuführen und abzuwickeln und gegenüber den Endkunden vollumfänglich die Funktion eines Leasinggebers übernehmen (§ 2 Abs. 1). Nach § 2 Abs. 2
Kooperationsvertrages hatte die Klägerin den Leasingbetrieb so zu organisieren und auszustatten, dass er organisatorisch und personell in der Lage war, die sich aus dem Kooperationsvertrag ergebenden unternehmerischen Aufgaben zu bewältigen. Vereinbarungsgemäß bediente sie sich dazu der Hilfe der A-GmbH, die gegen eine Vergütung in Form einer Marge von 0,4 % Dienstleistungen für die Klägerin übernahm; neben der Beratung und Mitarbeiterschulung in der Gründungsphase sollte die A-GmbH den Vertrieb der Leasingprodukte übernehmen, Leasingnehmer an die Klägerin vermitteln, die Verträge kalkulieren und nach der Beendigung von Leasingverträgen die Sicherstellung und Rückführung der Mietgegenstände veranlassen. Vereinbarungsgemäß sollten die Parteien bereits im Vorfeld der Vertragsabschlüsse mit den Endkunden die Konditionen der abzuschließenden Head- und Subleasingverträge aufeinander abstimmen und nach § 3 Abs. 3
Kooperationsvertrages jeweils so gestalten, dass bei der Klägerin jeweils eine Marge von 2 %
Nettoinvestitionsvolumens eines Leasingvertrages verblieb (§ 7 Abs. 1
Kooperationsvertrages). Nach § 4
Kooperationsvertrages haftete die A-GmbH für die Verität der Forderungen der Klägerin an die Endkunden und trug das Bonitätsrisiko. 6 Am 11. August 2004 erteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) XY die verbindliche Auskunft, dass der Betrieb
neuen Dienstleistungssegmentes "Leasing-X" ein Zweckbetrieb i.S.
3 AO sei und
halb die Umsätze hieraus nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Nach dem Widerruf der verbindlichen Auskunft am
ermäßigten Steuersatzes auf ihre Leasingumsätze versagt werde, sollten sie und XY eine eventuelle Nachforderung
Differenzbetrages zwischen dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz nur bis zur Höhe von 40.000 € übernehmen; die darüber hinausgehenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten sollten zu Lasten der A-GmbH gehen. 7 Am 1. Februar 2005 nahm die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf. Zum 1. Juli 2005 trat sie in die Leasingverträge ein, die XY aufgrund
Kooperationsvertrages mit der A-GmbH geschlossen hatte. Ab diesem Zeitpunkt war XY nicht mehr im Leasinggeschäft tätig. 8 Neben ihrem --unentgeltlich tätigen-- Geschäftsführer beschäftigte die Klägerin ab
Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, bei dem Lohn und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wurden. 9 Die Arbeitnehmer der Klägerin wurden von Anfang an vom Integrationsfachdienst W betreut. Weitere Betreuung erfuhren sie durch den Sozialdienst der XY. Die Betreuung war mit Empfehlungen an die Geschäftsführung der Klägerin verbunden. 10 Vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) erhielt die Klägerin auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 24. März 2005 die Mitteilung, dass das Förderrecht für Integrationsprojekte weder eine formale Anerkennung noch die Erteilung von Bescheinigungen vorsehe. Dem FA teilte der KVJS am 2. Mai 2005 mit, dass die Klägerin derzeit die Fördervoraussetzungen als Integrationsprojekt i.S. von § 132
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht erfülle. Lediglich für ein betriebswirtschaftliches Gutachten war zuvor eine Förderung erfolgt. Eine weiter gehende Förderung konnte die Klägerin nicht erhalten, da sie die dafür erforderliche Zahl von acht Beschäftigten nicht erreichte. 11 In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr
halb nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG umfasst würden. Im Prüfungszeitraum
Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 2. März 2006 (BStBI I 2006, 242) seien um ein Vielfaches überschritten worden. Die Beschäftigung der Behinderten erfolge nicht im Erwerbsbereich, sondern lediglich in einer reinen Hilfsfunktion. Die Geschäfte der Klägerin seien nicht auf die Belange der Behinderten abgestimmt gewesen, sondern darauf, Steuervorteile zu erzielen und mit diesen gezielt zu werben. 12 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zur Begründung seines in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2010, 532 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, die Klägerin sei zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen worden, weil sie keine Organgesellschaft der XY sei. Insoweit fehle es an der organisatorischen Eingliederung der Klägerin. Diese setze voraus, dass nach den zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehenden Beziehungen sichergestellt sei, dass eine vom Willen
Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter ausgeschlossen sei. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Theoretisch könne ihr alleiniger Geschäftsführer P Maßnahmen durchsetzen, für die es an der Zustimmung
Mitvorstandes bei der XY fehle. 13 Die Klägerin könne für ihre Umsätze aus den Subleasingverträgen nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch nehmen. Sie betreibe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.
