Saarlandes, 13. Juli 2010, Az: 1 K 1307/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung mehrerer zusammenhängender Leistungen als eine Gesamtleistung Kauft ein Unternehmer Honorarforderungen von Ärzten gegen ihre Patienten unter Übernahme
Ausfallrisikos (sog. echtes Factoring) gegen sofortige Zahlung
vereinbarten Kaufpreises, liegt auch dann keine steuerfreie Kreditgewährung
Unternehmers (Factors) an die Ärzte vor, wenn der Unternehmer in der zugrunde liegenden Kaufpreisvereinbarung und in den Abrechnungen neben den Factoringgebühren getrennt einen sog. pauschalen Vorfinanzierungszins ausweist . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, kaufte im Streitjahr 2004 Honorarforderungen von Ärzten gegen ihre Patienten. 2 Nach den formularmäßigen Abrechnungsvereinbarungen der Klägerin mit den Ärzten war Vertragsgegenstand der "Verkauf von Forderungen der Praxis". Die Ärzte übermittelten die entsprechenden Abrechnungsunterlagen für den einzelnen Patienten an die Klägerin und boten dieser hierdurch die jeweilige Forderung zum Kauf an. Das Kaufangebot galt als angenommen, wenn die Klägerin die Annahme nicht innerhalb von zehn Tagen ablehnte. Nach Eingang der Daten schrieb die Klägerin den Kaufpreis für die Forderung dem bei ihr für den jeweiligen Arzt geführten Konto gut. Das Guthaben war für den Arzt jederzeit abrufbar. Lehnte die Klägerin das Kaufangebot ab, wurde das Konto
betroffenen Arztes entsprechend belastet. Mit der Annahme
Kauf- und Abtretungsangebots ging das Risiko der Uneinbringlichkeit begründeter Forderungen grundsätzlich auf die Klägerin über. 3 Die zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Arzt geschlossene Abrechnungsvereinbarung enthielt u.a. folgende Regelung: 4 "3. Kaufpreis und Zahlung Der Kaufpreis entspricht dem Rechnungsendbetrag abzüglich
Urteils
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. Juni 2003 C-305/01 --MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring-- (Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688) und
Folgeurteils
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) sowie aufgrund
zur Umsetzung dieser Urteile ergangenen Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Kreditgewährung. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
G gegen Entgelt in Form eines echten Factorings an die Ärzte erbracht. Sie habe die Ärzte von der Verwaltung und Einziehung der Forderungen entlastet sowie das Ausfallrisiko übernommen und ihnen einen Liquiditätsvorteil gewährt. 10 Die Leistungen seien nicht insoweit nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei, als die Klägerin den Ärzten einen Liquiditätsvorteil zugewandt habe. Für die Beurteilung einer steuerfreien Kreditgewährung komme es maßgeblich darauf an, was die an dem Factoring Beteiligten wirtschaftlich gewollt und vertraglich vereinbart sowie letztlich durchgeführt hätten. Die Ärzte hätten sich der Verwaltung und Einziehung der Forderungen entledigen wollen und seien bereit gewesen, hierfür eine bestimmte Gegenleistung zu entrichten. Der Liquiditätsvorteil, der den Ärzten dadurch entstanden sei, dass sie den geminderten Kaufpreis der Forderung bereits vor deren Einziehung erhalten hätten, sei einem Forderungsgeschäft der vorliegenden Art stets immanent. 11 In der bloßen Entgeltberechnung nach Ziffer 3 Satz 1 Buchst. b der Abrechnungsvereinbarung sei keine gesonderte Vereinbarung einer Kreditgewährung zu sehen. 12 Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die mit der Vorfinanzierung verbundene Gewährung von Liquiditätsvorteilen sei als Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei. 13 Die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Factoring-Leistung sei gemäß Abschn. 18 Abs. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2008 --nunmehr Abschn. 2.4. Abs. 6
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom
Abschn. 29a Abs. 2 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 3.
