Überschusses bestand. Die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen (Primärschuldner) muss zunächst entsprechend der materiellen Rechtslage korrigiert werden . 1 I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH für Umsatzsteuer der GmbH mit Haftungsbescheid zu Recht in Anspruch genommen wurde. 2 Der Kläger war seit dem
FA war die GmbH kein inländisches Unternehmen mehr, so dass ihr die Vorsteuern zu Unrecht erstattet worden seien. 5 Nach Angaben
FA hob es die Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Bescheid vom
Bundesfinanzhofs (BFH) nicht. Entscheidend sei die materiell-rechtliche Existenz
Steueranspruchs. Es sei ausreichend, dass der Primäranspruch entstanden sei und bei Erlass
Haftungsbescheids bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung noch bestehe. Dies gelte auch bei einem Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. 11 Sei eine negative Umsatzsteuer angemeldet worden, so ergebe sich die Rückleistungspflicht
Steuerschuldners zwar erst, wenn diese Festsetzung später durch förmlichen Bescheid aufgehoben worden sei. Einer solchen Festsetzung gegenüber dem Steuerschuldner bedürfe es jedoch nach der Rechtsprechung
BFH für die Inanspruchnahme eines anderen als Haftungsschuldner nicht. Der für die Haftung maßgebliche Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bestehe in Höhe der materiell-rechtlich unberechtigt festgesetzten negativen Umsatzsteuer. 12 Das FA beantragt,das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. 14 II. Die Revision
FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 15 Es kann dahingestellt bleiben, ob das FA die negative Umsatzsteuer zu Unrecht an die GmbH gezahlt hat. Denn solange die den Zahlungen zugrunde liegenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide --wie im Streitfall-- Geltung haben, ist weder ein Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) noch ein etwaiger Haftungsanspruch (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) durchsetzbar. 16 1. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) --wie der Geschäftsführer einer GmbH unter den Voraussetzungen der §§ 34, 69 AO--, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die Haftung für einen Erstattungsanspruch i.S.
2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 157/84, BFH/NV 1987, 618, unter II.1.). 17 Ist eine Steuer oder eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf
sen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung
gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus dieser Vorschrift ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom
FA nach § 37 Abs. 2 AO nicht erfüllt sind. Denn die Vorsteuerbeträge sind nicht ohne rechtlichen Grund an die GmbH gezahlt worden. 19 a) Ob eine Steuer oder eine Steuervergütung i.S.
2 Satz 1 AO ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sind die Steuerbescheide; die Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen den Steuerbescheiden gleich (§ 218 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO; vgl. z.B. BFH-Urteile vom
FA (vgl. § 168 Satz 2 AO) ein, die spätestens konkludent in der Auszahlung der Erstattungsbeträge zu sehen ist. 21 Nach den tatsächlichen Feststellungen
FG, die für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend sind, hat das FA diese Steuerbescheide nicht wirksam aufgehoben. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat sich das FG davon überzeugt, dass der Zugang der Aufhebungsbescheide vom 12. September 2005 und der entsprechenden Abrechnungen nicht nachgewiesen ist. Die angebliche Bekanntgabe der Bescheide erfolgte mit einfachem Brief. Ein Empfangsnachweis liegt nicht vor. Der Kläger hat den Zugang bestritten. Anhaltspunkte aus dem anderweitigen Schriftverkehr für den Erhalt
Schreibens sind nicht ersichtlich. 22 c) Aber auch soweit der VII. Senat
BFH im Rahmen der Beurteilung, ob i.S.