AO, sei aber kein Zweckbetrieb i.S.
3 Buchst. c AO. Die Frage, ob sie ein Integrationsprojekt i.S.
1 SGB IX sei, könne dahingestellt bleiben. Denn auch wenn § 68 AO gegenüber § 65 AO als rechtssystematisch vorrangige Spezialvorschrift zu verstehen sei, sei nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) zu prüfen, ob sich die Einrichtung in ihrer Gesamtrichtung noch als Zweckbetrieb darstelle (BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 I R 25/02, BFHE 202, 391, BStBl II 2004, 660). Das sei bei der Klägerin nicht der Fall, weil die Umsätze in Höhe von mehr als 5 Mio. € nicht auf der Beschäftigung von Behinderten, sondern der Tätigkeit der A-GmbH beruhten. 14 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Das FG verstoße in vielfältiger Weise gegen das Grundgesetz (GG). Es liege eine Verletzung
1 GG vor, weil sie in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit beeinträchtigt werde. Außerdem verstoße das FG-Urteil gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der Steuergleichheit. Ferner liege eine unzulässige Berufsausübungsregelung (Art. 12 GG) und durch die "geradezu sklavische Anwendung"
BMF-Schreibens in BStBI I 2006, 242 sowohl ein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt
3 GG als auch gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG vor. Das FG habe auch nicht berücksichtigt, dass sie, die Klägerin, von Anfang an die Beschäftigung mehrerer behinderter Menschen beabsichtigt habe. Sowohl C als auch N seien besonders betroffene schwerbehinderte Menschen i.S.
2 Nr. 3 SGB IX. Neben der Beschäftigung habe auch eine arbeitsbegleitende Betreuung i.S.
Diese sei durch den Sozialdienst der XY und den Integrationsfachdienst in R erfolgt. Die Förderung
Gutachtens nach dem SGB IX indiziere die Eigenschaft als Integrationsprojekt. Unschädlich sei hingegen, dass die Höchstgrenze
SGB IX (ein Anteil von höchstens 50 % behinderter Menschen) überschritten worden sei, weil diese Höchstgrenze nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur eine Sollvorschrift sei. Der Wettbewerbsvorbehalt
3 AO sei im Rahmen
15 Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 12. September 2006 aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Änderung
Umsatzsteuerbescheides 2005 auf ./. 427.408,87 € herabzusetzen. 16 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 17 Es verteidigt die Vorentscheidung und führt im Wesentlichen aus, § 68 AO gehe nicht der allgemeinen Regelung in § 65 AO vor. Vielmehr werde § 65 AO durch die §§ 66 bis 68 AO ergänzt.
halb sei es geboten, in Zweifelsfällen auch für die in § 68 AO genannten einzelnen Zweckbetriebe die allgemeinen Anforderungen
18 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; sie war
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die von der Klägerin ausgeführten Umsätze zu Recht dem Regelsteuersatz unterworfen, weil sie kein steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.