Umsatzgeschäfts gesondert vereinbart würden, (
FG liege hierin nicht nur eine Berechnung
Entgelts. 15 Bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Sicht
Leistungsempfängers könne vorliegend nicht von einer untergeordneten Bedeutung der Kreditgewährung ausgegangen werden. Erst der kurzfristig erreichbare Liquiditätsvorteil mache es für Ärzte attraktiv, die Forderungen zum Einzug zu übertragen. Vor dem Hintergrund der generell anzunehmenden Kostentragung durch einen Versicherer sei die steuerpflichtige Einziehung und Übernahme
Ausfallrisikos für das erbrachte Leistungsbündel nicht prägend. Der Vorfinanzierung sei als gleichwertige Leistung eine eigenständige Bedeutung beizumessen. 16 Auch § 8 Nr. 1 Buchst. a
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei zu entnehmen, dass der Verkauf einer Forderung stets eine Kreditgewährung beinhalte. 17 Das FG hätte nach der Rechtsprechung
EuGH, wonach jeder Umsatz in der Regel als eine eigene Leistung zu betrachten sei, keine einheitliche Leistung annehmen dürfen. Einziehung und Kreditgewährung seien keine einheitliche Leistung, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. 18 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Ablehnungsbescheid vom
Rechnungsendbetrags angesetzt worden und lasse die tatsächlichen Zahlungszeiten oder einen Zahlungsausfall unberücksichtigt. Der Zinsanteil stelle sich damit als feste kalkulatorische Größe im Rahmen
gesamten Entgelts und nicht als gesonderte Vereinbarung von Kreditzinsen dar. 22 Nach den Grundsätzen zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen könne vorliegend der Kreditgewährung keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden. Dies gelte auch hinsichtlich der von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Betrachtungsweise. 23 II. Die gemäß § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. 24 Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Umsatzsteueränderungsbescheids für das Streitjahr 2004 nach § 164 Abs. 2 AO dahingehend, dass neben den umsatzsteuerpflichtigen echten Factoring-Leistungen eigenständige nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Kreditgewährungen berücksichtigt werden, zu Recht abgelehnt wurde. Denn die Klägerin hat vorliegend den Ärzten keine Kredite gewährt. 25 1. Die Klägerin erbrachte mit dem Erwerb und der Einziehung von Forderungen unter Übernahme
Ausfallrisikos umsatzsteuerbare Leistungen an die Ärzte. 26 a) Die Voraussetzungen für eine steuerbare Leistung gegen Entgelt i.S.
G und Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom
G und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, Rz 26; BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513). 28 b) Hiernach hat die Klägerin --wovon die Vorentscheidung zutreffend ausging und was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- steuerbare Leistungen i.S.
G gegen Entgelt in Form eines echten Factorings an die Ärzte erbracht. 29 Die Klägerin hat von den Ärzten keine zahlungsgestörten Forderungen erworben. Denn vorliegend ging es nach den Feststellungen
FG "insbesondere um Honorarforderungen der Ärzte, die gegenüber in aller Regel solventen Versicherten bestanden und demzufolge ein Ausfallrisiko allenfalls als gering anzusehen war" (Urteil, S. 11). In dem Fall, der den Urteilen
EuGH in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 und
BFH in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513 zugrunde liegt, gingen die Parteien
Kaufvertrages dagegen davon aus, dass der voraussichtlich realisierbare Teil der Forderungen "aufgrund der erheblichen Zahlungsstörungen" (nur) bei 57,8 %
Nennwerts lag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, unter I.). 30 2. Die ausgeführten Umsätze sind nicht umsatzsteuerfrei. 31 a) Die Umsätze im Geschäft mit Forderungen sind zwar nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG umsatzsteuerfrei. Hiervon ausgenommen ist jedoch --wie hier-- die Einziehung von Forderungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. c Halbsatz 2 UStG). 32 Dies entspricht unionsrechtlichen Vorgaben. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die darin besteht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Forderungen unter Übernahme
Ausfallrisikos aufkauft und seinen Kunden dafür Gebühren berechnet, stellt eine Einziehung von Forderungen i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 a.E. der Richtlinie 77/388/EWG dar und ist damit von der mit dieser Bestimmung eingeführten Steuerbefreiung ausgenommen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688, Rz 80). 33 b) Die Klägerin hat den Ärzten keine Kredite i.S.
