sen Abfindungsangebot an, so entspricht es dem Zweck
von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in konfligierender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen . 1 I. Die Beteiligten streiten über Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1967 als Techniker bei einer GmbH tätig, die sich mit systemgebundenen Produkten für Hoch- und Tiefbau beschäftigt. Die GmbH entwickelte technische Geräte und Verfahren, woran der Kläger wesentlich beteiligt war. Er machte für die GmbH zahlreiche Erfindungen, die auch patentiert worden sind. Die GmbH erarbeitete zusammen mit dem Kläger über jede einzelne Erfindung ein Konzept zur Abrechnung der Erfindervergütungen, die jeweils bis zum Ende der Laufzeit
Patents --in der Regel jährlich-- bezahlt wurden. 3 Nach seinem Eintritt in den Ruhestand schlossen der Kläger und die GmbH am
Streitjahres
Einkommensteuergesetzes (EStG) vorzunehmen. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) auch im Einspruchsverfahren ab. 5 Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah in der Abfindung keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) und folgte insoweit dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 2005 VI R 43/00 (BFH/NV 2005, 888). Es lehnte überdies die Voraussetzungen einer Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) ab, weil es an einer Zwangssituation fehle. 6 Hiergegen richtet sich die Revision
Klägers. Die Vereinbarung sei abweichend vom Sachverhalt, über den der BFH in BFH/NV 2005, 888 entschieden habe, nicht auf eine Vergütung nach § 9
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zu reduzieren. Außerdem habe sich der Kläger in einer Zwangssituation befunden, indem er dem tatsächlichen Druck der GmbH frühzeitig nachgegeben habe. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom
G. 11 a) Die Abfindung, um die es hier geht, erfüllt die Voraussetzungen
G. Entschädigungen sind Leistungen, die "als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen" gewährt werden, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (ständige Rechtsprechung
BFH, vgl. z.B. BFH-Urteile vom
G ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit
sen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Eine Steuerermäßigung soll danach nur gerechtfertigt sein, wenn der Steuerpflichtige sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1044, und vom 27. Juli 2004 IX R 64/01, BFH/NV 2005, 191, jeweils m.w.N.). 15 Davon ist im Streitfall entgegen der Auffassung
FG auszugehen: Der Kläger ist auf das Angebot seines Arbeitgebers, das diesem vom Patentanwalt "nahe gelegt" wurde, aus Gründen der Loyalität und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eingegangen, obschon ihm weiterhin jährliche Zahlungen lieber gewesen wären. Damit stand der Kläger unter tatsächlichem Druck, dem er frühzeitig nachgegeben hat. Sein Interesse, die ursprüngliche Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung weiterzuführen, stieß auf das damit in Konflikt tretende Interesse seines Arbeitgebers an einer Einmalzahlung, um alle Rechtsbeziehungen zu erledigen. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließlich eine Lösung im Konsens finden, so entspricht es nicht dem Zweck
von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, würde man bei dieser gütlichen Einigung einer konfligierenden Interessenslage einen tatsächlichen Druck negieren. Das würde --worauf die Revision zutreffend hinweist-- geradezu dazu anhalten, es auf einen --an sich vermeidbaren-- Rechtsstreit ankommen zu lassen. Es reicht vielmehr aus, wenn der Steuerpflichtige sich dem Ansinnen
Arbeitgebers an einer Einmalzahlung nicht mehr widersetzt - und sich dem Zufluss der Abfindung
halb nicht entziehen kann. 16 c) Die Abfindung führt auch zu einem zusammengeballten Zufluss im Streitjahr. Außerordentliche Einkünfte i.S.
G werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (eingehend dazu BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.