3 Buchst. c AO ist. 19 1. Das FG geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin nicht unselbständige Organgesellschaft der XY war. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). 20 Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. 21 Für die Annahme einer Organschaft fehlt es entgegen der Auffassung
FG schon an der erforderlichen wirtschaftlichen Eingliederung. Das FG geht zu Recht davon aus, hierfür genüge, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen
Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist und die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft aufeinander abgestimmt sind und sich dabei fördern und ergänzen. Entscheidend ist für die wirtschaftliche Eingliederung somit die Art und der Umfang der zwischen den Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaft bestehenden Verflechtungen. Daher liegt z.B. keine wirtschaftliche Eingliederung vor, wenn entgeltlichen Leistungen
Gesellschafters für die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 20. August 2009 V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863). Im vorliegenden Fall hat das FG die wirtschaftliche Eingliederung bejaht, weil die Klägerin "... gemäß dem Willen
XY in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem tätig ..." geworden sei, es hat aber keine entgeltlichen Leistungen zwischen XY und der Klägerin festgestellt, aus denen sich die wirtschaftliche Eingliederung herleiten ließe. 22 2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin ausgeführten Leistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz
G unterliegen. 23 a) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Die Steuerermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG beruht auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach können die Mitgliedstaaten nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien einen ermäßigten Steuersatz anwenden. In der Anlage H der Richtlinie 77/388/EWG sind steuerpflichtige Leistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit (Nr. 14 der Anlage H) genannt. Neben der unionsrechtlichen Grundlage ist bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist. Dementsprechend sind Tatbestandsmerkmale, die zu dieser Ausnahme führen, eng auszulegen (vgl. Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 18. Januar 2001 C-83/99, Kommission/Spanien, BFH/NV Beilage 2001, 124, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung
EuGH). 24
Wohlfahrtswesens (in Gestalt der Förderung Behinderter) gedient, sondern sie ist zumindest auch gegründet worden, um die wirtschaftliche Tätigkeit der A-GmbH zu fördern und um den umsatzsteuerrechtlichen Vorteil, der sich aus dem vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen und der Versteuerung der eigenen Umsätze zum begünstigten Steuersatz ergibt, zu nutzen und der nicht gemeinnützigen A-GmbH zuzuführen. Neben ihren gemeinnützigen Zwecken hat die Klägerin mit dieser gezielten Nutzung eines steuerlichen Vorteils durch eine eigens darauf ausgerichtete Gestaltung auch einen nicht gemeinnützigen Zweck verfolgt. Darin liegt ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO). 27
FG ist die Klägerin nicht nur gegründet worden, um neue Arbeitsplätze für behinderte Menschen zu schaffen, sondern auch um für die A-GmbH neue Kunden zu gewinnen. Die vollständige Einbindung der Klägerin in die wirtschaftliche Zielsetzung der A-GmbH wird bestätigt durch die Verpflichtung der Klägerin, sämtliche Leasinggeschäfte während der Dauer
Kooperationsvertrages ausschließlich zusammen mit der A-GmbH durchzuführen und abzuwickeln. 28 Die Klägerin hatte im Rahmen
Leasinggeschäfts auch keinen eigenen Aufgabenbereich. Nach den Feststellungen
FG sollte die A-GmbH den Vertrieb der Leasingprodukte übernehmen, Leasingnehmer an die Klägerin vermitteln, die Verträge kalkulieren und nach der Beendigung von Leasingverträgen die Sicherstellung und Rückführung der Mietgegenstände veranlassen. Außer dem Abschluss der Leasingverträge mit den Endkunden, der zur Erlangung der Steuerermäßigung durch die Klägerin erfolgen musste, blieben danach --neben reiner Verwaltungstätigkeit-- keine Aufgaben für die Klägerin. 29
Nettoinvestitionsvolumens eines Leasingvertrages verblieb (§ 7 Abs. 1
Kooperationsvertrages). Der Vorteil, der sich aus der Differenz zwischen dem vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen und dem ermäßigten Steuersatz auf die Ausgangsleistungen ergab, wurde damit an die nicht gemeinnützige A-GmbH geleitet. Im Gegenzug trug die Klägerin wirtschaftlich faktisch kein Risiko, weil die A-GmbH für die Verität der Forderungen der Klägerin an die Endkunden haftete und das Bonitätsrisiko trug. 30
Streitjahres (bis 5. Dezember 2005) nur einer behinderten Mitarbeiterin zu einem Bruttogehalt von 2000 €, dass die Abschöpfung
steuerlichen Vorteils und
sen Weiterleitung an die A-GmbH im Vordergrund der Tätigkeit der Klägerin gestanden hat. Bestätigt wird dies durch ihre ausdrückliche gegenüber der A-GmbH bestehende vertragliche Verpflichtung, für eine Anerkennung als Integrationsprojekt i.S.
H im Kooperationsvertrag getroffene Regelung ist nur verständlich, wenn der A-GmbH der sich aus einer Anerkennung der Klägerin als Integrationsprojekt ergebende steuerliche Vorteil zufließen sollte. Andernfalls wäre diese Frage für die A-GmbH ohne jedes Interesse gewesen. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.