G gewährt. Eine eigenständige Vorfinanzierung der erworbenen Forderungen bis zu deren durchschnittlicher Rückzahlungsdauer von 45 Tagen liegt entgegen Ziffer 3 Satz 1 Buchst. b der Abrechnungsvereinbarung im Streitfall nicht vor. 34
Forderungsausfalls nicht übernimmt-- entschieden, dass der Factor eine Mehrheit von steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen erbringe, sodass die insgesamt in Rechnung gestellten Factoring-Gebühren aufgeteilt werden müssten (vgl. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1981 V R 75/76, BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, unter II.3.). Der Unternehmer könne daher --beim unechten Factoring-- für die in der Bevorschussung liegende Leistung
Forderungskäufers, für die vom Anschlusskunden gesondert Zinsen zu entrichten sind, nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG Steuerbefreiung in Anspruch nehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 470, BStBl II 1982, 200, unter II.3.). 36 cc) Das soll nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch für das echte Factoring --wie hier-- gelten (vgl. hierzu Lickteig, UR 2004, 454; ferner Philipp/Keller, DStR 2003, 1286; Thielo, Betriebs-Berater --BB-- 2007, 2487). Vorliegend hat die Klägerin aber neben der Übernahme der Forderungseinziehung und
(geringen) Ausfallrisikos keine Kredite an die Ärzte gewährt, für die sie die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG beanspruchen könnte. 37 aaa) Die Klägerin war nach Ziffer 3 Satz 2 der Abrechnungsvereinbarung zur sofortigen Gutschrift (Kaufpreiszahlung) verpflichtet. Es ist weder vom FG festgestellt noch vorgebracht, dass die Klägerin hiervon abweichend berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis für die abgetretenen Forderungen erst nach Abschluss ihrer Einziehungstätigkeit zu entrichten, und den zuvor erfolgten Zahlungen mithin bloßer Darlehenscharakter zukommen sollte (vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08, BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.4.c). 38 bbb) Selbst wenn insoweit von einer Kreditgewährung auszugehen wäre, wäre diese nicht als eigene, getrennt zu besteuernde Leistung zu behandeln. Ihr käme umsatzsteuerrechtlich kein eigenständiges Gewicht zu. 39
EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, für die Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine Gesamtleistung zu behandeln sind, eine Gesamtbetrachtung erforderlich. In der Regel ist zwar jede Leistung als eigene selbständige Leistung anzusehen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems auch nicht künstlich aufgespalten werden.
halb ist das Wesen bzw. sind die charakteristischen Merkmale
fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige gegenüber dem Leistungsempfänger mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht
Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Ausfallrisikos-- stets immanent ist. Es mag sein, dass --wie die Klägerin vorbringt-- erst der kurzfristig erreichbare Liquiditätsvorteil es für die Ärzte vor dem Hintergrund
geringen Ausfallrisikos attraktiv mache, die Forderungen zum Einzug zu übertragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Streitfall die echte Factoring-Leistung der wesentliche Bestandteil der erbrachten einheitlichen Leistung darstellt. Eine daneben in der Verschaffung von Liquiditätsvorteilen liegende Kreditgewährung würde --so auch die Vorentscheidung-- in der prägenden Factoring-Leistung aufgehen. 41
"Verkaufs von Forderungen". Eine separate Kreditgewährung ist dort nicht vereinbart. Lediglich aus Ziffer 3 "Kaufpreis und Zahlung" ergibt sich unter Buchst. b der Hinweis auf einen pauschalen Vorfinanzierungszins bei einer durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Patientenforderungen von 45 Tagen und einem Jahreszinssatz von 8 %. 42 In dieser bloßen Entgeltberechnung sieht das FG zu Recht keine gesonderte Vereinbarung einer neben dem Factoring selbständigen Kreditgewährung. Insofern sind die Voraussetzungen
Abschn. 29a Abs. 2 Satz 2 UStR 2008 (nunmehr Abschn. 3.11. Abs. 2 Satz 2 UStAE), der eine gesonderte Vereinbarung der Hauptleistung einerseits und der Kreditgewährung andererseits fordert, nicht gegeben. 43 ccc) Hiernach kann im Streitfall offenbleiben, ob ausgehend von der Rechtsprechung
EuGH, nach der ein verzinslicher Zahlungsaufschub bis zur Lieferung eines Gegenstandes keine steuerfreie Kreditgewährung, sondern Teil
steuerpflichtigen Entgelts für die Lieferung ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-281/91 --Muys'en De Winter's Bouw en Aannemingsbedrijf--, Slg. 1993, I-5405, Rz 18), auch bei einem echten Factoring für den Fall, dass der Forderungserwerber den Kaufpreis erst nach Abschluss der Einziehung schuldet, ein unbeachtlicher Zahlungsaufschub für den Zeitraum bis zur Leistungserbringung vorliegt (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.4.c; zustimmend Kaufhold, BB 2010, 2207; ferner Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Rz 35; a.A. Raab/Wildner/Krause, Der Betrieb 2010, 750; Hahne, BB 2010, 679). 44 3. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 45
Forderungsbetrags auszugehen sei. 47 c) Selbst wenn die Klägerin die Voraussetzungen nach Abschn. 18 Abs. 11 Sätze 5 und 6 i.V.m. Abschn. 29a Abs. 2 Satz 2 UStR 2008 --nunmehr Abschn. 2.
Factors annimmt, wäre das für die Finanzgerichte im Festsetzungsverfahren nicht bindend (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.3.e bb). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210189&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.