2 AO "ohne rechtlichen Grund" gezahlt wurde, auf das materielle Steuerrecht abstellt (vgl. auch Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 27 ff.; Ratschow in Klein, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 3 ff.) rechtfertigt dies im Ergebnis keine abweichende rechtliche Würdigung. 23 Danach ist der Steuererstattungsanspruch zwar bereits mit der Zahlung eines nach materiellem Recht nicht geschuldeten Betrages entstanden. Für die Durchsetzung (Verwirklichung)
materiell bereits entstandenen Erstattungsanspruchs bedarf es jedoch auch nach dieser Auffassung der vorherigen Änderung einer bestehenden, dem materiellen Steuerrecht widersprechenden Steuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteile vom
Erstattungsanspruchs kommt eine Rückforderung materiell zu viel entrichteter Steuer nur dann in Betracht, wenn eine entgegenstehende Steueranmeldung, die gemäß § 218 Abs. 1 Satz 2 AO einem Steuerbescheid gleichsteht, aufgehoben oder geändert worden ist. Dies ergibt sich aus § 218 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523; in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796). Der Steueranspruch entsteht zwar nach § 38 AO mit der Verwirklichung
Tatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, durch den Steuerbescheid wird jedoch erst die Grundlage für die Verwirklichung
Steueranspruchs geschaffen (§ 218 Abs. 1 AO). Der --ggf. materiell unrichtige-- Steuerbescheid beeinflusst zwar nicht die materielle Höhe
Steuererstattungsanspruchs, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43, unter II.2.b). Dem Steuererstattungsanspruch
FA stehen daher die bestehenden --wenn auch ggf. materiell unrichtigen-- Steueranmeldungen entgegen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 111, BStBl II 1997, 796; in BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43, unter II.2.b). 25 d) Aus dem vom FA angeführten Beschluss
BFH vom 21. Mai 2004 V B 212/03 (BFH/NV 2004, 1368), wonach die Inanspruchnahme
Haftungsschuldners nicht voraussetzt, dass die Steuerschuld gegen den Erstschuldner bereits festgesetzt wurde (vgl. auch § 191 Abs. 3 Satz 4 AO), ergibt sich keine abweichende Beurteilung, da dem Beschluss ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dort sind wirksame Änderungsbescheide gegenüber der Rechtsnachfolgerin der GbR ergangen --und entgegen der Auffassung
FA nicht (ebenfalls) aufgehoben worden--, woran es in dem hier zu entscheidenden Streitfall gerade fehlt. 26 e) Ohne Erfolg beruft sich das FA ferner auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98 (BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486). 27 Nach diesem Urteil kann der Haftungsschuldner auch nach Ergehen
Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorlagen. 28 Der BFH hat unter II.2. der Urteilsgründe zwar u.a. ausgeführt, die Festsetzung
Steueranspruchs gegenüber dem Steuerschuldner sei für die Inanspruchnahme
Haftenden ohne Bedeutung; denn die Inanspruchnahme
Haftungsschuldners setze nicht voraus, dass die Steuerschuld gegen den Erstschuldner festgesetzt worden sei; ausreichend sei, dass der Primäranspruch gegen die GmbH bei Erlass
Haftungsbescheids bzw. im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen noch bestehe. 29 Diese Aussagen haben aber nicht die ihnen vom FA beigelegte Bedeutung für den hier gegebenen Sachverhalt, dass gegen einen Dritten ein Haftungsbescheid wegen einer Steuerschuld einer GmbH erlassen wurde, die nach Lage der gegen die GmbH ergangenen Steuerbescheide gar nicht bestand. 30 3. Der erkennende Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan (GVPL)
BFH für die Entscheidung der Sache zuständig. 31 a) Die Zuständigkeit
XI. Senats
BFH ergibt sich aus der allgemeinen Senatszuständigkeit für Fragen aus dem Rechtsgebiet der Umsatzsteuer für Steuerpflichtige mit den Anfangsbuchstaben L bis Z (Buchst. A, XI. Senat Nr. 1 GVPL). 32 In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach II. Nr. 7 der Ergänzenden Regelungen
GVPL nach dem Namen
Steuerschuldners, in
sen Person die Steueransprüche entstanden sind. Trägt die Firma
Steuerschuldners --wie hier-- die Firma der GmbH einen Familiennamen, ist in entsprechender Anwendung
nach II. Nr. 5 Buchst. a der Ergänzenden Regelungen
GVPL der erste Buchstabe
ersten Familiennamens maßgebend, im Streitfall somit der Anfangsbuchstabe M
Familiennamens M... 33 b) Die Zuständigkeit
VII. Senats
BFH nach Buchst. A, VII. Senat Nr. 5 Buchst. b GVPL (Haftung für Umsatzsteuer, wenn diese nicht auf dem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist) ist nicht gegeben. Denn der Kläger hat bestritten, dass materiell-rechtlich ein Rückforderungsanspruch
FA gegen die GmbH besteht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201210190&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.